Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_294/2016 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Vexatious Appeal in Disability Pension Revision Case

Geschäftsnummer 9C_294/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a petitioner who has been receiving a full disability pension since 2000. In 2011, the disability office initiated a review process, which led to a medical examination in 2012 indicating an improvement in the petitioner's health. Subsequent disagreements arose regarding the need for additional evaluations and the selection of examining experts, resulting in the petitioner contesting the administrative review process and filing numerous objections against the assigned experts. The relevant disability office planned a further multidisciplinary assessment, which prompted objections from the petitioner regarding the impartiality of the assessment and the chosen experts. The subsequent decisions by the lower court upheld the office's actions, leading the petitioner to escalate the matter to a higher court, seeking to invalidate the previous decisions and change the appointed examination body.

Legislator-Regeste

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Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 36a Abs. 2 OG, Art. 108 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und c BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Vexatious Appeal in Disability Pension Revision Case: In 2011, the disability office initiated a review process, which led to a medical examination in 2012 indicating an improvement in the petitioner's health. Subsequent disagreements arose regarding the need for additional evaluations and the selection of examining experts, resulting in the petitioner contesting the administrative review process and filing numerous objections against the assigned experts. The relevant disability office planned a further multidisciplinary assessment, which prompted objections from the petitioner regarding the impartiality of the assessment and the chosen experts. The subsequent decisions by the lower court upheld the office's actions, leading the petitioner to escalate the matter to a higher court, seeking to invalidate the previous decisions and change the appointed examination body.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente Prozessvoraussetzung) Revision der Invalidenrente Verfahrensverzögerungen Invaliditätsbemessung missbräuchliche Kündigung Zwischenentscheid Vorsorgeeinrichtung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und c BGG

The appeal was not admitted based on the finding that the appeal was vexatious and abusive.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

The court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

C-5409/2021 (2023-10-11)
Right to be Heard Violation in Disability Pension Case
«…ende Rente solange als möglich zu bewahren, so kann die IV-Stelle die Suspendierung der Rente vorsehen (Urteil des BGer 9C_294/2016 vom 27. Mai 2016 E. 2, 8C_690/2014 vom 4. Mai 2015 E. 9.2; Rn. 2076.13). Erhebt die versicherte Person gegen die Zwisch…»
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«…tons Solothurn mit Urteil vom 23. März 2016 ab; auf das dagegen erhobene Rechtsmittel trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_294/2016 vom 27. Mai 2016 wegen rechtsmissbräuchlicher Beschwerdeführung nicht ein. A.b. Gestützt auf das vom ABI am 14. Februa…»
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605 2020 227 (2021-06-28) · fr
Disability Benefits Denial Upheld Despite Procedural Flaws; Legal Aid Granted
«…ik ist darauf hinzuweisen, dass einzelne Gutachter, nicht aber die Gutachterstelle befangen sein kann (vgl. Urteil BGer 9C_294/2016 vom 27. Mai 2016 E. 2 mit Hinweisen, u. a. auf BGE 137 V 210 E. 1.3.3). Der Hinweis auf zwei ältere Fälle (von 2008 bzw…»
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Disability Pension Appeal: Violation of Right to be Heard Regarding Expert Opinion.
«…ik des Beschwerdeführers an der F.________-Gutachtensstelle ist deshalb nicht weiter einzugehen (vgl. dazu Urteile BGer 9C_294/2016 vom 27. Mai 2016 E. 2 und 9C_19/2017 vom 30. März 2017 E. 5.1, je mit Hinweisen). Aus prozessökonomischen Gründen ersch…»
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«…alls zusammen mit dem Endentscheid prüft ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; statt vieler: Urteile 8C_368/2016 vom 7. Juni 2016 oder 9C_294/2016 vom 27. Mai 2016, je mit Hinweisen), dass der Beschwerdeführer den beiden vorgesehenen Sachverständigen keine spezifisc…»
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Invalidity Insurance: Appeal on Administrative Medical Assessment Inadmissible Without Specific Expert Recusal Grounds
«…alls zusammen mit dem Endentscheid prüft ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; statt vieler: Urteile 8C_368/2016 vom 7. Juni 2016 oder 9C_294/2016 vom 27. Mai 2016, je mit Hinweisen), dass der Beschwerdeführer den sechs vorgesehenen Sachverständigen nicht spezifisch…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_294/2016

Urteil vom 27. Mai 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung

(Invalidenrente; Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 23. März 2016.

Sachverhalt:

A. Der 1957 geborene A.________, mit Wirkung ab 1. August 2000 Bezüger einer ganzen Invalidenrente (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn [fortan: IV-Stelle] vom 20. September 2000), wurde im Rahmen eines im August 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens durch das Ärztliche Begutachtungsinstitut (ABI) GmbH, Basel, polydisziplinär untersucht (Expertise vom 18. Mai 2012), welches eine Verbesserung des Gesundheitszustands seit der Rentenzusprache attestierte. In der Folge reichte A.________ ein psychiatrisches Privatgutachten des Dr. med. B.________ vom 23. Oktober 2012 zu den Akten. Nach Stellungnahme des ABI vom 29. Januar 2013 zum Privatgutachten stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht, woraufhin A.________ mit Einwand vom 14. Juni 2013 ein Ausstandsbegehren gegen die mit dem Vorbescheid befassten Personen einreichte und alsdann diverse Arztberichte - u.a. des Neurologen Dr. med. C.________ - ins Recht legte. Die IV-Stelle wies das Ausstandsbegehren am 29. Oktober 2013 ab, was vom Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 23. Juni 2014 bestätigt wurde. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) hin, wegen den Berichten des Dr. med. C.________ eine Verlaufsbegutachtung zu veranlassen, kündigte die IV-Stelle am 14. Juli 2014 eine polydisziplinäre Begutachtung - mittels Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip - an und räumte Gelegenheit zur Stellung von Zusatzfragen ein. A.________ erklärte sich weder mit einer Begutachtung noch der Auftragsvergabe mittels SuisseMED@P einverstanden und reichte 14 Zusatzfragen ein (Eingabe vom 16. September 2014). Am 4. März 2015 informierte die IV-Stelle über die Auftragsvergabe an das ABI und die vorgesehenen Experten. A.________ erhob gegen die Begutachtung an sich, das ABI sowie gegen alle sechs Experten Einwände. Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 hielt die IV-Stelle an der vorgesehenen Institution und den Sachverständigen fest und ergänzte den Fragekatalog unter Ablehnung der Zusatzfragen.

B. Eine hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 23. März 2016 ab. Es ordnete die Anpassung des Fragekatalogs im Sinne der Erwägungen und die Übermittlung des IV-Rundschreibens Nr. 339 des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) an die Begutachtungsstelle an.

C. A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt im Wesentlichen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Beschwerdesache - unter der Feststellung, dass das ABI und die vorgesehenen Gutachterpersonen mit Ablehnungsgründen behaftet seien - an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Gutachterstelle mittels SuisseMED@P - unter Ausschluss des ABI - neu bestimme. Des Weiteren sei die Sache auch insofern an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese der neu erkorenen Gutachterstelle die Weisung erteile, das strukturierte Prüfraster gemäss IV-Rundschreiben (Nr. 339) beim Vorliegen eines psychosomatischen Beschwerdebildes auf jeden Fall anzuwenden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG ( BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277). In diesem Rahmen kann ein Entscheid betreffend Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung - auch mit Blick auf die Verfahrensgarantien nach BV und EMRK ( BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) - grundsätzlich nur an das Bundesgericht weitergezogen werden, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG ; BGE 138 V 271 E. 4 S. 280). Hinsichtlich anderer Aspekte prüft das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität der Gutachtenanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid ( Art. 93 Abs. 3 BGG ).

2. Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 BGG entscheidet die Präsidentin der Abteilung oder ein anderer damit betrauter Richter im vereinfachten Verfahren über Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden. Die Regelung entspricht derjenigen von Art. 36a Abs. 2 OG (in Kraft gewesen bis Ende 2006). Der Gesetzgeber wollte das Bundesgericht von jeglicher Art von mutwilliger, trölerischer oder sonst wie rechtsmissbräuchlicher Prozessführung entlasten. Die Anrufung des Bundesgerichts muss auf den Schutz berechtigter Interessen abzielen. Das Gericht soll Eingaben, die ihrer Art nach keinen Rechtsschutz verdienen, für unzulässig erklären können und darauf nicht eintreten müssen. Im Hinblick auf die Frage, ob mutwillig, trölerisch oder rechtsmissbräuchlich prozessiert wird, ist nicht nur die dem Bundesgericht vorgelegte Rechtsschrift als solche massgeblich. Zu berücksichtigen sind die gesamten dem aktuellen bundesgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden Verhältnisse und diesbezüglichen Verfahren (vgl. Urteil 2C_1093/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch THOMAS GÄCHTER, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, 2005, S. 484). Der vorliegende Rechtsstreit beruht im beschriebenen Sinn auf rechtsmissbräuchlicher und trölerischer Prozessführung, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

Was das Begehren betrifft, es sei die Befangenheit des ABI festzustellen, so muss dieses angesichts der Rechtsprechung, wonach sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen richten kann, hingegen nicht gegen eine Gutachterstelle, da nur die für diese tätigen Personen, nicht aber die Gutachterstelle als solche befangen sein kann ( BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; Urteile 9C_810/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 1.2; 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 3.3; 9C_43/2016 vom 22. Januar 2016), als querulatorisch bezeichnet werden (BELSER/BACHER, in:

Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 30 zu Art. 108 BGG ). Dasselbe gilt für den Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Erteilung von Weisungen an die Gutachterstelle im Zusammenhang mit dem IV-Rundschreiben Nr. 339, beschlägt dies doch einen Aspekt, der offensichtlich nichts mit dem Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall (vgl. E. 1 hievor) zu tun hat. Ferner wird der Vorwurf der Befangenheit der sechs vorgesehenen Sachverständigen gerade nicht mit spezifischen, gegen jeden einzelnen Experten gerichteten Ausstandsgründen begründet, welche über die (pauschale) Kritik hinausgehen, das ABI als solches sei befangen (Urteile 4A_326/2014 vom 18.

September 2014 E. 2.3 und 8C_978/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.2.2). Zum pauschalen Befangenheitsvorwurf gesellt sich der Umstand, dass der Beschwerdeführer im verwaltungs- und kantonalen Verfahren wiederholt Rechtsvorkehren ergriffen hat, die auf systematische Obstruktion des - nota bene im August 2011 eingeleiteten - Renten-Revisionsverfahrens angelegt sind. Hierfür steht exemplarisch das nach dem Vorbescheid eingereichte, von vornherein aussichtslose Ausstandsbegehren gegen sämtliche am Vorbescheid vom 10. Mai 2013 beteiligten Personen, welches Verfahren bis vor die Vorinstanz gezogen wurde (vgl. Sachverhalt lit. A hievor).

Hervorzuheben ist diesbezüglich auch das als venire contra factum proprium zu wertende Verhalten, zunächst fachärztliche Berichte des behandelnden Neurologen Dr. med. C.________ einzureichen, welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der ABI-Begutachtung (mässige Progredienz der bein- und distalbetonten, axonalen und demyelisierenden Polyneuropathie) für möglich erscheinen liessen, um - nachdem der RAD genau deswegen die Durchführung einer Verlaufsbegutachtung für notwendig erachtet hatte - alsdann u.a. mit den Argumenten, weitere Abklärungen seien nicht notwendig und stellten eine "unzulässige Verfahrensverzögerung dar", die vorgesehene Untersuchung abzulehnen.

Hinzu kommt eine unüblich grosse Zahl von Fristerstreckungsgesuchen, verfahrens- und beweisrechtlichen Anträgen sowie beantragten (insgesamt 38) Zusatz- und Ergänzungsfragen (vgl. hierzu Urteil 8C_386/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 4.4 i.f.), welches prozessuale Verhalten - mit Blick auf die gesamten Umstände des Revisionsverfahrens - weitestgehend als Ausfluss des Ziels, das Verfahren in die Länge zu ziehen und damit die laufende ganze Invalidenrente solange als möglich zu bewahren, gewertet werden muss. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass es der Verwaltung, sollte weiterhin versucht werden, das Revisionsverfahren unnötig zu verzögern, anheimgestellt ist, eine Suspendierung der Invalidenrente ins Auge zu fassen (vgl. in BGE 141 V 330 nicht publ.

E. 9.2 des Urteils 8C_690/2014 vom 4. Mai 2015).

Nach dem Gesagten ist auf die trölerische und damit rechtsmissbräuchliche Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a und c BGG mit Entscheid des Einzelrichters nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die vorinstanzliche Nichtgewährung einer Parteientschädigung anficht, kann diese Rüge im Zuge der Anfechtung des Endentscheids vor Bundesgericht immer noch erhoben werden ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; vgl. BGE 139 V 604 ).

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Mai 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Furrer