Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_295/2016 KI-generiert

Insured Person v. Health Insurer (Failure to Meet Substantive Appeal Requirements)

Geschäftsnummer 9C_295/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding health insurance premiums owed for the period from January 2013 to September 2014. The claimant filed a complaint against a decision made by the Zurich Social Insurance Court, which ruled that the premiums were due despite certain arguments presented by the claimant related to prior insurance arrangements and a lack of valid cancellation of coverage. The claimant's appeal was deemed insufficient in meeting legal requirements, leading to a determination that it did not adequately contest the factual findings of the lower court or demonstrate any legal errors. Consequently, the appeal was not admitted for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 7 Abs. 5 KVG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG; Insured Person v. Health Insurer (Failure to Meet Substantive Appeal Requirements): The claimant filed a complaint against a decision made by the Zurich Social Insurance Court, which ruled that the premiums were due despite certain arguments presented by the claimant related to prior insurance arrangements and a lack of valid cancellation of coverage. The claimant's appeal was deemed insufficient in meeting legal requirements, leading to a determination that it did not adequately contest the factual findings of the lower court or demonstrate any legal errors. Consequently, the appeal was not admitted for consideration.

Schlagwörter

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Krankenversicherung Krankenversicherer ausstehende Versicherungsprämien Fehlen materieller Voraussetzungen materielle Begründung Anfechtung der Löschung Versicherungsvorbehalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG

The appeal was not admitted under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the levying of judicial costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_295/2016

Urteil vom 13. Juni 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sanagate AG, Abteilung Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin,

Krankenkasse Wädenswil, Schönenbergstrasse 28, 8820 Wädenswil,

Beigeladene.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. März 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 29. April 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. März 2016 betreffend ausstehende Krankenkassenprämien für die Monate Januar 2013 bis September 2014 (total Fr. 3'451.95 zuzüglich Zins zu 5 %) und Nebenkosten,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 2. Mai 2016, worin A.________ aufgefordert wurde, den vorinstanzlichen Entscheid innert gesetzter Frist beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe ( Art. 42 Abs. 5 BGG ),

in die daraufhin erfolgte Eingabe von A.________ vom 10. Mai 2016 (Poststempel), mit welcher der angefochtene Entscheid nachgereicht wurde,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass die Eingabe des Versicherten diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie zwar einen Antrag enthält, den Ausführungen aber nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die Sachverhaltsfeststellung sei im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar; willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ),

dass dies insbesondere der Fall ist hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägung, wonach - unabhängig davon, ob die Prämienausstände des Jahres 2012 inzwischen beglichen worden sind - keine gültige Kündigung der bisherigen Krankenversicherung bei der Beschwerdegegnerin vorliege (vgl. unangefochten gebliebene kantonale Entscheide vom 20. November 2014 [KV.2013.00087] betreffend Prämien 2012 und [KV.2013.00096] betreffend fehlender Begründung eines Versicherungsverhältnisses mit der Atupri Krankenkasse) und es ferner an einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Weiterversicherungsbestätigung der Beigeladenen zuhanden der Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 7 Abs. 5 KVG ) fehle, weshalb die strittigen Prämien für 2013 und die Monate Januar bis September 2014 geschuldet seien,

dass die Beschwerdevorbringen insoweit unzulässig sind, als sie aus Rechtsverhältnissen Folgen ableiten, die durch die erwähnten kantonalen Entscheide rechtskräftig beurteilt worden sind (res iudicata),

dass sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit überhaupt verständlich und auf den Streitgegenstand bezogen, sich bestenfalls in appellatorischer Kritik erschöpfen, was im bundesgerichtlichen Verfahren nicht ausreicht ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Krankenkasse Wädenswil, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Juni 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder