Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_303/2012 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Due to Defective Legal Argumentation

Geschäftsnummer 9C_303/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complainant challenged a decision made by a federal administrative court regarding invalidity insurance. The complainant's appeal was not adequately substantiated, failing to meet the necessary legal requirements for a proper appeal. Specifically, the complainant did not sufficiently engage with the key reasoning of the lower court's decision and merely referenced medical reports without addressing the court's previous considerations. Additionally, a supplementary submission made after the deadline was disregarded, reinforcing the incompleteness of the complaint. As a result, the court determined that it could not proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Inadmissibility Due to Defective Legal Argumentation: The complainant's appeal was not adequately substantiated, failing to meet the necessary legal requirements for a proper appeal. Specifically, the complainant did not sufficiently engage with the key reasoning of the lower court's decision and merely referenced medical reports without addressing the court's previous considerations. Additionally, a supplementary submission made after the deadline was disregarded, reinforcing the incompleteness of the complaint. As a result, the court determined that it could not proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung materielle Begründung Invaliditätsversicherung medizinische Gründe Anfechtung von Zwischenentscheiden formeller Mangel verspätete Einwendungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to proceedings based on this procedural provision for failure to meet formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided not to levy court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_303/2012

Urteil vom 8. Mai 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Verfahrensbeteiligte

M.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,

Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 5. April 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2012,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde keinen Antrag enthält, woran die Eingabe vom 21. April 2012, da dem Gericht nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht, nichts ändert,

dass sodann, was die Begründung anbelangt, aus dieser ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452) und insbesondere die blosse Berufung auf Arztberichte, mit denen sich die Vorinstanz bereits auseinandergesetzt hat, den Anforderungen an eine sachbezogene Begründung nicht genügt (statt vieler: Urteil 8C_299/2011 vom 10. Mai 2011),

dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügen, da ihnen keine genügende inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, weil er zwar rügt, die Vorinstanz habe seine aufgelegten Arztberichte nicht berücksichtigt, sich jedoch in keiner Weise mit der entsprechenden Begründung der Vorinstanz auseinandersetzt, wonach einerseits bezüglich der in den massgeblichen Beurteilungszeitraum fallenden medizinischen Akten eine eingehende Prüfung stattfand und andererseits die nach dem Verfügungszeitpunkt vom 22. Mai 2010 verfassten ärztlichen Dokumente an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zu überweisen seien zur allfälligen neuen materiellen Prüfung der Rentenfrage,

dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen weder rügt noch aufzeigt, inwiefern diese Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend (unhaltbar, willkürlich) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, sondern sich vielmehr auf appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung beschränkt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246), was im Rahmen von Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 2 BGG nicht ausreicht (vgl. Urteile 9C_706/2011 vom 26. September 2011 und 9C_366/2011 vom 31. Mai 2011),

dass dieser Mangel auch mit der ergänzenden Eingabe vom 21. April 2012 nicht behoben wurde, welche zudem nicht mehr innert der Beschwerdefrist und damit verspätet eingereicht wurde und deshalb ohnehin nicht zu berücksichtigen ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Mai 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein Franke