Occupational Benefits Appeal Dismissed for Failure to Meet Justification Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual regarding the decision made by the social security court of the Zurich canton concerning voluntary continuation of unemployment risk insurance. The complaint arose after the individual did not register for the insurance within the stipulated 90-day period and claimed that they were unable to act due to being 100% incapacitated and suffering from cognitive disturbances. However, the court found that there was no evidence of incapacity during the relevant period, nor were there any medical reports to support the individual's claims. Ultimately, the individual's appeal did not meet the necessary legal requirements for acceptance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Occupational Benefits Appeal Dismissed for Failure to Meet Justification Requirements: The complaint arose after the individual did not register for the insurance within the stipulated 90-day period and claimed that they were unable to act due to being 100% incapacitated and suffering from cognitive disturbances. However, the court found that there was no evidence of incapacity during the relevant period, nor were there any medical reports to support the individual's claims. Ultimately, the individual's appeal did not meet the necessary legal requirements for acceptance.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not adjudicated because it did not meet the formal requirements for substantiation, as per the simplified procedure.
No court costs were levied in this decision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_294/2019
Urteil vom 25. Juni 2019
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin N. Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2019 (BV.2017.00083).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. Mai 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2019,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 6. Mai 2019 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 16. Mai 2019 (Poststempel) eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz feststellte, die Beschwerdeführerin habe die Anmeldung für die freiwillige Weiterführung der Risikoversicherung für Arbeitslose nicht innert der 90-tägigen Frist vorgenommen,
dass das kantonale Gericht weiter erwog, dass dies der Beschwerdeführerin - mit Unterstützung - zumutbar gewesen wäre; dies zeigten andere Eingaben der Beschwerdeführerin,
dass gemäss Vorinstanz keine echtzeitlichen Arztberichte vorlagen, welche eine Handlungsunfähigkeit im massgebenden Zeitraum belegten und von weiteren Abklärungen zudem keine Erkenntnisse zu erwarten seien, die den Beweisanforderungen genügten,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, welche sie mit Eingabe vom 16. Mai 2019 ohne Ergänzung nochmals eingereicht hat, geltend macht, sie sei zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und habe unter Antriebs- sowie Denkstörungen gelitten, die es ihr nicht erlaubt hätten, innert der 90-tägigen Frist angemessen zu reagieren,
dass die Beschwerdeführerin damit zwar die vorinstanzlichen Ausführungen beanstandet, indessen nicht konkret darauf eingeht und aufzeigt, inwiefern dem angefochtenen Entscheid ein Rechtsfehler anhaften soll; insbesondere setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, andere Eingaben würden belegen, sie sei bei in Anspruchnahme von Hilfe trotz ihrer Erkrankung in der Lage gewesen, das Antragsformular fristgerecht einzureichen,
dass somit die Beschwerde den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Juni 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Möckli