Withdrawal of Settlement vs. Untimely Appeal Deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an appeal regarding supplementary benefits under the old-age and disability insurance schemes in Switzerland. The appellant sought to contest a July 2009 decision from the Social Insurance Court, which had concluded a prior proceeding through a court-approved settlement. The appellant later attempted to withdraw this settlement about a year and a half later but submitted their request for the appeal significantly past the legal deadline. The court examined whether the belated request could still be regarded as timely and whether the previous decision contained sufficient legal guidance regarding the appeal process. Ultimately, the court determined that the conditions for considering the late appeal were not met and thus did not admit it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 61 lit. a ATSG, Art. 61 lit. h ATSG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; Withdrawal of Settlement vs. Untimely Appeal Deadline: The appellant sought to contest a July 2009 decision from the Social Insurance Court, which had concluded a prior proceeding through a court-approved settlement. The appellant later attempted to withdraw this settlement about a year and a half later but submitted their request for the appeal significantly past the legal deadline. The court examined whether the belated request could still be regarded as timely and whether the previous decision contained sufficient legal guidance regarding the appeal process. Ultimately, the court determined that the conditions for considering the late appeal were not met and thus did not admit it.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to dismiss the request for free legal representation because the appeal was considered hopeless.
Used to waive the levying of court costs because the appeal was not adjudicated on the merits.
Although mentioned in the reasoning context regarding admissibility, the final order (Point 1) only states non-admission ('nicht eingetreten') without explicitly citing Art. 93 BGG in the dispositive itself. However, standard practice strongly suggests that non-admission relates to procedural grounds in the dispositive. Since the user explicitly requested only provisions *actually used in the final orders*, and Art. 93 BGG is *not* explicitly listed in points 1-4, it should be excluded based on the strict rule: only cite articles explicitly listed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_30/2011
Urteil vom 16. Februar 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Dübendorfer,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 3. Juli 2009.
Nach Einsicht
in das vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich an das Bundesgericht weitergeleitete Gesuch vom 7. Januar 2011 (Poststempel) betreffend die gemäss postamtlicher Bescheinigung am 10. Juli 2009 an M.________ ausgehändigte Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2009, mit welcher das Verfahren betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV als durch Vergleich erledigt abgeschrieben wurde, sowie in die in der Verfügung enthaltene Rechtsmittelbelehrung,
in Erwägung,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 6. Juli 2009 erklärt hatte, er widerrufe den am 3. Juli 2009 gerichtlich genehmigten Vergleich,
dass er sich jedoch erst rund anderthalb Jahre nach Eröffnung der Verfügung und somit lange nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 44 bis 48 BGG) mit dem vorliegenden Schreiben vom 7. Januar 2011 an die Vorinstanz wandte und darum ersuchen liess, seine Eingabe vom 6. Juli 2009 als Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung vom 3. Juli 2009 entgegenzunehmen und an das Bundesgericht weiterzuleiten,
dass zum einen die an das Bundesgericht weitergeleitete Eingabe vom 6. Juli 2009 die an eine Beschwerde gestellten gesetzlichen Formerfordernisse ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) offensichtlich nicht erfüllt,
dass die Vorinstanz zum andern entgegen der Behauptung des Gesuchstellers, bei den gegebenen konkreten Umständen, weder aufgrund der EMRK noch gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben ( Art. 5 Abs. 3 BV ) oder Art. 61 lit. a ATSG verpflichtet war, ihn nach Eingang seiner Widerrufserklärung vom 6. Juli 2009 darauf hinzuweisen, dass ein Widerruf seiner Zustimmung zum Vergleich nur mittels Anfechtung der Verfügung vom 3. Juli 2009 beim Bundesgericht möglich sei, enthielt letzte doch eine korrekte und klare gesetzliche Rechtsmittelbelehrung ( Art. 61 lit. h ATSG ) und war diese Verfügung dem Beschwerdeführer doch, seiner eigenen Darstellung zufolge, erst am 10. Juli 2009 und damit nach seiner Widerrufserklärung vom 6. Juli 2009 zugestellt worden, weshalb angesichts dieser zeitlichen Abfolge der Ereignisse ihn von vornherein nichts zur Annahme berechtigen durfte, die im nachher ordnungsgemäss eröffnete vorinstanzliche Verfahrensabschreibung zeitige keine Rechtswirkungen mehr,
dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum nicht in der Lage gewesen wäre, seine Rechte selber zu wahren, wie allein der am 6. Juli 2009 erklärte Vergleichswiderruf zeigt,
dass die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 3. Juli 2009 nicht Prozessthema bildet, vielmehr nur die Frage, ob das Gesuch vom 7. Januar 2011, bei den gegebenen konkreten Umständen, nach einer an Treu und Glauben orientierten Betrachtungsweise noch als rechtzeitige Beschwerde zu betrachten ist,
dass diese Frage nach dem Gesagten nur verneint werden kann,
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass damit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist, da die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden muss ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ),
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Februar 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Widmer