Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_294/2022 KI-generiert

Social Security Cost Appeal Dismissed for Lack of Substantiation and Improper Content

Geschäftsnummer 9C_294/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed against a decision by the Administrative Court of the Canton of Glarus regarding the refusal of the Glarus Social Security Office to cover costs for reflexology treatment as a supplementary benefit to the Old-Age and Survivors/Invalidity Insurance (AHV/IV). The court upheld the decision from the Social Security Office to not pay for the reflexology therapy, finding that the individual's complaint did not sufficiently argue why the refusal was legally incorrect. Additionally, the individual's request for free legal aid was denied, as they failed to provide a compelling legal basis for their complaint or demonstrate any specific legal errors in the lower court's decision. Ultimately, the Swiss Federal Tribunal decided not to proceed with the case, indicating that the individual's appeal did not fulfill the required legal standards for further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Social Security Cost Appeal Dismissed for Lack of Substantiation and Improper Content: The court upheld the decision from the Social Security Office to not pay for the reflexology therapy, finding that the individual's complaint did not sufficiently argue why the refusal was legally incorrect. Additionally, the individual's request for free legal aid was denied, as they failed to provide a compelling legal basis for their complaint or demonstrate any specific legal errors in the lower court's decision. Ultimately, the Swiss Federal Tribunal decided not to proceed with the case, indicating that the individual's appeal did not fulfill the required legal standards for further consideration.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV Ausgleichskasse Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Sicherheitsleistung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Umgehung der Beitragspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure because the submission did not meet the minimum requirements for an appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Legal aid was denied because no appeal was admitted.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_294/2022

Urteil vom 21. Juni 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Glarus,

c/o Sozialversicherungen Glarus,

Burgstrasse 6, 8750 Glarus,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 12. Mai 2022 (VG.2022.00012).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 7. Juni 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 12. Mai 2022, womit dieses den Nichteintretensentscheid der Ausgleichskasse Glarus betreffend Kostenübernahme für eine Reflexzonentherapie bestätigt hat, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht ausreicht ( BGE 140 III 264 E. 2.3),

dass das kantonale Gericht dargelegt hat, es sei weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin im Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren dargetan, inwiefern die Verfügung vom 2. Dezember 2021 sowie die diesbezügliche Ablehnung der Kostenübernahme für die Reflexzonentherapie rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass es überdies erwogen hat, die Beschwerdeführerin habe in der dagegen gerichteten Einsprache keinen Willen zum Ausdruck gebracht, die von der Beschwerdegegnerin erlassene Verfügung nicht akzeptieren zu wollen; vielmehr habe sie sich mit pauschalen Behauptungen und allgemeiner Kritik am Vorgehen der Behörden begnügt,

dass die Vorinstanz gestützt darauf zum Schluss gelangt ist, den Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung sei damit nicht Genüge getan gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022 zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten sei,

dass die dagegen in der Beschwerde letztinstanzlich erhobenen Einwände sachfremd und teilweise ungebührlich sind, ohne sich mit den entscheidwesentlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts auseinanderzusetzen,

dass den Ausführungen der Beschwerdeführerin insbesondere nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ),

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin daher den vorgenannten inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel offenkundig nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

dass die Beschwerdeführerin aber bei weiterer gleichartiger Beschwerdeführung inskünftig mit der Auferlegung von Gerichtskosten zu rechnen haben wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Juni 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder