Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_292/2011 KI-generiert

Failure to Provide Documentation Justifies Lack of Decision in Benefit Claim.

Geschäftsnummer 9C_292/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding supplementary benefits under the old-age and disability insurance, where the complainant challenged a decision made by the administrative court of a canton. The administrative court had determined that the complaints against the cantonal social insurance authority were unfounded due to the complainant's failure to provide required documentation needed to calculate the benefits. Consequently, the court found no undue delay in the process and dismissed the complainant's arguments, stating that they did not adequately address the critical considerations made by the lower court. The decision concludes that the complaint did not meet the necessary legal requirements for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Failure to Provide Documentation Justifies Lack of Decision in Benefit Claim: The administrative court had determined that the complaints against the cantonal social insurance authority were unfounded due to the complainant's failure to provide required documentation needed to calculate the benefits. Consequently, the court found no undue delay in the process and dismissed the complainant's arguments, stating that they did not adequately address the critical considerations made by the lower court. The decision concludes that the complaint did not meet the necessary legal requirements for consideration.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV Leistungsberechnung Beweislosigkeit Verfahrensverzögerungen Erschleichen einer Leistung Rüge der Sachverhaltsfeststellung unvollständige Aktenführung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to dismiss the appeal without entering upon the merits in the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court fees due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_292/2011

Urteil vom 11. Mai 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Verfahrensbeteiligte

R.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonale Ausgleichskasse Glarus,

Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus

vom 16. März 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde der R.________ vom 11. April 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 16. März 2011 betreffend Ergänzungsleistungen,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ); die Begründung muss sachbezogen sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt ( BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einlässlich dargelegt hat, weshalb die Beschwerdegegnerin mangels der von der Beschwerdeführerin wiederholt verlangten, aber nicht eingereichten Unterlagen keine Berechnung der Ergänzungsleistungen vornehmen und demzufolge keine Verfügung über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen erlassen konnte und damit keine ungebührliche Verzögerung des Verfahrens und keine Rechtsverzögerung gegeben ist,

dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 11. April 2011 mit diesen für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, indem sie weder rügt noch aufzeigt, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten,

dass die Beschwerde damit den gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,

dass sich die Beschwerdeführerin mit den dem Bundesgericht eingereichten Unterlagen an die Verwaltung zu wenden hat, wenn sie ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen erneut geltend machen will,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Mai 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke