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9C_29/2025 KI-generiert

Supreme Court Dismisses Untimely Invalidity Insurance Appeal Due to Negligent Delay

Geschäftsnummer 9C_29/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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in die Beschwerde vom 11. Januar 2025 (Poststempel) gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 8. August 2024 an A.________ übergebene Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Mai 2024, dass die Rechtsmittelfrist u.a. mit der Übergabe der Beschwerdeschrift an die Schweizerische Post bis spätestens am letzten Tag der Frist als gewahrt gilt (vgl.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 50 BGG; Supreme Court Dismisses Untimely Invalidity Insurance Appeal Due to Negligent Delay: in die Beschwerde vom 11. Januar 2025 (Poststempel) gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 8. August 2024 an A.________ übergebene Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Mai 2024, dass die Rechtsmittelfrist u.a. mit der Übergabe der Beschwerdeschrift an die Schweizerische Post bis spätestens am letzten Tag der Frist als gewahrt gilt (vgl.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung verspätetes Fristerstreckungsgesuch Wiederherstellung der versäumten Frist Anspruchsdauer bei Versicherungsleistungen Rechtsverzögerung Subrogation des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted (no entry) in the simplified procedure due to being time-barred.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court costs under the specified circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_29/2025

Urteil vom 18. Februar 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

IV-Stelle Basel-Landschaft,

Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Mai 2024 (720 23 292 / 115).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 11. Januar 2025 (Poststempel) gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 8. August 2024 an A.________ übergebene Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Mai 2024,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (

Art. 100 Abs. 1 BGG

),

dass die Rechtsmittelfrist u.a. mit der Übergabe der Beschwerdeschrift an die Schweizerische Post bis spätestens am letzten Tag der Frist als gewahrt gilt (vgl.

Art. 48 Abs. 1 BGG

),

dass Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (

Art. 44 Abs. 1 BGG

),

dass die Rechtsmittelfrist hier in Anbetracht des dem Beschwerdeführer am 8. August 2024 ausgehändigten vorinstanzlichen Urteils in Berücksichtigung des vom 15. Juli bis 15. August dauernden Stillstands des Fristenlaufs (vgl.

Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG

) am 16. September 2024 geendet hat (vgl.

Art. 45 Abs. 1 BGG

),

dass die am 11. Januar 2025 bei der Post aufgegebene Beschwerde daher klar verspätet ist, was der Beschwerdeführer denn auch selber einräumt,

dass dem sinngemäss gestellten Gesuch um Fristwiederherstellung nach

Art. 50 BGG

sodann nicht stattgegeben werden kann,

dass nach Abs. 1 der Norm eine versäumte Rechtsmittelfrist wiederhergestellt werden kann, sofern die beschwerdeführende Person unter Angabe des Hinderungsgrunds innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,

dass der Beschwerdeführer die nicht fristgerechte Eingabe einzig mit seiner angespannten finanziellen Situation begründet,

dass damit kein Grund vorgetragen wird, der eine Fristwiederherstellung zu rechtfertigen vermöchte,

dass nicht erkennbar ist und auch nicht aufgezeigt wird, inwiefern die wirtschaftliche Lage den Beschwerdeführer hätte davon abhalten sollen, eine den Anforderungen von

Art. 42 BGG

genügende Rechtsschrift rechtzeitig einzureichen,

dass allein das Fehlen finanzieller Möglichkeiten, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu mandatieren, praxisgemäss hierfür nicht ausreicht (vgl. etwa Urteil 8C_709/2024 vom 9. Dezember 2004 mit Hinweisen), zumal, wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, der Beschwerdeführer um das Rechtsinstitut der unentgeltlichen Rechtspflege weiss,

dass die Eingabe deshalb als verschuldet verspätet anzusehen und darauf im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Februar 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl