Appeal Moot Due to Revocation of Challenged Decision; Costs Awarded
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an appeal regarding the suspension of the effect of a decision by a federal health authority aimed at reducing medication prices. A previous ruling from the federal administrative court had denied this suspension, prompting an appeal. However, the subsequent decision by the same court granted the requested suspension of the original decision, rendering the initial appeal from the aggrieved party unnecessary. Consequently, the Federal Tribunal determined that the case was moot and dismissed the appeal as completed while awarding costs to the appealing party due to the favorable outcome in the related matter.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 68 BGG, Art. 32 Abs. 1 und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG; Appeal Moot Due to Revocation of Challenged Decision; Costs Awarded: A previous ruling from the federal administrative court had denied this suspension, prompting an appeal. However, the subsequent decision by the same court granted the requested suspension of the original decision, rendering the initial appeal from the aggrieved party unnecessary. Consequently, the Federal Tribunal determined that the case was moot and dismissed the appeal as completed while awarding costs to the appealing party due to the favorable outcome in the related matter.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed for the presidential decision to dismiss the appeal as devoid of purpose due to it becoming moot.
Provision applied to decide that no court fees are to be levied.
Provision applied to award party compensation to the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 1/2}
9C_30/2013
Verfügung vom 31. Januar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Verfahrensbeteiligte
Eli Lilly (Suisse) SA, vertreten durch Fürsprecherin Ursula Eggenberger Stöckli,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Gesundheit,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Januar 2013 gegen den Entscheid (Zwischenverfügung) des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2012 betreffend Ablehnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Verfügung des Bundesamtes für Gesundheit vom 3. Dezember 2012 (Senkung von Medikamentenpreisen) eingereichten Beschwerde,
die Zwischenverfügung vom 25. Januar 2013, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht die Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2012 aufhob und der bei ihm anhängigen Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesamtes für Gesundheit die aufschiebende Wirkung erteilte,
in Erwägung,
dass die Aufhebung der gerichtlichen Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2012 auf dem Weg der Wiederwägung rechtsgültig ist, da Anordnungen über die aufschiebende Wirkung nicht in (materielle) Rechtskraft erwachsen, vielmehr angepasst werden können, wenn sich dies aufgrund geänderter tatsächlicher und/oder rechtlicher Verhältnisse aufdrängt, was hier mit Blick auf die in gleich gelagerten Medikamentenpreissenkungs-Fällen ergangenen bundesgerichtlichen Urteile vom 20. Dezember 2012 (Verfahren 9C_958+959/2012 und 9C_986+987+988/2012) zutrifft,
dass infolgedessen das Anfechtungsobjekt der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Januar 2013 dahingefallen ist,
dass das Verfahren, weil das Bundesverwaltungsgericht der bei ihm anhängigen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannte, auch sonst nichts Streitiges mehr aufweist und an einer Beurteilung der Beschwerde vom 10. Januar 2013 durch das Bundesgericht kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht,
dass in dieser prozessualen Situation die Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt präsidialiter abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ),
dass bei dieser Prozesserledigung noch über die Nebenfolgen zu befinden ist, und zwar durch eine (summarische) Würdigung der Prozessaussichten, wie sie sich vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes darboten,
dass die Beschwerdeführerin, wäre es zur Beurteilung gekommen, in Anbetracht der erwähnten bundesgerichtlichen Urteile vom 20. Dezember 2012 obsiegt hätte, weshalb ihr zulasten des Beschwerdegegners eine Parteientschädigung zusteht ( Art. 68 BGG ),
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Gerichtskosten zu erheben sind ( Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG ),
verfügt der Präsident:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.
4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Januar 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer