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9C_298/2023 KI-generiert

Taxpayer Dismissal Due to Untimely Advanced Cost Deposit

Geschäftsnummer 9C_298/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who contested a decision by the Grundstückgewinnsteuerkommission of the City of Zug, which partially granted him a tax deferral on property gains tax for the 2022 tax period. After his objection was dismissed by the commission, he appealed to the Administrative Court of the Canton of Zug. The court required him to pay a cost advance in installments, which he failed to complete by the due date, leading to the dismissal of his appeal. Subsequently, he sought recourse from the Swiss Federal Tribunal, requesting a repayment from the Finance Department of Zug and damages for what he claimed was unprofessional handling of his case by the cantonal authorities.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Taxpayer Dismissal Due to Untimely Advanced Cost Deposit: After his objection was dismissed by the commission, he appealed to the Administrative Court of the Canton of Zug. The court required him to pay a cost advance in installments, which he failed to complete by the due date, leading to the dismissal of his appeal. Subsequently, he sought recourse from the Swiss Federal Tribunal, requesting a repayment from the Finance Department of Zug and damages for what he claimed was unprofessional handling of his case by the cantonal authorities.

Schlagwörter

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Grundstückgewinnsteuer des Kantons Zug, Steuerperiode 2022 Steuerrückerstattung Grundstückgewinnsteuer irregulärer Hinterlegungsvertrag Fristversäumnis administrative Entlassung Vorentscheid über Steuerpflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the non-admission of the appeal because it lacked sufficient reasoning in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to determine that no party compensation is owed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_298/2023

Urteil vom 10. Mai 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Seiler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Zug, Grundstückgewinnsteuerkommission der Stadt Zug, Zeughausgasse 9, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Grundstückgewinnsteuer des Kantons Zug, Steuerperiode 2022,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 6. April 2023 (A 2022 25).

Erwägungen:

1. Mit Revisionsentscheid vom 31. August 2022 gewährte die Grundstückgewinnsteuerkommission der Stadt Zug A.________ einen teilweisen Steueraufschub bei der Grundstückgewinnsteuer. Die hiergegen erhobene Einsprache von A.________ wies die Grundstückgewinnsteuerkommission der Stadt Zug mit Entscheid vom 12. Oktober 2022 ab. Dagegen gelangte A.________ mit Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, das ihn mit Verfügung vom 11. November 2022 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis am 12. Dezember 2022 verpflichtete. Auf ein Gesuch von A.________ hin, den Kostenvorschuss in vier Raten à Fr. 500.- bezahlen zu dürfen, erstreckte das Verwaltungsgericht die Frist "ausnahmsweise und einmalig" bis zum 31. März 2023, wobei es für den Säumnisfall androhte, das Verfahren abzuschreiben. Die letzte Rate bezahlte A.________ erst mit Valutadatum vom 6. April 2023, weswegen das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Verfügung vom 6. April 2023 androhungsgemäss abschrieb.

Mit "Rekurs" vom 3. Mai 2023 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das "Finanzdepartement Zug" sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 29'477.- zurückzuzahlen sowie einen Schadenersatz von CHF 5'000.- "für die unprofessionelle Bearbeitung" seines Anliegens seitens der kantonalen Behörden zu bezahlen.

2. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat nach Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem eine Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.

3. Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerde offensichtlich nicht gerecht. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die gesetzte Frist verpasst zu haben. Er beschränkt sich darauf, der Vorinstanz "viel schlechten Willen" vorzuwerfen, ohne einen rechtlichen Grund zu nennen, weshalb die Vorinstanz nicht wie angedroht verfahren durfte.

4. Ohne Belang sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz. Diese nannte zu Recht das Bundesgericht in Luzern als Beschwerdeinstanz, da es sich um eine abgaberechtliche Streitigkeit handelt, die in den Zuständigkeitsbereich der Dritten öffentlich-rechtlichen Abteilung fällt (vgl. Art. 31 lit. a des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131]). Dass das Merkblatt der Vorinstanz offenbar noch nicht an die seit dem 1. Januar 2023 geltende, neue Zuständigkeitsordnung angepasst wurde, ist dem Beschwerdeführer keine Hilfe.

5. Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, ist darauf durch Entscheid des Präsidenten im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, mitgeteilt.

Luzern, 10. Mai 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Seiler