Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_298/2014 KI-generiert

Appeal Regarding Supplementary Benefits Dismissed for Lack of Legal Substance

Geschäftsnummer 9C_298/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual submitted a complaint against a decision made by the Cantonal Court regarding benefits related to social security. The complaint focused on claims for supplemental payments under the old-age and disability insurance system. The applicant, residing in Spain since May 2013, argued against the court's findings on residency and the absence of compelling reasons that would prevent return to Switzerland. However, the court found that the submitted complaint did not sufficiently challenge the notable arguments of the lower court or demonstrate how the ruling violated any constitutional rights, leading to the decision not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Regarding Supplementary Benefits Dismissed for Lack of Legal Substance: The complaint focused on claims for supplemental payments under the old-age and disability insurance system. The applicant, residing in Spain since May 2013, argued against the court's findings on residency and the absence of compelling reasons that would prevent return to Switzerland. However, the court found that the submitted complaint did not sufficiently challenge the notable arguments of the lower court or demonstrate how the ruling violated any constitutional rights, leading to the decision not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV Ergänzungsleistungen Aufenthaltsrecht Grundrechte Fehlen materieller Voraussetzungen ergänzender Sachverhalt triftige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was not accepted for consideration under the simplified procedure due to formal deficiencies.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court fees in this specific instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_298/2014

Urteil vom 17. Juni 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Luzern ,

Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 24. März 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 9. April 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 24. März 2014,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 15. April 2014 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 28. April 2014eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass darüber hinaus in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53),

dass die Eingaben der Beschwerdeführerin diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllen, da sie sich nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und ihren Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,

dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts, wonach die Beschwerdeführerin, welche sich seit Mai 2013 unbestritten in Spanien aufhält, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien habe und keine triftigen oder zwingenden Gründe vorlägen, welche eine Rückkehr in die Schweiz verunmöglichen,

dass die Beschwerdeführerin ferner nicht substanziiert darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die von ihr erwähnten Grundrechte verstossen soll,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Juni 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Furrer