Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_292/2022 KI-generiert

Self-Employed Income Calculation for COVID-19 Compensation in Dispute

Geschäftsnummer 9C_292/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A self-employed individual, operating under a registered solo enterprise since 2018, sought compensation for loss of income due to COVID-19 restrictions after his main business partner terminated their relationship in 2019. This resulted in a legal claim of CHF 94,579.80 against the partner for unpaid commissions and severance. The individual applied for coronavirus income replacement benefits, but the compensation was based on a lower declared 2019 income of CHF 30,200, as determined by the compensation office. Despite a settlement in 2021 granting him CHF 26,000, this amount was not retroactively considered for the 2019 income calculation. His appeal to adjust the compensation based on the higher income claim was dismissed by the cantonal court, prompting him to seek further legal recourse to have the 2019 income, and consequently the compensation, increased.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung, Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung; Self-Employed Income Calculation for COVID-19 Compensation in Dispute: This resulted in a legal claim of CHF 94,579.80 against the partner for unpaid commissions and severance. The individual applied for coronavirus income replacement benefits, but the compensation was based on a lower declared 2019 income of CHF 30,200, as determined by the compensation office. Despite a settlement in 2021 granting him CHF 26,000, this amount was not retroactively considered for the 2019 income calculation. His appeal to adjust the compensation based on the higher income claim was dismissed by the cantonal court, prompting him to seek further legal recourse to have the 2019 income, and consequently the compensation, increased.

Schlagwörter

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Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Covid-19) Beitrag an Selbständigerwerbende Einkommensberechnung Beitragsforderung Erhöhung der Entschädigung Taggeld Steuersatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 106 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ).
Art. 105 Abs. 1 BGG
Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).
Art. 95 BGG
Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung
Laut Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall "Stand am 6.
Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung
Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde (Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in beiden hier interessierenden Fassungen).
Art. 11 Abs. 1 EOG
Für die Ermittlung des Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 EOG (SR 834.1) sinngemäss anwendbar (Art.
Art. 5 Abs. 2 Satz
1 EOG (SR 834.1) sinngemäss anwendbar (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in beiden hier interessierenden Fassungen).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning, but the decision does not refer to it in the final orders, therefore it is excluded based on the specific instruction to only include provisions cited in the dispositive (orders 1-3).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The applicant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_292/2022

Urteil vom 19. August 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann, nebenamtliche Bundesrichterin Truttmann,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kessler,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz,

Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Covid-19),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz

vom 26. April 2022 (II 2021 108).

Sachverhalt:

A. A.________ betreibt unter der Firma "X.________" ein Einzelunternehmen, das seit 2018 im Handelsregister eingetragen ist. Er ist der Ausgleichskasse Schwyz als Selbstständigerwerbender angeschlossen. Im Februar 2019 legte die Ausgleichskasse provisorische Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2019 unter Berücksichtigung eines gemeldeten Erwerbseinkommens von Fr. 54'500.- fest. Im Januar 2020 meldete A.________ für das Jahr 2019 ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 21'217.04. Im Februar 2020 deklarierte er mit dem Formular "Akontobeiträge für Sebstständigerwerbende: Wesentliche Veränderung des Einkommens" für 2019 ein Einkommen von Fr. 28'502.89 (und für 2020 ein solches von Fr. 40'000.-). Die Ausgleichskasse erhob - ausgehend von einem Jahreseinkommen von Fr. 28'502.90 und nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge - mit "provisorischer Verfügung" vom 18. Februar 2020 Sozialversicherungsbeiträge (Akontobeiträge) für das Jahr 2019 auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 30'200.-.

Im März 2020 meldete sich A.________ im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (nachfolgend: Corona-Erwerbsersatz) an. Dabei führte er aus, seine Kunden hätten ihre Optikergeschäfte schliessen müssen. Ausserdem habe ihm sein wichtigster Geschäftspartner im Jahr 2019 gekündigt; er habe deshalb gegenüber diesem klageweise eine Gesamtforderung von Fr. 94'579.80 (Fr. 34'579.80 für ausgefallene Provisionen der Monate August bis November 2019 und Fr. 60'000.- Abfindung) geltend gemacht. Mindestens die ausgefallenen Provisionen seien bei der Berechnung des Corona-Erwerbsersatzes zu berücksichtigen. Mit Abrechnung vom 9. April 2020 anerkannte die Ausgleichskasse einen Anspruch des A.________ auf Corona-Erwerbsersatz für die Zeit vom 17. bis zum 31. März 2020; dabei legte sie den Tagesansatz basierend auf einem Jahreseinkommen von Fr. 30'200.- auf Fr. 67.20 fest. Mit Verfügung vom 29. April 2020 bestätigte sie den Tagesansatz und das zugrunde gelegte Jahreseinkommen.

Gestützt auf die Steuermeldung der kantonalen Steuerverwaltung Schwyz legte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 16. Juli 2021 die definitiven Sozialversicherungsbeiträge des A.________ für das Jahr 2019 auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 27'700.- fest. Am 1. September 2021 teilte A.________ der Ausgleichskasse mit, dass er mit seinem ehemaligen Geschäftspartner einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen habe. Danach habe er Anspruch auf eine Provisionsentschädigung von Fr. 26'000.-; diese müsse für den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz als zusätzliches Einkommen des Jahres 2019 berücksichtigt werden. Mit Einspracheentscheid vom 23. September 2021 bestätigte die Ausgleichskasse die Verfügung vom 29. April 2020.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz - nachdem die kantonale Steuerverwaltung entschieden hatte, mit Blick auf die Provisionsentschädigung von Fr. 26'000.- kein Nachsteuer- oder Steuerstrafverfahren betreffend die Steuerperiode 2019 zu eröffnen - mit Entscheid vom 26. April 2022 ab.

C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 26. April 2022 sei ihm Corona-Erwerbsersatz gestützt auf ein Erwerbseinkommen von Fr. 64'779.80 zuzusprechen; eventualiter sei die Ausgleichskasse anzuweisen, eine Neuberechnung des Corona-Erwerbsersatzes unter Berücksichtigung der Provision von Fr. 26'000.- vorzunehmen.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer machte den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz für die Zeit ab dem 17. März 2020 geltend. Der Erlass des Einspracheentscheids vom 23. September 2021 begrenzt den gerichtlichen Prüfungszeitraum (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). Somit sind hier in erster Linie die (zum Teil rückwirkend in Kraft gesetzten) vom 17. März bis zum 16. September 2020 geltenden einschlägigen Bestimmungen der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall [SR 830.31] "Stand am 6. Juli 2020" [AS 2020 871, 1257, 2223, 2729]) anwendbar (vgl. BGE 148 V 162 E. 3.2). Soweit sich der Einspracheentscheid resp. der hier angefochtene vorinstanzliche Entscheid auf den Zeitraum vom 17. bis zum 23. September 2020 bezieht, sind die (zum Teil ebenfalls rückwirkend) auf den 17. September 2020 in Kraft gesetzten Bestimmungen anzuwenden. Das betrifft insbesondere Art. 15 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) und die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall "Stand am 8. Oktober 2020" (AS 2020 4571).

2.2.

2.2.1. Laut Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall "Stand am 6. Juli 2020" sind (nach AHVG obligatorisch versicherte und nicht unter Abs. 3 fallende) Selbstständigerwerbende anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund bundesrätlicher Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.- und 90'000.- liegt. Für den Anspruch von Selbstständigerwerbenden ab dem 17. September 2020 ist insbesondere vorausgesetzt, dass (a.) die Erwerbstätigkeit der Betroffenen aufgrund behördlich angeordneter Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist, (b.) sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden und (c.) sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer (Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall "Stand am 8. Oktober 2020").

2.2.2. Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde (Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in beiden hier interessierenden Fassungen). Für die Ermittlung des Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 EOG (SR 834.1) sinngemäss anwendbar (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in beiden hier interessierenden Fassungen). Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbstständigerwerbender ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend (Art. 5 Abs. 2ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall "Stand am 8. Oktober 2020").

Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen ( Art. 11 Abs. 1 EOG ). Die Entschädigung für Selbstständigerwerbende wird aufgrund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war ( Art. 7 Abs. 1 Satz 1 EOV [SR 834.11], sowohl in der bis zum 30. Juni 2021 als auch in der seither geltenden Fassung).

3.

3.1. Die Vorinstanz hat insbesondere erwogen, d ie Ausgleichskasse sei gemäss BGE 147 V 278 E. 5.3.3 gehalten gewesen, auf das Erwerbseinkommen des Jahres 2019 abzustellen, das dem letzten verfügten AHV-Beitrag zugrunde lag. Im Zeitpunkt der Verfügung über den Corona-Erwerbsersatz (29. April 2020) habe die letzte und aktuellste Beitragserhebung (Akontobeiträge) auf einem Einkommen von Fr. 30'200.- basiert. Bei Erlass des Einspracheentscheids (23. September 2021) sei die jüngste Beitragsverfügung jene vom 16. Juli 2021 gewesen, mit der definitive Beiträge auf einem (niedrigeren) beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 27'700.- erhoben wurden. Diese Verfügung sei unangefochten geblieben. Die Forderungen gegen den Geschäftspartner seien weder in der Buchhaltung des Einzelunternehmens noch in der Steuererklärung 2019 deklariert worden. Die Ausgleichskasse habe darauf verzichten dürfen, die Akonto-Beiträge entsprechend der Provisionsforderung zu erhöhen. Diese sei steuerrechtlich erst im Jahr 2021 und nur im Umfang der tatsächlichen Zahlung von Fr. 26'000.- zu berücksichtigen; Gleiches gelte in beitragsrechtlicher Hinsicht. Folglich hat die Vorinstanz die Erhöhung des Tagesansatzes für den Corona-Erwerbsersatz verweigert.

3.2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz einzig in Bezug auf die Höhe des Tagesansatzes resp. des zugrunde gelegten Erwerbseinkommens. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Provisionen im Umfang von Fr. 34'579.80 hätten zum massgebenden Einkommen des Jahres 2019 von Fr. 30'200.- hinzugerechnet werden müssen, auch wenn sie erst später erhältlich gemacht werden konnten. Ansonsten würde er "doppelt bestraft": einerseits durch die Nichtbezahlung der geschuldeten Provisionen, anderseits durch einen zu niedrigen Corona-Erwerbsersatz; das verstosse gegen den Sinn und Zweck der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verwaltung hätte die Akonto-Beiträge entsprechend der Provisionsforderung anpassen müssen. Die Steuermeldung sei diesbezüglich nicht massgeblich: Zwar sei steuerrechtlich auf den tatsächlichen Zufluss der Provisionen (Fr. 26'000.- im Jahr 2021) abzustellen; beitragsrechtlich gelte das Einkommen aber bereits dann als realisiert, wenn ein Rechtsanspruch darauf erworben wurde, hier also im Jahr 2019.

4.

4.1. Die vorinstanzlichen Feststellungen bleiben unangefochten und für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1).

4.2. Sowohl für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als auch für die Bemessung der Entschädigung nach deren Art. 5 ist das für die Bemessung der AHV-Beiträge entscheidende Erwerbseinkommen massgeblich ( BGE 147 V 278 E. 5.2). Im Sinne der Art. 11 Abs. 1 EOG und 7 Abs. 1 EOV sind für die Berechnung der Entschädigung nicht nur definitive Beitragsverfügungen, sondern auch Akontoverfügungen massgeblich. Auf diese abzustellen besteht dann kein Anlass, wenn die Verwaltung im Verfügungszeitpunkt bereits über Unterlagen verfügt, anhand derer sie die Entschädigung exakt berechnen kann (etwa: definitive Steuerveranlagung; BGE 147 V 278 E. 5.3).

4.3. Die Bemessung der Entschädigung von Selbstständigerwerbenden richtet sich nach dem beitragspflichtigen Einkommen des Jahres 2019. Das steht im Einklang mit den Anspruchsvoraussetzungen sowie den Vorgaben von Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 7 Abs. 1 EOV und ergibt sich ausdrücklich aus Art. 5 Abs. 2ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall "Stand am 8. Oktober 2020" (vgl. auch Art. 5 Abs. 4 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall "Stand am 6. Juli 2020" betreffend Personen nach Art. 2 Abs. 3ter [mit arbeitgeberähnlicher Stellung]). Das gilt jedenfalls, wenn - wie hier - die fragliche Erwerbstätigkeit während des ganzen Jahres 2019 ausgeübt wurde. Soweit der Beschwerdeführer ohne nähere Substanziierung auf ein behauptetes Einkommen des Jahres 2018 abstellen will, kann ihm nicht gefolgt werden.

4.4. Dass sich bei Selbstständigerwerbenden die Verwirklichung eines unternehmerischen Risikos - wie der teilweise oder vollständige Ausfall einer Forderung - auf die Höhe des Erwerbseinkommens auswirkt, liegt in der Natur der Sache. Die Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall bezweck (t) en nicht, solche Ausfälle auszugleichen. Im Fokus standen einzig die Nachteile im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus. Diesbezüglich kann daher weder von einer "doppelten Strafe" noch von überspitztem Formalismus gesprochen werden. Eine andere Frage ist, ob die Höhe des für die Bemessung des Corona-Erwerbsersatzes massgeblichen Erwerbseinkommens des Jahres 2019 rechtskonform ermittelt wurde.

4.5.

4.5.1. Die Besteuerung erfolgt namentlich bei buchführenden Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Begründung eines festen Anspruchs. Ein solcher entsteht z.B., wenn der Steuerpflichtige für die von ihm erbrachten Leistungen Rechnung stellt und sie bucht. Von diesem Grundsatz wird nach der Praxis abgewichen, wenn ein freierwerbender Steuerpflichtiger in seinen Büchern nur die Kasseneingänge aufzeichnet. In diesen Fällen kann auf diese Buchungen abgestellt werden anstatt auf die Entstehung der entsprechenden Forderungen. Der Forderungserwerb ist im weiteren nicht massgebend, wenn die Erfüllung der Forderung als unsicher betrachtet werden muss; hier wird mit der Besteuerung ebenfalls bis zur Erfüllung des Anspruchs zugewartet ( BGE 105 Ib 238 E. 4a mit Hinweisen). In BGE 144 II 427 E. 7.2.2 bestätigte das Bundesgericht, dass auch bei (grundsätzlicher) Anwendung der "Soll-Methode" von dieser abgewichen wird, wenn (und soweit) die Erfüllung einer Forderung als besonders unsicher erscheint.

Gemäss Rz. 1078 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 145 V 84 E. 6.1.1; 142 V 442 E. 5.2) ist ein Einkommensbestandteil erzielt, wenn die versicherte Person tatsächlich darüber verfügen kann, sei es, dass sie dieses Einkommen in bar realisiert, sei es, dass sie einen rechtlich vollstreckbaren Anspruch darauf erwirbt. Bei buchführenden Versicherten ist es in der Regel der Zeitpunkt der Verbuchung einer Einnahme.

In BGE 122 V 291 E. 5d entschied das Bundesgericht, dass sich die Bindungswirkung der Steuermeldung (vgl. Art. 23 Abs. 4 AHVV [SR 831.101]) u.a. bei der ordentlichen Beitragserhebung für Selbstständigerwerbende nicht nur auf die Höhe des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals, sondern auch auf den Realisierungszeitpunkt erstreckt. Das Massliche und der Realisierungszeitpunkt eines Einkommens hängen denn auch derart eng zusammen, dass es sich unter dem Blickwinkel von Art. 23 Abs. 4 AHVV nicht rechtfertigen lässt, diese beiden Aspekte unterschiedlich zu behandeln.

4.5.2. Abgesehen davon, dass laut Ausführungen des Beschwerdeführers sowohl der Zeitpunkt als auch der Umfang der tatsächlichen Provisionszahlung (bis zum Vergleich vom 30. August 2021) ungewiss waren, leuchtet angesichts des soeben (in E. 4.5.1) Dargelegten nicht ein, weshalb sich im hier zu beurteilenden Fall die beitragsrechtliche Betrachtungsweise von der steuerrechtlichen unterscheiden sollte. Ein Grund für die Änderung der Rechtsprechung von BGE 122 V 291 E. 5d (vgl. zu den Voraussetzungen BGE 145 V 304 E. 4.4; 141 II 297 E. 5.5.1) ist nicht ersichtlich und wird auch nicht ansatzweise dargelegt.

4.6. Hinzu kommt Folgendes: Zwar war im Zeitpunkt der Verfügung über den Corona-Erwerbsersatz (29. April 2020) die "provisorische Verfügung" vom 18. Februar 2020 die aktuellste Beitragserhebung (Akontobeiträge). Indessen beendete erst der Erlass des Einspracheentscheids vom 23. September 2021 das Verwaltungsverfahren (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). Zu diesem Zeitpunkt lag nicht nur die definitive Steuerveranlagung 2019, sondern auch die - unangefochten gebliebene - Verfügung vom 16. Juli 2021 betreffend die definitiven Beiträge des Jahres 2019, denen ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 27'700.- zugrunde lag, bereits vor. Dieser Umstand ist für die Festlegung des massgeblichen Einkommens im Sinne von Art. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall von entscheidender Bedeutung (vgl. vorangehende E. 4.2). Dass in BGE 147 V 278 E. 5.3 vom "Verfügungszeitpunkt" gesprochen wurde, ändert nichts: Dieser Begriff ist materiellrechtlich (im Sinne von Art. 5 VwVG ) zu verstehen und erfasst auch einen Einspracheentscheid. Selbst wenn die Ausgleichskasse die Akontobeiträge nachträglich wieder erhöht hätte, hätte sie vor dem Erlass des Einspracheentscheids die zuvor ergangene Verfügung betreffend die definitiven Sozialversicherungsbeiträge beachten und den Tagesansatz auf der Grundlage eines Jahreseinkommens von Fr. 27'700.- festlegen können. Die Vorinstanz hat auf eine entsprechende Korrektur verzichtet (vgl. Art. 61 lit. d ATSG ); darauf ist hier nicht weiter einzugehen (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG ).

4.7. Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht kein Recht verletzt, indem es den Tagesansatz für den Corona-Erwerbsersatz nicht erhöht hat. Die Beschwerde ist unbegründet.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. August 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Dormann