Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_30/2014 KI-generiert

Social Insurance Institution v. Claimant (Legal Costs for Unremunerated Union Representation)

Geschäftsnummer 9C_30/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over supplementary benefits related to disability pensions, specifically the cessation of these benefits due to the removal of a child allowance. An individual had been receiving these benefits but was informed of their termination, prompting them to appeal the decision. The insurance court partially upheld the appeal by changing the termination date of the benefits, which led to a contentious discussion regarding the award of legal costs to the individual who had representation by a union. The insurance authority subsequently appealed, contesting the award of legal costs, arguing that the representation was likely unpaid and thus no costs should be assigned. The case revolves around the evaluation of legal costs in light of the principles governing party compensation and the nature of the representation.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 beruht, Art. 105 Abs. 2 BGG; Social Insurance Institution v. Claimant (Legal Costs for Unremunerated Union Representation): An individual had been receiving these benefits but was informed of their termination, prompting them to appeal the decision. The insurance court partially upheld the appeal by changing the termination date of the benefits, which led to a contentious discussion regarding the award of legal costs to the individual who had representation by a union. The insurance authority subsequently appealed, contesting the award of legal costs, arguing that the representation was likely unpaid and thus no costs should be assigned. The case revolves around the evaluation of legal costs in light of the principles governing party compensation and the nature of the representation.

Schlagwörter

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Sozialversicherungsverfahren Anwaltshonorar Zusatzversicherung Einstellung von Leistungen Wiederaufleben des Anspruchs Unterstützungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 95 lit. a BGG
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
a BGG ), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art.
Art. 97 Abs. 1 BGG
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).
Art. 105 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).
Art. 95 beruht
Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Art. 61 lit. g ATSG
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Satz 1), wobei diese vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Satz 2).
Art. 61 Satz
Weil die Bemessung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren im Übrigen dem kantonalen Recht überlassen ist ( Art. 61 Satz 1 ATSG ), prüft das Bundesgericht darüber hinaus nur, ob die Höhe der Parteientschädigung vor dem Willkürverbot ( Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose the court costs on the losing party (Beschwerdegegner).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (26)

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608 2024 106 (2025-03-26) · fr
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«…00 (inkl. Kosten und Auslagen) zu bezahlen (Art. 4 GTar, Bundes- gerichtsurteil 8C_527/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 6, 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 3.2). Das Kantonsgericht erkennt 1. Die Beschwerde wird in dem Sin…»
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«…00 (inkl. Kosten und Auslagen) zu bezahlen (Art. 4 GTar, Bundes- gerichtsurteil 8C_527/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 6, 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 3.2). - 12 - Demnach wird…»
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«…00 (inkl. Kosten und Auslagen) zu bezahlen (Art. 4 GTar, Bundes- gerichtsurteil 8C_527/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 6, 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 3.2). Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne…»
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«…00 (inkl. Kosten und Auslagen) zu bezahlen (Art. 4 GTar, Bundes- gerichtsurteil 8C_527/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 6, 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 3.2). - 11 - Das Kantonsgeric…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_30/2014 {T 0/2}

Urteil vom 6. Mai 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kernen, Präsident,

Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,

Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, vertreten durch Unia

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Vorinstanzliches Verfahren, Parteientschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Dezember 2013.

Sachverhalt:

A. A.________ bezog mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 Ergänzungsleistungen zur ganzen Invalidenrente (Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 9. November 2011). Nach einer revisionsweisen Überprüfung des Anspruchs infolge Wegfalls der IV-Kinderrente ordnete die Sozialversicherungsanstalt mit Verfügung vom 6. Juli 2012 und Einspracheentscheid vom 26. September 2012 die Einstellung der Ergänzungsleistungen per 1. August 2012 an.

B. Hiegegen erhob A.________ Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 26. September 2012 sei aufzuheben und die Ergänzungsleistungen seien weiterhin auszurichten. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 9. Dezember 2013 in dem Sinne teilweise gut, als es den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (erst) per 31. August 2012 aufhob (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem wurde die Sozialversicherungsanstalt verpflichtet, A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3).

C. Die Sozialversicherungsanstalt erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben, eventualiter sei die Parteientschädigung zu kürzen.

Während das Bundesamt für Sozialversicherungen und der Beschwerdegegner auf eine Stellungnahme verzichten, trägt die Vorinstanz auf Gutheissung der Beschwerde an.

Erwägungen:

1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Satz 1), wobei diese vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Satz 2). Als Bemessungskriterien für die Höhe des Parteikostenersatzes nennt Art. 61 lit. g ATSG zwar lediglich die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses. Da indessen der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig von der Schwierigkeit des Prozesses (mit) bestimmt wird, ist er auch ohne ausdrückliche Nennung bedeutsam für die Höhe der Parteientschädigung. Diese stellt «Ersatz der Parteikosten» dar, welche massgeblich vom tatsächlichen und notwendigen Vertretungsaufwand bestimmt wird. Diesem Bemessungskriterium kommt denn auch seit jeher vorrangige Bedeutung zu (Urteil 9C_688/2009 vom 19. November 2009 E. 3.1.1 mit Hinweisen, in: SVR 2010 IV Nr. 27 S. 83).

2.2. Das Bundesgericht prüft frei, ob der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Bemessung der Parteientschädigung den in Art. 61 lit. g ATSG statuierten bundesrechtlichen Anforderungen genügt. Weil die Bemessung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren im Übrigen dem kantonalen Recht überlassen ist ( Art. 61 Satz 1 ATSG ), prüft das Bundesgericht darüber hinaus nur, ob die Höhe der Parteientschädigung vor dem Willkürverbot ( Art. 9 BV ) standhält (Urteil 9C_338/2010 vom 26. August 2010 E. 3.2 mit Hinweis, in: SVR 2011 AHV Nr. 7 S. 23).

2.3. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Willkür in der Rechtsanwendung liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist ( BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen).

3.

3.1. Zunächst rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Bundesrecht ( Art. 61 lit. g ATSG ) dergestalt, als dem durch die Unia vertretenen Beschwerdegegner eine Parteientschädigung ausgerichtet worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Vertretung unentgeltlich erfolgt sei bzw. durch den Mitgliederbeitrag abgedeckt werde, weshalb ihm keine Parteikosten entstanden seien.

3.2. Nach früherer Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: I. und II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) stand einer durch eine Organisation vertretenen Partei für das letztinstanzliche Verfahren eine Entschädigung (nur) dann zu, wenn eine qualifizierte (anwaltsmässige) Vertretung vorlag und nicht erstellt war, dass die Dienstleistung kostenlos erfolgte ( BGE 108 V 270 E. 2 S. 271). Letzteres wurde damit begründet, dass dem einzelnen Mitglied infolge der Rechtsvertretung keine Auslagen erwüchsen, weshalb es sich nicht rechtfertige, ihm im Falle eines Obsiegens eine Parteientschädigung zuzusprechen. Mit BGE 122 V 278 wurde die Praxis, vorerst nur den Schweizerischen Invaliden-Verband betreffend, dahingehend geändert, als der Anspruch auf eine Parteientschädigung trotz kostenloser Rechtsvertretung bejaht wurde, und zwar auch für das kantonale Verfahren (E. 5, nicht publ. in: BGE 122 V 278 , aber in: SVR 1996 IV Nr. 96 S. 291). In der Folge wurde die geänderte Rechtsprechung auf diverse Organisationen ausgeweitet (vgl. die Aufzählung in BGE 126 V 11 E. 2 S. 11 f.), namentlich auf Gewerkschaften. Dabei wurde nicht vorausgesetzt, dass es sich um eine anwaltsmässige Vertretung handelt (Urteil I 73/96 vom 8. Juli 1997 E. 3a mit Hinweisen). Diese im Rahmen des OG entwickelten Grundsätze sind sinngemäss auf Art. 61 lit. g ATSG und Art. 68 BGG anwendbar ( BGE 135 V 473 E. 3.3 S. 478). Mithin entfällt der Anspruch auf eine Parteientschädigung gemäss geltender Rechtsprechung nicht, wenn das Vertretungsverhältnis - von (allfälligen) Mitglieder- oder Versicherungsbeiträgen abgesehen - unentgeltlich ist (vgl. auch Art. 9 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006). Anders verhält es sich nur, wenn die Vertretung durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe übernommen wird ( BGE 126 V 11 E. 5 S. 13; Urteil 9C_943/2012 vom 28. März 2013).

Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die Vertretung durch die Gewerkschaft Unia unentgeltlich erfolgte. Indes stellt die Unentgeltlichkeit im Lichte der dargelegten Rechtsprechung keinen Grund für die Verweigerung einer Parteientschädigung dar. Sodann hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, der Beschwerdegegner habe teilweise obsiegt, weil die Einstellung der Ergänzungsleistungen - im Vergleich zum Einspracheentscheid vom 26. September 2012 - einen Monat später erfolge (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 117 zu Art. 61 ATSG ). Folglich ist die Zusprechung einer Parteientschädigung grundsätzlich bundesrechtskonform. Ein Ausschlussgrund (bspw. das Verursachen eines unnötigen Prozesses durch eine Mitwirkungspflichtverletzung; Urteil U 260/05 vom 9. November 2005 E. 3, in: RKUV 2006 Nr. U 583 S. 245) wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner die Höhe der Parteientschädigung, welche als massiv übersetzt taxiert werden müsse. Sie macht geltend, die Vertretung dürfte mit Blick auf den einfachen Sachverhalt, den Umfang der Beschwerde von einer halben Seite sowie dem kurzen Urteil kaum mehr als zwei Stunden in Anspruch genommen haben, auch könne nicht der Tarif für Anwälte herangezogen werden.

4.2. Das kantonale Gericht erwog, der Beschwerdegegner sei mit seinen Argumenten nicht durchgedrungen, auch beruhe das teilweise Obsiegen auf einem Sachverhaltselement, dessen Relevanz von den Parteien nicht erkannt worden sei. Dies rechtfertige es, die Entschädigung auf einen Betrag von Fr. 1'500.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu reduzieren, welcher dem erforderlichen Vertretungsaufwand entspreche. Indes legte die Vorinstanz zum einen in keiner Weise dar, von welcher (zu reduzierenden) Entschädigung sie ausging. Dies ist auch nicht ersichtlich, da keine Honorarnote einverlangt und eine solche auch nicht eingereicht wurde. Zum anderen erscheint die zugesprochene Entschädigung mit Blick auf die Kriterien von Art. 61 lit. g ATSG (E. 2.1 hievor) als massiv zu hoch. So ist von einem minimalen zeitlichen Aufwand auszugehen, erschöpft sich die wenige Zeilen umfassende Beschwerde doch im Wesentlichen in der Wiederholung des bereits einspracheweise vorgebrachten Argumentes. Auch die weiteren Eingaben (Einreichung von Arztzeugnissen) dürften keinen hohen Zeitaufwand verursacht haben. Eine hohe Komplexität und Schwierigkeit der Rechtslage sind zu verneinen. Ferner wurde die Vertretung nicht durch einen Anwalt, sondern einen Gewerkschaftssekretär wahrgenommen, womit die Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten des Kantons St. Gallen vom 22. April 1994 (HonO/SG; sGS 963.75) keine Anwendung findet. Schliesslich ist - bei einem (lediglich) einen Monat längeren Anspruch auf Ergänzungsleistungen - nur von einem geringfügigen Obsiegen (Urteil 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112) auszugehen. Zusammenfassend ist sowohl die Begründung als auch das Ergebnis offensichtlich unhaltbar, womit die zugesprochene Parteientschädigung vor dem Willkürverbot nicht standhält. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie - unter Berücksichtigung des Gesagten - über die Höhe der Parteientschädigung neu befinde.

5. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Dezember 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen, damit es im Sinne der Erwägungen über die Höhe der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Mai 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Furrer