Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_303/2010 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Invalidity Pension Re-evaluation on Ground of Initially Incorrect Assessment

Geschäftsnummer 9C_303/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a decision regarding the invalidity pension of an individual who had been deemed fully incapacitated (100% disability) and granted a full invalidity pension retroactively starting from March 1, 2006. Following a revision process initiated by the relevant authorities in 2007, medical assessments concluded that while the individual remained completely unable to perform their former job, they were capable of undertaking a less physically demanding role at 70% of full-time capacity. As a result, the authorities reduced the pension from a full to a quarter pension effective September 1, 2008, based on a subsequent income comparison that indicated only a 47% loss of earning capacity. The individual contested this reduction, leading to a court ruling that initially reinstated the full pension. However, the authorities subsequently appealed, asserting that the reduction had been justified based on medical evaluations indicating the original pension was granted in error. The Federal Tribunal ultimately addressed the validity of this appeal and the legal frameworks surrounding such adjustments to invalidity pensions.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Swiss Federal Supreme Court Invalidity Pension Re-evaluation on Ground of Initially Incorrect Assessment: Following a revision process initiated by the relevant authorities in 2007, medical assessments concluded that while the individual remained completely unable to perform their former job, they were capable of undertaking a less physically demanding role at 70% of full-time capacity. As a result, the authorities reduced the pension from a full to a quarter pension effective September 1, 2008, based on a subsequent income comparison that indicated only a 47% loss of earning capacity. The individual contested this reduction, leading to a court ruling that initially reinstated the full pension. However, the authorities subsequently appealed, asserting that the reduction had been justified based on medical evaluations indicating the original pension was granted in error. The Federal Tribunal ultimately addressed the validity of this appeal and the legal frameworks surrounding such adjustments to invalidity pensions.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Rentenkürzung Revisionsgründe stichhaltige Gründe Neubeurteilung des Gesundheitszustands Überprüfung einer früheren Entscheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning (E. 4.6) to justify not ruling beyond the parties' requests, which is implicitly respected in the final orders.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the losing party (Beschwerdegegner) to bear the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (83)

BGE 144 I 103
Social Insurance Pension Revision Based on Employment Status Change and ECHR Compliance
«…te Rentenaufhebung schützen (SVR 2017 BGE 144 I 103 S. 106 IV Nr. 4 S. 7, 9C_770/2015 E. 2.1, und 2011 IV Nr. 20 S. 53, 9C_303/2010 E. 4). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung. Darunter fällt insbesondere…»
BGE 144 V 354
Swiss Federal Supreme Court: Cessation of Temporary Benefits and Disability Pension as Single Legal Object in Accident Insurance Dispute
«…eurteilt werden als von der verfügenden Behörde, auch wenn sie nicht angefochten worden sind (SVR 2011 IV Nr. 20 S. 53, 9C_303/2010 E. 4.2), BGE 144 V 354 S. 359 und sie können erst als rechtskräftig beurteilt und damit der richterlichen Überprüfung e…»
BGE 140 V 85
Accident Insurer v. Invalidity Pension Review Threshold
«…gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG ein Wiedererwägungsgrund vorliege ( BGE 125 V 368 E. 3 S. 369; SVR 2011 IV Nr. 20 S. 53, 9C_303/2010 E. 4). 4.3 Die Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung, welche Voraussetzung für eine Revision der Rente der Unfallvers…»
I 2020 89 (2021-04-12) · sz
Appeal Against Retroactive Annulment of Disability Pension Based on Post-Settlement Activity
«…aufhebung schützen (SVR 2017 IV Nr. 4 S. 7, Urteil des Bundes- gerichts 9C_770/2015 Erw. 2.1, und 2011 IV Nr. 20 S. 53, 9C_303/2010 Erw. 4). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsan- wendung. Darunter fällt insbeson…»
9C_416/2020 (2021-03-11)
Invalidity Insurance Office v. Pensioner (Reconsideration vs. Revision of Pension)
«…on de motifs requise (arrêts 8C_634/2017 du 20 février 2018, consid. 5.4; 8C_288/2016 du 14 novembre 2016, consid. 4.5; 9C_303/2010 du 5 juillet 2010, consid. 4.4, in SVR, 2011 IV n° 20 p. 53; THOMAS FLÜCKIGER, in: Commentaire bâlois, Allgemeiner Teil…»
C-4511/2017 (2019-12-27)
Disability Benefits Canceled Due to Improved Functional Capacity
«…sprechung die Art. 85 Abs. 2 und 88bis Abs. 2 IVV auch auf die Wie- dererwägung von Invalidenrenten an [Urteil des BGer 9C_303/2010 vom 5. Juli 2010 E. 4.6 mit Hinweis auf das Urteil 9C_11/2008 vom 29. April 2008]). 6.2 Nach dem Dargelegten ist somit…»
8C_643/2018 (2019-07-04)
Insurer Improperly Terminated Lifetime Annuity Despite Binding Compromise Settlement on Earning Capacity Loss
«…Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung schützen (SVR 2017 IV Nr. 4 S. 7, 9C_770/2015 E. 2.1, und 2011 IV Nr. 20 S. 53, 9C_303/2010 E. 4). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung. Darunter fällt insbesondere…»
8C_214/2019 (2019-06-27)
IV Office v. Insured Person (Pension Review Deadline)
«…leitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. 4.2. Mit SVR 2011 IV Nr. 20 S. 53, 9C_303/2010 betonte das Bundesgericht zum wiederholten Mal, dass sich der vorinstanzlich beurteilte Streitgegenstand durch das Disp…»
UV.2017.109 (2019-05-16) · sg
Insurance Benefits Denial for Degenerative Knee Condition Upheld
«…egründungen einer Leistungszusprechung bzw. -abweisung auseinanderzusetzen (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2010, 9C_303/2010, E. 4.3). Insofern kann durchaus auch dem Untersuchungsergebnis von Dr. F.___ bzw. ihrer Beurteilung des Status quo sin…»
UV.2017.109 (2019-05-16) · sg
Insurance Benefits Denial for Degenerative Knee Condition Post-Accident
«…egründungen einer Leistungszusprechung bzw. -abweisung auseinanderzusetzen (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2010, 9C_303/2010, E. 4.3). Insofern kann durchaus auch dem Untersuchungsergebnis von Dr. F.___ bzw. ihrer Beurteilung des Status quo sin…»
8C_624/2018 (2019-03-11)
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«…Art. 17 ATSG gestütztes Rückkommen mit dieser substituierten Begründung schützen ( BGE 125 V 368 E. 2 S. 369; Urteil 9C_303/2010 vom 5. Juli 2010 E. 4 [SVR 2011 IV Nr. 20 S. 53]). Vorausgesetzt bei der Wiedererwägung ist, dass kein vernünftiger Zwe…»
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«…BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251). Es geht im Kontext um eine Frage der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Urteil 9C_303/2010 vom 5. Juli 2010 E. 4.3, in: SVR 2011 IV Nr. 20 S. 53) und nicht um eine Änderung des Anfechtungs- und Streitgege…»
UV.2017.48 (2019-01-03) · sg
Appeal Dismissed: Insurance Benefits Denial for Wine Box Incident
«…dungen einer Leistungszusprechung bzw. -abweisung auseinanderzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2010, 9C_303/2010, E. 4.3). Von einer rechtsmissbräuchlichen Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin kann demnach nicht gesprochen werden.…»
UV.2017.48 (2019-01-03) · sg
Insurance Benefits Appeal Dismissed for Lack of Accident Causation
«…dungen einer Leistungszusprechung bzw. -abweisung auseinanderzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2010, 9C_303/2010, E. 4.3). Von einer rechtsmissbräuchlichen Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin kann demnach nicht gesprochen werden.…»
608 2017 220 (2018-09-28) · fr
Appeal on Discontinuation of Disability Pension Based on Improved Psychosomatic Condition
«…r aufgehoben, führt aber die richtige Begründung zum gleichen Ergebnis, so ist die Verfügung zu bestätigen (Urteil BGer 9C_303/2010 vom 5. Juli 2010 E. 4.3). Vorausgesetzt ist indes, dass das Gericht über die nötigen Beurteilungsgrundlagen verfügt (Ur…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_303/2010

Urteil vom 5. Juli 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,

Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdeführerin,

gegen

S.________, vertreten durch

Rechtsanwalt Roland Hochreutener,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. März 2010.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 4. Mai 2006 sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen dem 1961 geborenen S.________, der sich am 24. August 2005 unter Hinweis auf mehrere durchgemachte operative Eingriffe bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, rückwirkend ab 1. März 2006 eine ganze Invalidenrente zu bei einem Invaliditätsgrad von 100 %.

Im Rahmen einer im September 2007 eingeleiteten Rentenrevision traf die IV-Stelle Abklärungen in medizinischer Hinsicht. Gestützt darauf gelangte sie zum Schluss, der Versicherte sei als Strassenbauer weiterhin voll arbeitsunfähig; hingegen wäre es ihm zumutbar, eine körperlich wenig belastende Tätigkeit, die vorwiegend sitzend, ohne zu häufiges Bücken und ohne Heben von Lasten über 10 kg zu verrichten sei, im Umfang von 70 % einer Vollzeitbeschäftigung auszuüben. Da sich im Rahmen eines Einkommensvergleichs lediglich noch eine Erwerbseinbusse von 47 % ergab, setzte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Rente ab 1. September 2008 revisionsweise auf eine Viertelrente herab (Verfügung vom 17. Juli 2008).

B. In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die angefochtene Verfügung nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels mit Entscheid vom 26. März 2010 auf.

C. Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.

Während S.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, soweit darauf einzutreten sei, beantragt das Bundesamt für Sozialversicherungen deren Gutheissung. Das kantonale Gericht lässt sich in ablehnendem Sinne zur Beschwerde vernehmen.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Die Vorinstanz stellte fest, in somatischer Hinsicht sei seit der erstmaligen Rentenzusprechung am 4. Mai 2006 eine Verschlechterung eingetreten, indem die Arbeitsfähigkeit statt 100 % nur noch 70 % betrage. Mit Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand habe sich bereits ab März 2006 eine Verbesserung von voller Arbeitsunfähigkeit auf eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ergeben. Gesamthaft habe im Zeitpunkt der Revisionsverfügung (17. Juli 2008) eine Arbeitsfähigkeit von 70 % vorgelegen. Diese Leistungsfähigkeit habe indessen bereits bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden. Somit sei keine nachträgliche Änderung eingetreten, sodass kein Grund für eine Revision der Invalidenrente gegeben sei. Die von der IV-Stelle eventualiter beantragte wiedererwägungsweise Bestätigung der Rentenherabsetzung wäre rechtswidrig, weil es insoweit an einem Anfechtungsgegenstand fehle.

3.

3.1 Die Feststellung der Vorinstanz, die Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes und die damit verbundene Erhöhung der Leistungsfähigkeit auf 80 % seien bereits vor dem 4. Mai 2006 eingetreten, ist nicht offensichtlich unrichtig. Für das Bundesgericht steht damit verbindlich fest (vgl. E. 1 hievor), dass der Beschwerdegegner bereits bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung zu 70 % arbeitsfähig gewesen wäre.

3.2 Bei diesem Sachverhalt war die ursprüngliche Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses zweifellos unrichtig: Es geht entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners nicht um eine neu vorgenommene Beweiswürdigung, sondern - gemäss vorinstanzlich verbindlich festgestelltem Sachverhalt - um eine Verbesserung des Gesundheitszustands, die im März 2006 bereits eingetreten war, der Invalidenversicherung aber im Verfügungszeitpunkt nicht bekannt war und auch med. pract. C.________, Sozialpsychiatrische Beratungsstelle, auf dessen Bericht vom 3. Januar 2006 sich die Invalidenversicherung stützte, aus chronologischen Gründen nicht bekannt sein konnte.

4. Die Vorinstanz wendet sich gegen die vom Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung ( BGE 125 V 368 E. 3 S. 369; Urteil 9C_11/2008 vom 29. April 2008) zugelassene Motivsubstitution der Revision durch die Wiedererwägung mit dem Argument, es fehle dafür an einem Anfechtungsobjekt.

4.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse, über welche vorgängig verfügt worden ist. Insoweit begrenzt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand ( BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen). Der vorinstanzlich beurteilte Streitgegenstand bestimmt sich durch das Dispositiv des angefochtenen Entscheids (MEYER, Basler Kommentar zum BGG, Basel 2008, N 58 zu Art. 99). Einzelne Teilaspekte stellen nur die Begründung dar (MEYER/VON ZWEHL, L'objet du litige en procédure de droit administratif fédéral, in: Mélanges Pierre Moor, Bern 2005, S. 435 ff., S. 441 f.). Die Gerichte haben das Recht von Amtes wegen anzuwenden ( Art. 110 BGG ). Sie sind daher an die rechtliche Begründung der Parteien nicht gebunden. Daraus folgt, dass die Beschwerdeinstanz eine Verfügung, die zwar rechtlich falsch begründet, im Ergebnis aber richtig ist, mit der zutreffenden rechtlichen Begründung bestätigen muss.

4.2 Bei Zusprechung einer Rente ist Streitgegenstand - jeweils für einen bestimmten abgeschlossenen Zeitraum - die Versicherungsleistung als solche, d.h. der monatliche Rentenbetrag (MEYER/VON ZWEHL, a.a.O., S. 442). Die einzelnen Teilaspekte, welche die Leistung bestimmen ( BGE 125 V 413 E. 2b und d S. 416 f.), bilden nur Begründungselemente des Streitgegenstands. Sie können daher im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen von einer Beschwerdeinstanz anders beurteilt werden als von der verfügenden Behörde, auch wenn sie nicht angefochten worden sind.

4.3 Diese Grundsätze gelten auch bei einer Veränderung des Rentenanspruchs ( BGE 125 V 413 E. 2d S. 417). Eine solche Veränderung kann aus verschiedenen rechtlichen Gründen erfolgen (namentlich Revision [ Art. 17 ATSG ], neu vorgenommene Kürzung [ Art. 21 ATSG ], Wiedererwägung [ Art. 53 Abs. 2 ATSG ]). Streitgegenstand ist in diesen Fällen die (geänderte) Invalidenrente als solche, nicht die rechtliche Begründung für die Anpassung der Leistung. Revision, Kürzung oder Wiedererwägung stellen nicht verschiedene Streitgegenstände dar, sondern verschiedene rechtliche Begründungen für den Streitgegenstand "Abänderung des Rentenanspruchs".

Hat der Versicherungsträger die Rente mit einer unzutreffenden Begründung gekürzt oder herabgesetzt, führt aber die richtige Begründung zum nämlichen Ergebnis, so ist deshalb die Verfügung zu bestätigen. Dies ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz weder eine formalistische Sichtweise noch ein "Taschenspielertrick", sondern folgt aus dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen und entspricht allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen. Als formalistisch zu bezeichnen ist im Gegenteil die Auffassung des Versicherungsgerichts, wonach bei der Revision die formell rechtskräftige Verfügung nicht aufgehoben, sondern nur soweit nötig modifiziert werde, bei der Wiedererwägung hingegen zunächst die ursprüngliche Verfügung aufgehoben werden müsse, sodass ein (Revisions-)Verfügungsdispositiv, welches die ursprüngliche Verfügung nur soweit ihrer formellen Rechtskraft entkleide, als es für eine Modifikation notwendig sei, eine (wiedererwägungsweise) Aufhebung der ursprünglichen Verfügung nicht abdecke.

Eine solche Differenzierung findet im Gesetz keine Grundlage: Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf rechtskräftige Entscheide "zurückkommen" (frz. "revenir sur les décisions", ital. "tornare sulle decisioni"), wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Dies setzt keineswegs eine vorgängige völlige Aufhebung und anschliessende neue Verfügung voraus. Ergibt sich, dass die ursprünglich zugesprochene ganze Rente zweifellos unrichtig war, eine Viertelrente jedoch richtig gewesen wäre, so braucht nicht zunächst die Verfügung, mit welcher die ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, vollständig aufgehoben und anschliessend neu eine Viertelrente zugesprochen zu werden; ein "Zurückkommen" im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG liegt auch dann vor, wenn der Versicherungsträger die zweifellos unrichtige ganze auf eine richtige Viertelrente reduziert, im Ergebnis in gleicher Weise wie im Rahmen einer Revision gemäss Art. 17 ATSG , bloss mit anderer rechtlicher Begründung.

4.4 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG "kann" der Versicherungsträger wiedererwägen, muss aber nicht. Ob er eine Verfügung in Wiedererwägung zieht, liegt in seinem Ermessen ( BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52). Auch die Beschwerdeinstanz kann daher nicht die Verwaltung zu einer Wiedererwägung zwingen; sie "kann" aber mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung eine Verfügung, mit welcher unzulässigerweise eine Revision vorgenommen wurde, schützen. Zumindest dann, wenn der Versicherungsträger vernehmlassungsweise mit seinem Haupt- oder Eventualbegehren eine solche Motivsubstitution beantragt, muss die Beschwerdeinstanz darauf eintreten. Denn damit bekundet der Versicherungsträger den Willen, die ihm gesetzlich eingeräumte Wiedererwägungsmöglichkeit effektiv wahrzunehmen, was jedoch aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde nun nicht mehr im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, sondern nur noch des Beschwerdeverfahrens möglich ist. Die gegenteilige Auffassung hätte zudem einen prozessualen Leerlauf zur Folge: Nach der Aufhebung der Revisionsverfügung durch die Beschwerdeinstanz könnte der Versicherungsträger eine Wiedererwägungsverfügung erlassen, die wiederum anfechtbar wäre.

4.5 Schliesslich werden dadurch auch die Rechte des Versicherten nicht beeinträchtigt, sofern ihm die Beschwerdeinstanz zu der eventuellen Motivsubstitution der Wiedererwägung das rechtliche Gehör gewährt hat ( BGE 125 V 368 E. 4 S. 370). Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle in der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort ausdrücklich beantragt, die Revisionsverfügung sei mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu bestätigen, und der Beschwerdegegner hat sich in der Replik dazu äussern können. Das rechtliche Gehör ist damit gewahrt.

4.6 Von der Begründung zu unterscheiden ist die Frage nach der zeitlichen Wirkung der Rentenänderung. Das Bundesgericht wendet in ständiger Rechtsprechung die Art. 85 Abs. 2 und 88bis Abs. 2 IVV auch auf die Wiedererwägung von Invalidenrenten an, so dass im Normalfall die Rente nur ex nunc et pro futuro herabgesetzt oder aufgehoben wird (Urteil 9C_11/2008 vom 29. April 2008). Die Vorinstanz erachtet dies als gesetzwidrig und geht davon aus, eine Wiedererwägung müsse zwangsläufig ex tunc erfolgen, was im Falle einer zu hohen ausgerichteten Leistung zu deren Rückerstattung ( Art. 25 ATSG ) führen würde. Darauf braucht im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht näher eingegangen zu werden, weil das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen kann ( Art. 107 Abs. 1 BGG ) und die Beschwerdeführerin bloss die Bestätigung ihres Entscheids vom 17. Juli 2008 beantragt, somit die Reduktion der Rente (erst) ab 1. September 2008 verlangt.

5. Die materiellen Voraussetzungen für die Wiedererwägung sind erfüllt. Aufgrund der verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz in medizinischer Hinsicht ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397) war der Versicherte im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 4. Mai 2006 lediglich zu 30 % arbeitsunfähig. Damit war die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. März 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % offensichtlich unrichtig. Wäre der Einkommensvergleich auf der Grundlage einer reduzierten Arbeitsfähigkeit von 70 % vorgenommen worden, hätte von Anfang an ein Invaliditätsgrad von 47 % resultiert mit der Folge, dass dem Beschwerdegegner ab März 2006 statt der ganzen eine Viertelrente zugestanden hätte. Da die Berichtigung der ursprünglichen Verfügung zudem im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG von erheblicher Bedeutung ist, sind die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt. Im Ergebnis bleibt es damit bei der Verfügung der IV-Stelle vom 17. Juli 2008.

6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. März 2010 aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juli 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer