Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_298/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Supplementary Benefits Appeal on Formal Grounds

Geschäftsnummer 9C_298/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual appealing against a decision made by the administrative court of a Swiss canton regarding supplementary benefits to old-age and disability pensions (AHV/IV). The appeal was filed after the individual received a decision from the cantonal social insurance institution. The Federal Tribunal reviewed the appeal for compliance with the procedural requirements and found that the submissions failed to meet the necessary standards, specifically in regards to articulating legal violations by the previous court. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal due to its inadequacies.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Supplementary Benefits Appeal on Formal Grounds: The appeal was filed after the individual received a decision from the cantonal social insurance institution. The Federal Tribunal reviewed the appeal for compliance with the procedural requirements and found that the submissions failed to meet the necessary standards, specifically in regards to articulating legal violations by the previous court. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal due to its inadequacies.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV Ergänzungsleistungen Verletzung der Begründungspflicht Forderungseingabe materielle Begründetheit Formerfordernisse Einstellung von Leistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule on the non-admission (non-entrée en matière) of the appeal in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule on the waiver of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_298/2017

Urteil vom 23. Mai 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Marija D. Jevremovic,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons

Graubünden, AHV-Ausgleichskasse,

Ottostrasse 24, 7000 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden

vom 20. Februar 2017.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 28. April 2017 (Eingang bei der Schweizerischen Post) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 20. Februar 2017,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 2. Mai 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 10. Mai 2017 (Eingang bei der Schweizerischen Post)eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und inwiefern sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Vorinstanz insbesondere Feststellungen betreffend die Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen Aufenthalt resp. Wohnsitz ab 1. Januar 2014 getroffen hat,

dass den Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollen,

dass daher die beiden Eingaben des Beschwerdeführers den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Mai 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Dormann