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9C_295/2013 KI-generiert

Claimant v. Social Insurance Institution: Disability Pension Increase Appeal

Geschäftsnummer 9C_295/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who worked as a plumber and applied for disability insurance benefits following a car accident. The insurance authority assessed his situation and initially granted him a quarter pension. After claiming a deterioration in his health, the authority conducted further evaluations but ultimately denied a request for an increased pension. The individual appealed this decision, leading to a ruling from the cantonal court that awarded him a full disability pension for a specific period while maintaining a quarter pension thereafter. The individual subsequently challenged this ruling at a higher judicial level, seeking a retroactive adjustment of his pension based on a perceived greater degree of disability.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 17 Abs. 1 ATSG; Claimant v. Social Insurance Institution: Disability Pension Increase Appeal: The insurance authority assessed his situation and initially granted him a quarter pension. After claiming a deterioration in his health, the authority conducted further evaluations but ultimately denied a request for an increased pension. The individual appealed this decision, leading to a ruling from the cantonal court that awarded him a full disability pension for a specific period while maintaining a quarter pension thereafter. The individual subsequently challenged this ruling at a higher judicial level, seeking a retroactive adjustment of his pension based on a perceived greater degree of disability.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Erhöhung der Invalidenrente Versicherungsleistung der Sozialversicherung Viertelsrente IV-Bezüger Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit Kranken- und Unfallversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (34)

A/710/2024 (2025-04-01) · ge
Claimant Appeals Partial Disability Pension Due to Worsened Condition and Increased Somatic Limitations
«…rise en compte pondérée de ces dernières dans l’évaluation globale de la capacité de travail (arrêt du Tribunal fédéral 9C_295/2013 du 20 juin 2013 consid. 4.4), quand bien même un consilium de synthèse entre experts n’est pas une condition sine qua n…»
200 2024 84 (2024-07-02) · be
Claimant v. Social Security: Review of Revoked Invalidity Pension Denial
«…Ziff. 4.5; vgl. zum Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträch- tigungen Entscheid des BGer vom 20. Juni 2013, 9C_295/2013, E. 4.4). Weiter braucht mit Blick auf das Ergebnis – so oder anders resultiert kein Rentenanspruch (vgl. E. 7 hiernach…»
C-229/2022 (2023-08-15)
Disability Benefits Claim for Plasterer
«…va stabilito in base ad una valutazione globale, un semplice cu- mulo dei gradi essendo inammissibile (sentenza del TF 9C_295/2013 del 20 giugno 2013 consid. 4.4). Inoltre, sempre secondo l'Alta Corte, la que- stione di sapere se i singoli gradi di i…»
9C_302/2022 (2022-11-23)
Claimant v. IV Office (Pension Increase Denial for Coxarthrosis)
«…h auf lediglich eine Viertelsrente. Die vom Versicherten hiegegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_295/2013 vom 20. Juni 2013 ab. Am 5. Juli 2015 machte der Versicherte erneut eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes g…»
200 2020 688 (2022-03-18) · be
Claimant v. Invalidity Insurance Agency (Disability Benefits Appeal)
«…l 2016) aufgeht (vgl. Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen Entscheid des BGer vom 20. Juni 2013, 9C_295/2013, E. 4.4) und überdies eine grössere (psychia- trisch begründete) Arbeitsfähigkeit als die gutachterlich attestierte aus…»
IV.2020.187 (2022-03-07) · sg
Disability Pension Appeal Based on Conflicting Medical Assessments of Work Incapacity
«…üblich und eine blosse Addition wäre rechtsprechungsgemäss nicht zulässig (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 20. Juni 2013, 9C_295/2013 E. 4.4), anders verhält es sich aber mit einer als Resultat einer medizinischen Synthese durch ärztliche Gesamtbeurteil…»
IV.2020.187 (2022-03-07) · sg
Appeal Regarding Denial of Disability Benefits Based on Conflicting Expert Opinions
«…üblich und eine blosse Addition wäre rechtsprechungsgemäss nicht zulässig (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 20. Juni 2013, 9C_295/2013 E. 4.4), anders verhält es sich aber mit einer als Resultat einer medizinischen Synthese durch ärztliche Gesamtbeurteil…»
200 2020 909 (2021-12-23) · be
Claimant v. Social Insurance Institution (Invalidity Benefits Denial)
«…entreffen verschiedener Gesund- heitsbeeinträchtigungen Entscheid des BGer vom 20. Juni 2013, 9C_295/2013, E. 4.4) und überdies eine grössere (psychiatrisch begründe- te) Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte a…»
C-3547/2020 (2021-06-28)
Disability Benefits Denied: Functional Pain and Residual Earning Capacity Found
«…va stabilito in base ad una valutazione globale, un semplice cu- mulo dei gradi essendo inammissibile (sentenza del TF 9C_295/2013 del 20 giugno 2013 consid. 4.4). Inoltre, sempre secondo l'Alta Corte, la que- stione di sapere se i singoli gradi di i…»
C-5764/2018 (2020-02-13)
Invalidity Pension Appeal: Insufficient Medical Assessments Lead to Remand
«…ire sulla capacità lavorativa in attività adeguate – essa dovrà essere eseguita nell’ambito del rinvio (sentenze del TF 9C_295/2013 del 20 giu- gno 2013 consid. 4.4 e 9C_400/2011 del 20 marzo 2012). 13.5 13.5.1 In conclusione alla luce della documen…»
C-1067/2017 (2019-09-16)
Disability Benefits Denied Due to Insufficient Consideration of Subsequent Injury
«…va stabilito in base ad una valutazione globale, un semplice cu- mulo dei gradi essendo inammissibile (sentenza del TF 9C_295/2013 del 20 giugno 2013 consid. 4.4). Inoltre, sempre secondo l'Alta Corte, la que- stione di sapere se i singoli gradi di i…»
IV.2018.18 (2019-04-24) · sg
Claimant v. Insurance Authority: Disability Benefits Appeal and Procedural Defect
«…igkeitsgrade ist unzulässig (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 4. September 2001, I338/01, E. 2b, und vom 20.06.2013, 9C_295/2013, E. 4.4). 3.4 Diese von der Beschwerdeführerin angerufenen Entscheide besagen somit, dass die Arbeitsunfähigkeitsgrad…»
IV.2018.18 (2019-04-24) · sg
Disability Pension Appeal Regarding Cumulative Impairment Assessment
«…igkeitsgrade ist unzulässig (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 4. September 2001, I338/01, E. 2b, und vom 20.06.2013, 9C_295/2013, E. 4.4). 3.4 Diese von der Beschwerdeführerin angerufenen Entscheide besagen somit, dass die Arbeitsunfähigkeitsgrad…»
200 2018 682 (2019-03-26) · be
Claimant v. Insurer: Invalidity Benefits and Crohn's Disease Entitlement
«…und Beschwer- debilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade unzulässig (Entscheid des Bundesgerichts vom 20. Juni 2013, 9C_295/2013, E. 4.4). 3.4.2 An der Zuverlässigkeit der Einschätzung der MEDAS-Gutachter vermag auch die Auffassung des behandelnde…»
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Fibromyalgia Claim: Residual Work Capacity and Disability Benefits Upheld
«…vo va stabilito in base ad una valutazione globale, un semplice cumulo dei gradi essendo inammissibile (sentenza del TF 9C_295/2013 del 20 giugno 2013 consid. 4.4). Inoltre, sempre secondo l'Alta Corte, la questione di sapere se i singoli gradi di ina…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_295/2013

Urteil vom 20. Juni 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kernen, Präsident,

Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. Januar 2013.

Sachverhalt:

A. A.a. B.________, geboren 1961, arbeitete vom 2. Dezember 1991 bis 7. Mai 2004 als Bauspengler. Bereits am 7. April 2001 hatte er sich unter Hinweis auf einen am 3. Juni 2000 erlittenen Verkehrsunfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (nachfolgend: IV-Stelle) führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch, zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei und veranlasste eine Begutachtung beim Institut X.________, vom 27. Juni 2006. Mit Verfügungen vom 14./26. Februar 2007 sprach sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und erläuternden Ergänzungen des Instituts X.________ vom 27. Oktober 2006 B.________ ab 1. Juni 2001 eine Viertelsrente zu. Eine hiegegen erhobene Beschwerde des B.________ wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 14. Dezember 2007 ab.

A.b. Am 21. Oktober 2010 machte B.________ eine gesundheitliche Verschlechterung geltend. Die IV-Stelle holte neue Expertisen beim Institut X.________ ein (Gutachten vom 9. April 2011; Ergänzung vom 25. Mai 2011), führte ein Vorbescheidverfahren durch und verfügte am 16. März 2012 die Abweisung des Erhöhungsgesuchs.

B. In teilweiser Gutheissung der hiegegen von B.________ erhobenen Beschwerde stellte das kantonale Gericht mit Entscheid vom 17. Januar 2013 fest, B.________ habe vom 1. April bis 30. November 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, ab 1. Dezember 2010 bestehe (weiterhin) Anspruch auf eine Viertelsrente. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C. B.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm rückwirkend ab April 2011 mindestens eine halbe Rente, basierend auf einem IV-Grad von mindestens 50 % zuzusprechen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Es wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), prüft indes - unter Berücksichtigung der Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) - nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden ( BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f., je mit Hinweisen).

2. Im angefochtenen Entscheid werden die für die Beurteilung des eingereichten Gesuchs erforderlichen Voraussetzungen richtig wiedergegeben. Es betrifft dies namentlich das Erfordernis einer anspruchsrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes als Voraussetzung für eine erneute Prüfung des Rentenanspruches durch die Invalidenversicherung ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ; BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff. mit Hinweisen) und die Anforderungen an medizinische Berichte und Gutachten (zu den spezifischen Beweiswertkriterien in Revisionsfällen vgl. Urteil 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.3, in: SVR 102 IV Nr. 18 S. 81). Darauf wird verwiesen.

3. Die Vorinstanz erwog, zum einen vermöge der Beschwerdeführer die Beweiskraft der Beurteilungen des Instituts X.________ vom 9. April und 25. Mai 2011 nicht in Zweifel zu ziehen, zum anderen liessen die medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes zu. Ausgehend von der Konsensbeurteilung der Gutachter des Instituts X.________ und den erläuternden Ergänzungen sei in antizipierter Beweiswürdigung eine gesamthafte Einschränkung (aus psychischen sowie neurologischen/orthopädischen Gründen) von 30 % in einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit rechtsgenüglich erstellt. Gründe für eine weitergehende Reduktion fehlten. Kein Raum sei für einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn, da die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits beim zumutbaren Leistungsprofil ausreichend berücksichtigt worden seien und die langjährige Abwesenheit vom Berufsleben auf invaliditätsfremde Gründe zurückgehe. Allerdings habe während der ambulanten Behandlung in der Tagesklinik der EPD keine wirtschaftlich verwertbare Restarbeitsfähigkeit bestanden, weshalb zwischen 1. April und 30. November 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe.

4. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (E. 1 hievor ) betreffend die Entwicklung des invalidisierenden Gesundheitsschadens und dessen funktionelle Auswirkungen als offensichtlich unrichtig oder auf einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 97 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG ) beruhend erscheinen lassen könnte (vgl. dazu BGE 132 V 393 ).

4.1. Dies gilt zunächst für die letztinstanzlich wiederholte Rüge, die Beauftragung des Instituts X.________ mit einem neuerlichen Gutachten sei unzulässig gewesen. Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz begründet die wiederholte Begutachtung derselben Person durch die gleiche Gutachterstelle oder denselben Sachverständigen allein keinen Anschein der Befangenheit (Urteil 4A_118/2013 vom 29. April 2013 E. 2.1 sowie in BGE 133 V 446 nicht publ. E. 5.2 des Urteils I 218/06 vom 23. Juli 2007 mit weiteren Hinweisen, namentlich auf BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Konkrete Umstände, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr einer Voreingenommenheit der Experten des Instituts X.________ objektiv zu begründen vermöchten (wie beispielsweise mangelnde Neutralität oder Sachlichkeit der Ausführungen) macht der Versicherte denn auch nicht geltend; aus den Akten ergeben sich ebenfalls keine entsprechenden Anhaltspunkte. Ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der erneuten Beauftragung des Instituts X.________ rechtskundig vertreten war, fällt bereits deshalb nicht ins Gewicht, weil die Vorbefassung allein auch dann keine unzulässige Voreingenommenheit begründet hätte, wenn sie von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt geltend gemacht worden wäre.

4.2. Die weitere Rüge, die Diagnosestellung der Gutachter des Instituts X.________ sei mangelhaft, soweit sie auf einem sich nicht bei den Akten befindlichen MRI vom 19. Januar 2011 basiere, dringt ebenfalls nicht durch. Es trifft zu, dass die Experten unter Hinweis auf ein nicht aktenkundiges MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 19. Januar 2011 (angefertigt im Institut Dr. G.________) am 9. April 2011 festhielten, es bestehe (u.a.) eine mässige Spondylarthrose LWK3-SWK1 beidseits, ohne Diskushernie, Neurokompression oder foraminale Verengung. Anlässlich der ersten Begutachtung des Instituts X.________ (Teilgutachten vom 9. Mai 2006) hatte der Neurologe unter Bezug auf ein MRI der LWS vom 8. Juni 2004 als Röntgenbefund u.a. noch eine laterale intraforaminale Diskusprotrusion bis Herniation L4/5 rechts (nebst einer Diskushernie C5/6, sichtbar gewesen in einem MRI der Halswirbelsäule [HWS] vom 8. Juni 2004) festgehalten. Bereits damals kam der Experte aber zum Schluss, aus somatisch-neurologischer Sicht bestünden keine Diagnosen mit erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Das Verhalten des Versicherten lasse eher an eine funktionelle Genese der Beschwerden denken. Ein zu vermutendes leichtes Zervikalsyndrom würde möglicherweise in mittelschweren bis schweren körperlichen Tätigkeiten eine Leistungsverminderung von 30 % bei einem Vollzeitpensum bewirken. Massgebend für die Beurteilung schienen aber die psychosomatischen Faktoren zu sein. Damit steht fest, dass schon im Jahre 2006 die damals (noch) feststellbar gewesenen Befunde die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit jedenfalls nicht in anspruchsrelevantem Ausmass beeinträchtigten. Ob eine Hernie anfangs 2011 mit bildgebenden Verfahren weiterhin hätte sichtbar gemacht werden können, ist bereits aus diesem Grund nicht entscheidend. Im Übrigen hält die vorinstanzliche Beweiswürdigung in allen Teilen vor Bundesrecht Stand, soweit das kantonale Gericht auf die nachvollziehbar begründete Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. V.________, FMH für Allgemeinmedizin, vom 5. Januar 2012, abstellte, wonach das "Verschwinden" einer Diskushernie nicht ungewöhnlich sei, sondern auf die Fähigkeit des menschlichen Körpers zurückgehe, schlecht bis nicht ernährte Körperteile (wie namentlich ein ausgepresstes Gewebestück [Sequester]) zu resorbieren.

4.3. Die Diskrepanz zwischen den Beurteilungen der Fachpersonen der Externen Psychiatrischen Dienste (EPD), einerseits, die in ihrem Abschluss- und Verlaufsbericht vom 26. August 2010 (betreffend die ambulante Behandlung des Versicherten zwischen 20. Januar und 31. August 2010) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) diagnostiziert hatten, und den Gutachtern des Instituts X.________ anderseits, welche eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/F32.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) attestierten, hat das kantonale Gericht in bundesrechtskonformer Beweiswürdigung in dem Sinne gewichtet, dass es der Expertise des Instituts X.________ im Gegensatz zu den massgeblich auf den subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers beruhenden Einschätzungen der EPD vollen Beweiswert zuerkannte (zu den entsprechenden Kriterien vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde setzten sich die Gutachter des Instituts X.________ ausführlich mit den Beurteilungen des behandelnden Psychiaters Dr. med. I.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und der Ärzte an der Schmerzklinik Y.________, auseinander. Sie begründeten nachvollziehbar, weshalb sie zu einer anderen Einschätzung gelangten und aus welchen Gründen eine schwere psychische Störung auszuschliessen sei. Es kann weder als offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig bezeichnet werden, wenn die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des Instituts X.________ feststellte, gegenüber dem Jahre 2006 sei keine wesentliche gesundheitliche Veränderung eingetreten. Inwiefern den erläuternden Ergänzungen der Gutachter des Instituts X.________ vom 25. Mai 2011 eine gesundheitliche Verschlechterung entnommen werden könnte, ist - wie bereits die Vorinstanz zutreffend darlegte - nicht ersichtlich. Die Ärzte wiederholten exakt die im Gutachten vom 9. April 2011 erhobenen Diagnosen und äusserten sich lediglich - auf entsprechende Rückfrage der IV-Stelle - ergänzend zu den sogenannten Försterkriterien, auf die nicht weiter einzugehen ist (E. 1 hievor; Art. 107 Abs. 1 BGG ).

4.4. Unbegründet ist der Einwand, zusätzlich zur psychisch bedingten Einschränkung sei auf Grund der organischen Beeinträchtigungen eine weitere Reduktion der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Die Gutachter des Instituts X.________ attestierten in einer adaptierten Tätigkeit aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, welche idealerweise mit einem ganztägigen Pensum und vermehrten Pausen realisierbar sei. Das kantonale Gericht durfte hierauf abstellen, ohne Bundesrecht zu verletzen (E. 4.3 hievor). Zu Recht erwog es, dass beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen, deren erwerbliche Auswirkungen sich in der Regel überschneiden, der Grad der Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen und eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade unzulässig ist (RDAT 2002 I N. 72 S. 485 E. 2b S. 486 [I 338/01] und seitherige Rechtsprechung, z.B. Urteil 8C_518/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 3.2). Im Übrigen geht der entsprechende Einwand bereits deshalb fehl, weil aus somatischer Sicht - weiterhin - keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit erhoben werden konnte.

5. Schliesslich bringt der Versicherte nichts vor, was den vorinstanzlich gewährten leidensbedingten Abzug von 10 % als bundesrechtswidrig zu tief erscheinen lassen würde. Wie die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat, wurde den gesundheitlichen Einschränkungen bereits im Rahmen des aus polydisziplinärer Sicht weiterhin zumutbaren Arbeitspensums von 70% gebührend Rechnung getragen. Unzutreffend ist der Einwand, für den Versicherten kämen lediglich Arbeitsstellen in Frage, die es ihm erlaubten, seine Teilarbeitsfähigkeit in einem Ganztagespensum mit vermehrten Pausen zu realisieren (was die nicht weiter zu vertiefende Frage nach sich ziehen würde, ob ein Abzug vom Tabellenlohn überhaupt angezeigt wäre; z.B. Urteil 8C_132/2013 vom 15. Mai 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). Eine solche Arbeitsstelle erachteten die Gutachter zwar als ideal, was aber nicht heisst, dass dem Versicherten eine (andere) Stelle mit einem Pensum von 70 % unzumutbar wäre.

6. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Juni 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle