Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_300/2020 KI-generiert

Dismissal for Failure to Submit Required Annex to Appeal

Geschäftsnummer 9C_300/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In the case before the Swiss Federal Tribunal, an individual filed a complaint against a decision from the administrative court of the Canton of Bern concerning health insurance. The complaint lacked the required attachment of the contested cantonal court decision. The tribunal had set a deadline for the individual to provide this missing document but it was not submitted within the specified period. Consequently, the court proceeded to dismiss the complaint.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Dismissal for Failure to Submit Required Annex to Appeal: The complaint lacked the required attachment of the contested cantonal court decision. The tribunal had set a deadline for the individual to provide this missing document but it was not submitted within the specified period. Consequently, the court proceeded to dismiss the complaint.

Schlagwörter

KI-generiert
Krankenversicherung Fristversäumnis Verfahrensmangel Eilvorabentscheidungsverfahren Beschwerdelegitimation Unterlassung der Nothilfe formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not entertained (nicht eingetreten) in the simplified procedure due to the failure to provide the required enclosure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Dispenses with the collection of court fees due to the circumstances (umständehalber).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_300/2020

Urteil vom 10. Juni 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Philos Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2020 (200 19 889 KV).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 15. Mai 2020 (Poststempel) gegen einen ihr nicht beiliegenden Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2020,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 18. Mai 2020, womit es A.________ aufgefordert hat, den angefochtenen Entscheid bis spätestens am 29. Mai 2020 beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in die elektronische Sendungsverfolgung, wonach die als Gerichtsurkunde an die von der Beschwerdeführerin angegebene Adresse versandte Verfügung vom 18. Mai 2020 innert der siebentägigen Abholfrist (bis 26. Mai 2020) nicht abgeholt wurde,

in Erwägung,

dass einer Beschwerde, die sich gegen einen kantonalen Gerichtsentscheid richtet, dieser beizulegen ist ( Art. 42 Abs. 3 BGG ),

dass bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, die Rechtsschrift bleibe sonst unbeachtet ( Art. 42 Abs. 5 BGG ),

dass die Verfügung vom 18. Mai 2020 spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt ( Art. 44 Abs. 2 BGG ; Urteil 1B_177/2020 vom 28. April 2020 E. 1),

dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid nicht (innerhalb der ihr angesetzten Nachfrist) eingereicht hat,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Juni 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Dormann