Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_295/2019 KI-generiert

Russian National's AHV Contribution Obligation Upon Entry for Study

Geschäftsnummer 9C_295/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A Russian national born in 1986 moved to Switzerland in February 2013 to pursue studies at the University of Zurich. In January 2017, she approached the Zurich Cantonal Compensation Office to address contribution gaps in her old age and survivors' insurance (AHV) for the years 2013 to 2016. The compensation office ruled that there was no obligation for AHV contributions for 2013, 2014, and 2015, but affirmed a contribution requirement for 2016 as a non-employed person. This decision was upheld by the Zurich Social Insurance Court. The individual appealed, seeking recognition as a non-employed person for the earlier years and requesting a review of her residency status and the administrative practices regarding a questionnaire for students. The case was brought before the Swiss Federal Tribunal to address these issues.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG, Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG; Russian National's AHV Contribution Obligation Upon Entry for Study: In January 2017, she approached the Zurich Cantonal Compensation Office to address contribution gaps in her old age and survivors' insurance (AHV) for the years 2013 to 2016. The compensation office ruled that there was no obligation for AHV contributions for 2013, 2014, and 2015, but affirmed a contribution requirement for 2016 as a non-employed person. This decision was upheld by the Zurich Social Insurance Court. The individual appealed, seeking recognition as a non-employed person for the earlier years and requesting a review of her residency status and the administrative practices regarding a questionnaire for students. The case was brought before the Swiss Federal Tribunal to address these issues.

Schlagwörter

KI-generiert
Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV-Beiträge ausländische Staatsangehörige Beitragspflicht Beitragsjahr gewöhnlicher Aufenthalt Versicherungsschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive for ordering the respondent to bear the court costs.

Art. 24 Abs. 2 ZGB

This article concerning the loss of foreign domicile was applied to establish that the appellant had established Swiss domicile upon arrival in 2013.

Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG

This article establishes the basis for mandatory insurance for persons residing in Switzerland, which is the core issue decided upon.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)

200 2024 816 (2025-02-24) · be
Retroactive Family Allowance Claim Denied for Child Residing Abroad Without Bilateral Agreement
«…rswo ein neuer begrün- det wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen BGE 133 V 309 E. 3.1 S. 312; SVR 2019 AHV Nr. 25 S. 72, 9C_295/2019 E. 2.2.1). Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen ge…»
C-4469/2022 (2026-01-22)
Federal Administrative Court Lacks Jurisdiction Over Residence Dispute
«…Mittelpunkt der Lebensbezie- hungen befindet (Urteile des BGer 9C_574/2021 und 9C_575/2021 vom 21. Juni 2022 E. 5.2.1; 9C_295/2019 vom 18. Juni 2019 E. 2.2.1; STAEHE- LIN, a.a.O., Art. 23 N 5 ff.), wo sich also die meisten Aspekte des persönli- chen,…»
C-1559/2023 (2025-03-03)
Invalidity Pension Retroactively Suppressed Due to Tunisian Residence
«…ene mantenuta una residenza all'e- stero, ma le relazioni con la stessa si sono fortemente affievolite (sentenza del TF 9C_295/2019 del 18 giugno 2019 consid. 2 con rinvii; v. pure sen- tenza del TAF C-5228/2017 del 20 gennaio 2020 consid. 5.4.3). 5.…»
200 2024 218 (2025-01-23) · be
Health Insurer Challenge Against Retroactive Compulsory Insurance Assignment
«…rswo ein neuer begrün- det wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen BGE 133 V 309 E. 3.1 S. 312; SVR 2019 AHV Nr. 25 S. 72, 9C_295/2019 E. 2.2.1). -4- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom…»
C-5707/2022 (2024-07-17)
Child's Voluntary Insurance Enrollment Appeal
«…ene mantenuta una residenza all'e- stero, ma le relazioni con la stessa si sono fortemente affievolite (sentenza del TF 9C_295/2019 del 18 giugno 2019 consid. 2 con rinvii; v. pure sen- tenza del TAF C-5228/2017 consid. 5.4.3). 6.4.4 Giusta l’art. 25…»
C-3488/2022 (2022-11-14)
«…ene mantenuta una residenza all'e- stero, ma le relazioni con la stessa si sono fortemente affievolite (sentenza del TF 9C_295/2019 del 18 giugno 2019 consid. 2 con rinvii; v. pure sen- tenza del TAF C-5228/2017 consid. 5.4.3). 3.4 Nella presente fat…»
S 2022 25 (2022-09-14) · gr
Appellant v. Swiss Insurer: Jurisdictional Challenge Over Pension Insurance Coverage
«…Ort der Pflegeeinrichtung bejaht werden (BGE 138 V 23 E.3.1.2 und 135 III 49 E.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_295/2019 vom 18. Juni 2019 E.2.2.1). Bei einer Anstaltseinweisung durch Dritte und bei einem Aufenthalt in der…»
LZ220013 (2022-08-18) · zh
Jurisdiction Upheld in Child Support Appeal; Procedural Defect Curable.
«…objektiv schliessen lassen. Massgebend ist somit der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (BGer 9C_295/2019 vom 18. Juni 2019, E. 2.2.1, m.w.H.). Die nach aus- sen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden Aufenthalt gerichte…»
9C_574/2021 (2022-06-21)
Lithuanian Incarcerated National Denied Mandatory Swiss Health Insurance Coverage Due to Lack of Domicile
«…Person zwar weiterhin einen ausländischen Wohnsitz hat, die Beziehungen dazu jedoch stark gelockert erscheinen (Urteil 9C_295/2019 vom 18. Juni 2019 E. 2.2.2 mit Hinweis auf SVR 2006 KV Nr. 12 S. 38, K 34/04 E. 3 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; D…»
C-414/2021 (2021-11-09)
Swiss Citizen Abroad's Insurance Eligibility Case
«…ene mantenuta una residenza all'e- stero, ma le relazioni con la stessa si sono fortemente affievolite (sentenza del TF 9C_295/2019 del 18 giugno 2019 consid. 2 con rinvii; v. pure sen- tenza del TAF C-5228/2017 consid. 5.4.3).…»
S 2021 30 (2021-10-05) · gr
Cantonal Appeal Regarding Retroactive Cancellation of Mandatory Health Insurance for Incarcerated Foreign National
«…dung eines Wohnsitzes am Anstaltsort bejaht werden (BGE 138 V 23 E.3.1.2 und 135 II 49 E.6.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_295/2019 vom 18. Juni 2019 E.2.2.1). Bei einer Anstaltseinweisung durch Dritte und bei einem Aufenthalt in der Anstalt, der nich…»
S 2021 31 (2021-10-05) · gr
Detainee v. Health Insurance Fund on Mandatory Coverage Eligibility
«…nes Wohnsitzes am Anstaltsort bejaht werden (BGE 138 V 23 E.3.1.2 und 135 II 49 E.6.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_295/2019 vom 18. Juni 2019 E.2.2.1). Bei einer Anstaltseinweisung durch Dritte und bei einem Aufenthalt in der Ans…»
C-4519/2020 (2021-06-02)
UAIE Jurisdiction Re-examination for Congenital Hearing Impairment Benefits
«…e man- tenuta una residenza all'estero, ma le relazioni con la stessa si sono forte- mente affievolite (sentenza del TF 9C_295/2019 del 18 giugno 2019 con- sid. 2 con rinvii; v. pure sentenza del TAF C-5228/2017 del 20 gennaio 2020 consid. 5.4.3). 4.…»
C-5228/2017 (2020-01-20)
Swiss Citizen Eligible for Voluntary Old-Age and Survivors Insurance Despite Contribution Gaps
«…a residenza all’estero, ma le relazioni con la stessa si sono forte- mente affievolite (sentenza del Tribunale federale 9C_295/2019 del 18 giu- gno 2019, consid. 2 e referenze). 5.4.4 A tal proposito, va innanzitutto rilevato che la questione del dom…»
LZ220013 · zh
Zurich District Court Jurisdiction Over Child Maintenance Claim Confirmed
«…objektiv schliessen lassen. Massgebend ist somit der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (BGer 9C_295/2019 vom 18. Juni 2019, E. 2.2.1, m.w.H.). Die nach aus- sen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden Aufenthalt gerichte…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_295/2019

Urteil vom 18. Juni 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2019 (AB.2017.00088).

Sachverhalt:

A. Die 1986 geborene A.________, russische Staatsangehörige, reiste im Februar 2013 in die Schweiz ein, um an der Universität Zürich ein Studium aufzunehmen. Im Januar 2017 gelangte sie an die Ausgleichskasse des Kantons Zürich und teilte mit, dass sie Beitragslücken für die Jahre 2013 bis 2016 bezahlen wolle. Mit Verfügung vom 30. August 2017 verneinte die Ausgleichskasse eine AHV-Beitragspflicht für die Jahre 2013, 2014 und 2015. Für das Jahr 2016 bejahte sie die Beitragspflicht als Nichterwerbstätige. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 7. November 2017 fest.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. März 2019 ab.

C. A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, unter Aufhebung des Entscheids vom 19. März 2019 und des Einspracheentscheids vom 7. November 2017 sei sie für die Jahre 2013 bis 2015 als Nichterwerbstätige zu erfassen, und es sei die Nachzahlung der entsprechenden AHV-Beiträge zu verfügen. Zudem seien der Wohnsitz und die Verwaltungspraxis in Bezug auf den "Fragebogen für Studierende" gerichtlich zu überprüfen.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Ausgleichskasse verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt (vgl. BGE 123 IV 125 E. 1 S. 127; Urteil 8C_62/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 144 V 418 ), haben die Anträge betreffend gerichtliche Überprüfung des Wohnsitzes und der Verwaltungspraxis keine eigenständige Bedeutung: Die diesbezüglichen Ausführungen der (nicht anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin dienen direkt und einzig der Untermauerung ihrer Position in Bezug auf die umstrittene Unterstellung unter die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei die Nachzahlung von Beiträgen zu "verfügen", verlangt sie sinngemäss die Rückweisung der Sache an die Verwaltung.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1. Der obligatorischen Versicherung nach dem AHVG unterstehen insbesondere die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ( Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG ) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben ( Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG ). Laut Art. 13 ATSG (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG ) bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach den Art. 23-26 ZGB .

2.2.

2.2.1. Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt insbesondere zum Zweck der Ausbildung begründet für sich allein keinen Wohnsitz ( Art. 23 Abs. 1 ZGB ).

Für die Begründung des Wohnsitzes im Sinne des ersten Teilsatzes von Art. 23 Abs. 1 ZGB müssen zwei Merkmale (kumulativ) erfüllt sein: Ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Massgebend ist somit der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet ( BGE 133 V 309 E. 3.1 S. 312; 125 V 76 E. 2a S. 77; je mit Hinweisen; SVR 2019 AHV Nr. 1 S. 1, 9C_600/2017 E. 2.2). Im zweiten Teilsatz von Art. 23 Abs. 1 ZGB wird eine - widerlegbare - Vermutung angestellt, wonach der Aufenthalt am Studienort nicht bedeutet, dass auch der Lebensmittelpunkt an den fraglichen Ort verlegt worden ist; er umschreibt somit im Ergebnis negativ, was der erste Teilsatz zum Wohnsitz in grundsätzlicher Hinsicht positiv festhält ( BGE 138 V 23 E. 3.1.2 S. 25; 133 V 309 E. 3.1 S. 312).

2.2.2. Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz ( Art. 24 Abs. 2 ZGB ).

Im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 ZGB richtet sich die Frage, wann eine Person ihren ausländischen Wohnsitz aufgegeben hat, nach Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG (SR 291). Dies ist der Fall, wenn die Person den Ort des bisherigen Lebensmittelpunktes definitiv verlassen hat, wobei unerheblich ist, ob nach dem ausländischen Recht der ausländische Wohnsitz noch weiterbesteht. Die Aufgabe des einmal begründeten Wohnsitzes ist im internationalen Verhältnis wesentlich einfacher als im innerstaatlichen. Sie ist auch dann anzunehmen, wenn die Person zwar weiterhin einen ausländischen Wohnsitz hat, die Beziehungen dazu jedoch stark gelockert erscheinen (SVR 2006 KV Nr. 12 S. 38, K 34/04 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 6. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 24 ZGB ; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Aufl. 2016, S. 116 Rz. 09.51 ff.).

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat u.a. festgestellt, die Beschwerdeführerin sei in Russland geboren; dort habe sie die Universität besucht und lebten ihre Eltern und ihr Grossvater. Sie habe 2008 geheiratet und ihr Ehemann habe bis 2017 in Deutschland gelebt; die Beschwerdeführerin habe in Deutschland eine Zustelladresse unterhalten. Anfangs des Jahres 2013 habe sie sich vom Ehemann getrennt und sei in die Schweiz eingereist. Sie habe ihren Ehemann seither nicht mehr besucht und auch keine anderen persönlichen Kontakte nach Deutschland aufrechterhalten. Nach der Einreise in die Schweiz habe sie ein Studium an der Universität Zürich aufgenommen, ohne seither einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Für die Beitragsjahre 2013 bis 2015 habe sie im "Fragebogen für Studierende" jeweils selber angegeben, dass sie sich ausschliesslich zu Studienzwecken in der Schweiz aufgehalten habe. Erst 2017 habe sie mitgeteilt, dass der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen "jetzt" in der Schweiz sei, wo ebenfalls ihr Verlobter lebe, und dass sie seit März 2017 von ihrem in Deutschland lebenden Ehemann auch gerichtlich getrennt sei.

Aus diesen - unbestrittenen und verbindlichen (E. 1.2) - Feststellungen hat das kantonale Gericht geschlossen, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin nicht bereits bei ihrer Einreise im Februar 2013 in der Schweiz befunden habe; sie habe denn auch nicht vorgebracht, wegen ihres neuen Lebenspartners oder ihrer Freunde in das Land gekommen zu sein. Ihre Angaben sprächen vielmehr dafür, dass die neuen Bekanntschaften und Vereinsaktivitäten ihre Beziehung zur Schweiz allmählich gefestigt hätten und sie daher ihren Lebensmittelpunkt (und damit den Wohnsitz) erst 2016 von Russland beziehungsweise Deutschland in die Schweiz verlegt habe. Folglich hat es für die Jahre 2013 bis 2015 eine Beitragspflicht nach AHVG verneint.

3.2. Wo sich der Wohnsitz der Beschwerdeführerin vor deren Einreise in die Schweiz befand, hat die Vorinstanz nicht abschliessend festgelegt und braucht auch hier nicht beantwortet zu werden. Angesichts der konkreten Umstände - insbesondere Heirat, Übersiedlung nach Deutschland zum Ehemann und spätere Trennung von diesem (vgl. E. 3.1) - ist ab dem Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz (zumindest) von stark gelockerten Beziehungen sowohl zu Deutschland als auch zu Russland auszugehen (vgl. Urteil 9C_10/2016 vom 16. Februar 2016 E. 3.3). Dies steht auch im Einklang mit den Angaben auf den "Fragebogen für Studierende". Ob damit gleichzeitig die Vermutung des zweiten Teilsatzes von Art. 23 Abs. 1 ZGB widerlegt wurde bzw. die Absicht des dauernden Verbleibens in der Schweiz gegeben war (vgl. E. 2.2.1; vgl. auch STAEHELIN, a.a.O., N. 19f zu Art. 23 ZGB ), kann offenbleiben. Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 24 Abs. 2 ZGB ihren früheren Wohnsitz im Ausland aufgab (vgl. E. 2.2.2), was das kantonale Gericht (wie die Verwaltung) nicht beachtet hat und in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird. Der (gewöhnliche) Aufenthalt (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 24 ZGB ; Art. 13 Abs. 2 ATSG ) in der Schweiz resp. in Zürich seit der Einreise im Februar 2013 ist unbestritten. Ab diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin demnach auch ihren Wohnsitz in der Schweiz, weshalb sie gleichzeitig obligatorisch nach AHVG versichert war (vgl. E. 2.1).

3.3. Nach dem Gesagten wird die Ausgleichskasse die entsprechenden Beiträge für die Jahre 2013, 2014 und 2015 festzusetzen haben. Die Beschwerde ist begründet.

4. Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat keine Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2019 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 7. November 2017 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die Ausgleichskasse des Kantons Zürich zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Juni 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Dormann