Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_299/2019 KI-generiert

Former Retail Specialist v. Federal Court (Invalidity Pension Denial)

Geschäftsnummer 9C_299/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A woman born in 1987, previously employed as a retail specialist, applied for disability insurance benefits in June 2016, citing anxiety, depression, and lupus erythematosus as her health concerns. The Bern disability insurance office conducted medical and economic assessments, requesting an interdisciplinary report from the MEDAS Bern. This report, completed on July 6, 2018, assessed her impairments across multiple medical disciplines, concluding an invalidity level of 20%, resulting in a denial of her pension entitlement as determined on September 28, 2018. The woman contested this ruling at the Canton Bern Administrative Court, which upheld the denial in April 2019. Subsequently, she filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal to overturn the previous decisions and secure disability pension benefits.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Former Retail Specialist v. Federal Court (Invalidity Pension Denial): The Bern disability insurance office conducted medical and economic assessments, requesting an interdisciplinary report from the MEDAS Bern. This report, completed on July 6, 2018, assessed her impairments across multiple medical disciplines, concluding an invalidity level of 20%, resulting in a denial of her pension entitlement as determined on September 28, 2018. The woman contested this ruling at the Canton Bern Administrative Court, which upheld the denial in April 2019. Subsequently, she filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal to overturn the previous decisions and secure disability pension benefits.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Invalidenrente) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Invaliditätsgrad Rechtsgutachten Vorzustand Invaliditätsgradbemessung Einstellung von Invalidenrenten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Basis for disposing of the appeal summarily in the simplified procedure.

Art. 109 Abs. 3 BGG

Cited for the simplified reasoning when disposing of the appeal under Art. 109 para. 2 lit. a BGG.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited to order the appellant to bear the court costs as a consequence of the outcome of the proceedings.

Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG

Cited to confirm that the appeal was admissible in substance against the decision of the cantonal court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (31)

200 2025 52 (2025-11-10) · be
Claimant Denied Disability Benefits Despite Cognitive Deficits
«…hen Abklärung lediglich um eine (untergeordnete) Zusat- zuntersuchung handelt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] 9C_299/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4). Ergänzend zur Tatsache, dass nach dem hiervor Erwähnten erhebliche Zweifel an der gutachterli…»
SV1 2025 7 (2025-08-25) · gr
Disability Pension Appeal Remanded for Polydisciplinary Expert Clarification
«…higkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_299/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4 und 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3). Der neurologische Gutachter Dr. med. K._____ hat die…»
IV.2024.19 (2025-08-20) · sg
Case Remanded for Invalid Neuropsychological Assessment and Insufficient Expert Findings
«…Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 27. Juni 2019, 9C_299/2019 E. 4; vgl. auch Bundesgerichtsurteil vom 12. April 2019, 9C_752/2018 E. 5.3). Entscheidend ist die klinische Untersuchu…»
200 2025 286 (2025-07-23) · be
Disability Pension Appeal Denied for Insufficient Degree of Disability
«…schlüssig einfügen (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; vgl. Urteile des BGer 8C_526/2021 vom 10. November 2021 E. 4.2.1 und 9C_299/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4). Die MEDAS D.________-Gutachter haben zwar keine neuropsychologische Untersuchung veranlasst, i…»
200 2024 83 (2025-07-14) · be
Hockey Player v. Insurance Carrier: Cessation of Accident Benefits
«…schlüssig einfügen (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; vgl. Urteile des BGer 8C_526/2021 vom 10. November 2021 E. 4.2.1 und 9C_299/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4). Dieser Aufgabe kam die Gutachterin in überzeugender Weise nach. 3.3.5 Die Darstellung des…»
200 2025 105 (2025-06-04) · be
Claimant Fails to Show Reviewable Change in Circumstances for Disability Reassessment
«…chende Ausscheidung und Würdigung vorzunehmen ist (vgl. Urteile des BGer 8C_526/2021 vom 10. November 2021 E. 4.2.1 und 9C_299/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4). In Kenntnis der Untersuchungsbefunde vom 5. Dezember 2023 gelangten sowohl MUDr. H.________ al…»
SV1 2025 1 (2025-03-12) · gr
Disability Pension Appeal Remanded for Clarification of Multiple Condition Impact
«…vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 10.2.1, 8C_381/2022 vom 27. Dezember 2022 E.8.2.1, 9C_299/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4 und 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3). In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin wird i…»
S 2024 41 (2024-11-05) · gr
Claimant v. Insurer: Disability Benefits Appeal Over Insufficient Psychiatric Assessment
«…rteile des Bundesgerichts 8C_380/2022 vom 27. Dezember 2022 E.10.2.1, 8C_381/2022 vom 27. Dezember 2022 E.8.2.1, 9C_299/2019 vom 27. Juni 2019 E.4 und 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E.5.3). 8.5. Ferner führten Dr. phil. T._____ und P…»
IV.2023.190 (2024-10-30) · sg
Appeal Regarding Disability Pension Claim Based on Unreliable Medical Assessment
«…Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 27. Juni 2019, 9C_299/2019 E. 4; vgl. auch Bundesgerichtsurteil vom 12. April 2019, 9C_752/2018 E. 5.3). Entscheidend ist die klinische Untersuchu…»
8C_581/2023 (2024-06-27)
Claimant Challenges Termination of Accident Benefits and Denial of Invalidity Pension Based on Stable Medical Condition
«…hen Akten sowie mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur neuropsychologischen Untersuchung (vgl. Urteile 9C_299/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4; 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3 mit Hinweisen) dargelegt, dass hier eine solche nicht ang…»
200 2022 448 (2023-05-08) · be
Claimant v. Insurance Authority: Remittal for New Multi-Disciplinary Disability Assessment Due to Contradictory Prior Findings
«…S. 341; vgl. auch Entscheide des Bun- desgerichts vom 10. November 2021, 8C_526/2021, E. 4.2.1, und vom 27. Juni 2019, 9C_299/2019, E. 4). Im neuropsychologischen Teilgutachten attestierte der Gutachter – bei ei- ner leichten bis mittelgradigen Stör…»
S 2021 116 (2023-04-18) · gr
Disability Benefits Appeal Denied Despite Psychological Deterioration
«…uschätzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2022 vom 27. Dezem- ber 2022 E.10.2.1, mit Hinweis auf die Urteile 9C_299/2019 vom 27. Juni 2019 E.4 und 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E.5.3). 7.3.3. Im neurologischen Teilgutachten wu…»
S 2022 125 (2023-02-21) · gr
Disability Benefits Appeal Granted Due to Contradictory Evaluation Demand and Worsening Health
«…Bundesgerichts 8C_380/2022 vom 27. Dezember 2022 E.10.2.1, 8C_381/2022 vom 27. Dezember 2022 E.8.2.1, 9C_299/2019 vom 27. Juni 2019 E.4 und 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E.5.3). Demnach hätte die Beschwerdegegnerin selbst b…»
608 2022 139 (2023-02-15) · fr
Disability Claim Expert Facility Assignment Appeal
«…Defizite einzu- schätzen (vgl. Urteil BGer 8C_381/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 8.2.1 mit Verweis auf die Urteile BGer 9C_299/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4 und 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3, je mit weiteren Hinweisen). Da sowohl die Psychiatrie…»
8C_380/2022 (2022-12-27)
Work Accident Insurance Benefit Dispute and Capacity Assessment Reliability
«…eibt, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. Urteile 9C_299/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4 und 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3, je mit Hinweisen). 10.2.2. Weiter stellte die Vorins…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_299/2019

Urteil vom 27. Juni 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,

Gerichtsschreiberin Oswald.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch B.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2019 (200 18 736 IV).

Sachverhalt:

A. Die 1987 geborene A.________, gelernte Detailhandelsfachfrau, meldete sich im Juni 2016 unter Hinweis auf Angst, Depression sowie Lupus erythematodes bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern (fortan: IV-Stelle) traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere bei der MEDAS Bern ZVMB GmbH ein interdisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Allgemeine und Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Rheumatologie ein (Gutachten vom 6. Juli 2018). Am 28. September 2018 verneinte sie einen Rentenanspruch (Invaliditätsgrad: 20 %).

B. Die von der Versicherten hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 18. April 2019 ab.

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 28. September 2018 aufzuheben, und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ein Gerichtsgutachten einzuholen; (sub-) eventualiter sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (vgl. statt vieler Urteil 9C_557/2018 vom 12. Februar 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Versicherte beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 28. September 2018. Sie bezeichnet indes sowohl im Betreff ihrer Beschwerde als auch in der Beschwerdebegründung zusätzlich den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. April 2019 als Anfechtungsgegenstand. Daraus ist zu entnehmen, dass sie diesen anfechten will, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ).

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

1.3. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat. Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln eine frei überprüfbare Rechtsfrage (für viele: BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 399 f.; SVR 2014 IV Nr. 1 S. 1, 9C_228/2013 E. 1.2; 2014 IV Nr. 20 S. 72, 9C_460/2013 E. 1.3; Urteil 9C_632/2018 vom 30. Januar 2019 E. 1.3).

2. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3. Das kantonale Gericht mass der Expertise der MEDAS vom 6. Juli 2018 Beweiswert zu und erwog, der medizinische Sachverhalt sei rechtsgenüglich abgeklärt. Es stellte fest, im Gutachten würden die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Systemischer Lupus erythematodes, Verdacht auf sekundäres Antiphosphorlipidsyndrom, Angst- und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22). Gemäss interdisziplinärer gutachterlicher Beurteilung bestehe in Wechselwirkung der leichten psychischen Störung mit einer seit Kindheit vorhandenen Lernbehinderung sowie der somatischen Erkrankung des systemischen Lupus erythematodes (derzeit mit geringer Aktivität) eine erhöhte Stressanfälligkeit, die eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20 % (bei voller Zeitpräsenz) begründe. Ideal seien wechselbelastende Tätigkeiten ohne vermehrte Sonnenexposition oder Arbeiten in Nässe, Kälte und Zugluft sowie ohne grossen Stress. Die Tätigkeit als Verkäuferin im Textilbereich entspreche in etwa diesen Anforderungen. Im Rahmen des Einkommensvergleichs seien - so die Vorinstanz - Validen- und Invalideneinkommen aufgrund desselben Tabellenlohns zu bestimmen. Die Gewährung eines Abzugs beim Invalideneinkommen rechtfertige sich nicht, zumal die diagnostizierte Lernbehinderung bereits im interdisziplinären Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt worden sei. Bei einem Invaliditätsgrad von 20 % bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Ein solcher sei auch nicht befristet für den Zeitraum zwischen Ablauf des Wartejahres im April 2017 und Ende Juli 2017 gegeben, für den der psychiatrische Teilgutachter gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit von bis zu 50 % angenommen habe, da dieser kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden zugrunde gelegen habe, sondern ein reaktives Geschehen.

4. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht:

Soweit sie die MEDAS-Expertise als widersprüchlich - und deshalb entgegen der Vorinstanz nicht beweiskräftig - rügt, kann ihrer Einschätzung nicht gefolgt werden, wonach die Gutachter sich widersprechen, wenn sie von einer guten Integration in den Lebensalltag ausgehen, obwohl die Versicherte erst um zehn Uhr aufstehe und (gemäss Gutachten ein Mal wöchentlich) durch die psychiatrische Spitex im Alltagsleben unterstützt werde. Bezüglich des Beweiswerts des neuropsychologischen Teilgutachtens wiederholt sie die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Rügen, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen 3.4.1 und 3.4.2 auseinanderzusetzen. Auf diese überzeugenden Ausführungen kann ohne Weiterungen verwiesen werden. Wenn die Versicherte sodann bemängelt, es seien im neuropsychologischen Gutachten die Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 nicht geprüft worden, übersieht sie, dass sich nach - nicht offensichtlich unrichtiger, und für das Bundesgericht deshalb verbindlicher (E. 1.2 vorne) - Feststellung der Vorinstanz die Experten der MEDAS im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung hierzu einlässlich geäussert haben. Dies ist ausreichend, zumal die neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellt, und es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen - oder allenfalls des neurologischen - Facharztes bleibt, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. Urteil 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3 mit Hinweisen). Lagen nach dem Gesagten beweiskräftige medizinische Beweisgrundlagen vor, erübrigte sich - mit der Vorinstanz - eine neuerliche Begutachtung.

Die Versicherte vermag sodann nicht aufzuzeigen, inwiefern das Beweisergebnis des kantonalen Gerichts (80 %ige Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit), das auf einer konkreten Beweiswürdigung beruht, offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig wäre (E. 1.2 f. hiervor). Aktenwidrig ist jedenfalls ihre Behauptung, das vom kantonalen Gericht herangezogene Verweisprofil berücksichtige lediglich die rheumatologische Beurteilung; der an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf, sie habe die Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten nicht berücksichtigt, geht entsprechend fehl. Aus der interdisziplinären Beurteilung der MEDAS erhellt vielmehr, dass die kognitiven Einschränkungen bereits im interdisziplinären Zumutbarkeitsprofil ihren Niederschlag gefunden haben, worauf die Vorinstanz verwiesen hat. Nicht stichhaltig ist der pauschale Einwand der Versicherten, wonach es im ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsstelle gebe, die nicht psychomental belastend sei und damit den geforderten Kriterien (vgl. oben E. 3) entspreche, zumal das kantonale Gericht verbindlich (E. 1.2 hiervor) festgestellt hat, dass die angestammte Tätigkeit nach gutachterlicher Einschätzung dem Leiden angepasst sei (E. 3 hiervor).

Was schliesslich den verlangten Tabellenlohnabzug von 20 % angeht, so beschränkt sich die Versicherte darauf, erneut auf ihre kognitiven Einschränkungen zu verweisen, ohne sich mit der diesbezüglichen Erwägung 4.4 (letzter Abschnitt) der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Auf diese kann auch im vorliegenden Punkt verwiesen werden; das Bundesgericht hat ihr nichts anzufügen.

5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) - erledigt wird.

6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Juni 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Oswald