Appeal Regarding Supplementary Benefits Dismissed for Lack of Legal Substance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual submitted a complaint against a decision made by the Cantonal Court regarding benefits related to social security. The complaint focused on claims for supplemental payments under the old-age and disability insurance system. The applicant, residing in Spain since May 2013, argued against the court's findings on residency and the absence of compelling reasons that would prevent return to Switzerland. However, the court found that the submitted complaint did not sufficiently challenge the notable arguments of the lower court or demonstrate how the ruling violated any constitutional rights, leading to the decision not to entertain the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Regarding Supplementary Benefits Dismissed for Lack of Legal Substance: The complaint focused on claims for supplemental payments under the old-age and disability insurance system. The applicant, residing in Spain since May 2013, argued against the court's findings on residency and the absence of compelling reasons that would prevent return to Switzerland. However, the court found that the submitted complaint did not sufficiently challenge the notable arguments of the lower court or demonstrate how the ruling violated any constitutional rights, leading to the decision not to entertain the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not accepted for consideration under the simplified procedure due to formal deficiencies.
Used to waive the collection of court fees in this specific instance.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_298/2014
Urteil vom 17. Juni 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Furrer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse Luzern ,
Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 24. März 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. April 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 24. März 2014,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 15. April 2014 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 28. April 2014eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass darüber hinaus in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53),
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllen, da sie sich nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und ihren Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts, wonach die Beschwerdeführerin, welche sich seit Mai 2013 unbestritten in Spanien aufhält, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien habe und keine triftigen oder zwingenden Gründe vorlägen, welche eine Rückkehr in die Schweiz verunmöglichen,
dass die Beschwerdeführerin ferner nicht substanziiert darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die von ihr erwähnten Grundrechte verstossen soll,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Juni 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Furrer