Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_29/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Retroactive Grant of Free Legal Assistance in Disability Insurance Case Due to Complexity

Geschäftsnummer 9C_29/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who requested an invalidity pension from the disability insurance office of Zurich, which was denied in June 2015. The individual also sought free legal representation in the administrative process, which was similarly denied. Subsequently, the individual appealed both decisions, and the Zurich social insurance court combined the appeals. In November 2016, the court upheld the denial of the invalidity pension but granted the individual the right to free legal representation. The disability insurance office then appealed this decision, asserting that the court's acknowledgment of the need for legal representation was unjustified, arguing that the individual's claims were without merit and could have been made without legal assistance. The case raises questions about the necessity of legal representation in social insurance matters and the conditions under which such representation can be deemed essential.

Legislator-Regeste

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Art. 37 Abs. 4 ATSG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Federal Supreme Court Upholds Retroactive Grant of Free Legal Assistance in Disability Insurance Case Due to Complexity: The individual also sought free legal representation in the administrative process, which was similarly denied. Subsequently, the individual appealed both decisions, and the Zurich social insurance court combined the appeals. In November 2016, the court upheld the denial of the invalidity pension but granted the individual the right to free legal representation. The disability insurance office then appealed this decision, asserting that the court's acknowledgment of the need for legal representation was unjustified, arguing that the individual's claims were without merit and could have been made without legal assistance. The case raises questions about the necessity of legal representation in social insurance matters and the conditions under which such representation can be deemed essential.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung rückwirkende Sozialhilfe Invaliditätsversicherung Sozialversicherungsverfahren Komplexität des Verfahrens Amtshilfe Arbeitsunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Applied to order the losing party (IV-Stelle) to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Applied to order the losing party (IV-Stelle) to pay a party indemnity.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (25)

2022.06.02.sv.1 (2022-06-02) · bl
Social Security Recalculation Remanded Due to Procedural Errors
«…2016, 8C_676/2015, E. 7.1, nicht publ. in BGE 142 V 342, vom 14. Juni 2017, 9C_ 680/2016, E. 4.1.1, vom 6. April 2017, 9C_29/2017, E. 1 und vom 23. Februar 2016, 8C_931/2015, E. 3, publ. in: SVR 2016 IV Nr. 17 S. 50; vgl. auch KIESER, a.a.O., Art. 3…»
S 2021 8 (2022-05-23) · gr
Dismissal of Appeal Against Cessation of Accident Insurance Benefits Based on Stabilized Condition
«…Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 125 V 32 E.4b S. 35; Urteil 9C_29/2017 vom 6. April 2017 E.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besond…»
S 2021 8 (2022-05-23) · gr
Appeal Dismissed: Cessation of Accident Insurance Benefits Based on Consulting Physician's Status Quo Sine Finding
«…oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Be- tracht fallen (BGE 125 V 32 E.4b S. 35; Urteil 9C_29/2017 vom 6. April 2017 E.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Ei…»
2021.09.13.sv.1 (2021-09-13) · bl
Denial of Free Legal Aid for Insurance Disability Claim Upheld
«…C_669/2016, E. 2.1, vom 7. Juli 2016, 8C_676/2015, E. 7.1, vom 14. Juni 2017, 9C_680/2016, E. 4.1.1, vom 6. April 2017, 9C_29/2017, E. 1 und vom 23. Februar 2016, 8C_931/2015, E. 3). Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eig…»
2021.06.30.sv.1 (2021-06-30) · bl
Supplementary Benefits Recalculation for Household Change
«…2016, 8C_676/2015, E. 7.1, nicht publ. in BGE 142 V 342, vom 14. Juni 2017, 9C_ 680/2016, E. 4.1.1, vom 6. April 2017, 9C_29/2017, E. 1 und vom 23. Februar 2016, 8C_931/2015, E. 3, publ. in: SVR 2016 IV Nr. 17 S. 50; vgl. auch KIESER, a.a.O., Art. 3…»
8C_149/2021 (2021-05-18)
Free Legal Assistance in Complex Invalidity Pension Claim
«…anwaltlichen Verbeiständung im Administrativverfahren ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (Urteile 9C_29/2017 vom 6. April 2017 E. 1 und 8C_246/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.2, je mit Hinweisen). 4. 4.1. Das kantonale Gericht ver…»
9C_565/2020 (2021-03-17)
Invalidity Insurance Claim Rejection and Legal Aid for Prenotification
«…oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen ( BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil 9C_29/2017 vom 6. April 2017 E. 1 mit Hinweisen). Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker E…»
2021.02.11.sv.1 (2021-02-11) · bl
Appeal Regarding Free Legal Representation in Disability Benefits Administrative Proceeding
«…i 2016, 8C_676/2015, E. 7.1, nicht publ. in BGE 142 V 342, vom 14. Juni 2017, 9C_680/2016, E. 4.1.1, vom 6. April 2017, 9C_29/2017, E. 1 und vom 23. Februar 2016, 8C_931/2015, E. 3, publ. in: SVR 2016 IV Nr. 17 S. 50). 2.4 Ist in einem Verwalt…»
9C_686/2020 (2021-01-11)
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«…überprüfbare Rechtsfrage (vgl. betreffend das Administrativverfahren Urteile 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 3.2; 9C_29/2017 vom 6. April 2017 E. 1; 8C_246/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.2). 2.3. Die vorinstanzliche Begründung (obenstehende E. 2…»
2021.01.08.sv.1 (2021-01-08) · bl
Disability Insurance Case Remanded for Further Medical Evaluation; Legal Representation Denied
«…2016, 8C_676/2015, E. 7.1, nicht publ. in BGE 142 V 342, vom 14. Juni 2017, 9C_ 680/2016, E. 4.1.1, vom 6. April 2017, 9C_29/2017, E. 1 und vom 23. Februar 2016, 8C_931/2015, E. 3, publ. in: SVR 2016 IV Nr. 17 S. 50; vgl. auch KIESER, a.a.O., Art. 3…»
2020.11.26.sv.1 (2020-11-26) · bl
Insurer Causation Assessment Insufficient, Benefits Denial Overturned
«…2016, 8C_676/2015, E. 7.1, nicht publ. in BGE 142 V 342, vom 14. Juni 2017, 9C_ 680/2016, E. 4.1.1, vom 6. April 2017, 9C_29/2017, E. 1 und vom 23. Februar 2016, 8C_931/2015, E. 3, publ. in: SVR 2016 IV Nr. 17 S. 50; vgl. auch KIESER, a.a.O., Art. 3…»
IV.2018.399 (2020-11-18) · sg
Appeal of Disability Benefit Termination Due to PTSD
«…sozialer Institutionen hätte gewährleistet werden können (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 6. April 2017, 9C_29/2017, E. 3.2). Angesichts des vorliegenden Ausgangs des Beschwerdeverfahrens kann auch nicht gesagt werden, die Einwände sei…»
IV.2018.399 (2020-11-18) · sg
Appeal Against Discontinuation of Disability Pension and Minor Aid Compensation Due to Unchanged Psychiatric Impairment
«…sozialer Institutionen hätte gewährleistet werden können (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 6. April 2017, 9C_29/2017, E. 3.2). Angesichts des vorliegenden Ausgangs des Beschwerdeverfahrens kann auch nicht gesagt werden, die Einwände sei…»
2020.08.20.sv.4 (2020-08-20) · bl
No Insurance Coverage for Substitute Employment Claim
«…2016, 8C_676/2015, E. 7.1, nicht publ. in BGE 142 V 342, vom 14. Juni 2017, 9C_ 680/2016, E. 4.1.1, vom 6. April 2017, 9C_29/2017, E. 1 und vom 23. Februar 2016, 8C_931/2015, E. 3, publ. in: SVR 2016 IV Nr. 17 S. 50; vgl. auch KIESER, a.a.O., Art. 3…»
9C_688/2019 (2020-06-30)
Pension Recipient's Appeal Regarding Imputed Wealth from Excessive Spending
«…oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen ( BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil 9C_29/2017 vom 6. April 2017 E. 1 mit Hinweisen). Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker E…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_29/2017

Urteil vom 6. April 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 16. November 2016.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 12. Juni 2015 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Gesuch des 1968 geborenen A.________ um Zusprechung einer Invalidenrente nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ab. Mit einer weiteren Verfügung vom 23. Juni 2015 lehnte die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ebenfalls ab.

B. A.________ liess gegen beide Verfügungen Beschwerde führen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die Beschwerdeverfahren. Mit Entscheid vom 16. November 2016 wies es die gegen die Verfügung betreffend den Invalidenrentenanspruch vom 12. Juni 2015 eingereichte Beschwerde ab, während es in Gutheissung der gegen die Verfügung vom 23. Juni 2015 eingereichten Beschwerde feststellte, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren habe.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle, der vorinstanzliche Entscheid sei insoweit aufzuheben, als damit der Anspruch des Versicherten auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren bejaht wurde, und die Verfügung vom 23. Juni 2015 sei zu bestätigen.

Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen und um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Die Bejahung der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren setzt kumulativ voraus, dass diese sachlich geboten, das Rechtsbegehren nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist ( Art. 37 Abs. 4 ATSG ; BGE 132 V 200 E. 4.1). Die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist in diesem Verfahren nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Schliesslich muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (SVR 2016 IV Nr. 17 S. 50 E. 3, 8C_931/2015; BGE 125 32 E. 4b S. 35 f.). Die Frage der sachlichen Erforderlichkeit der anwaltlichen Verbeiständung ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (SVR 2015 IV Nr. 18 S. 53 E. 4.1, 8C_557/2014).

2.

2.1. Die Vorinstanz hielt fest, ob im vorliegenden Fall ein invalidisierender Gesundheitsschaden anzunehmen sei bzw. psychosoziale Aspekte eine beachtliche Rolle spielen, stelle - insbesondere hinsichtlich der Abweichung von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit - keine einfache Rechtsfrage mehr dar, bei welcher der Versicherte seine Interessen selbst in genügendem Mass hätte wahrnehmen können. Dass soziale Einrichtungen die notwendige Unterstützung hätten anbieten können, erscheine fraglich. Die Verwaltung habe es im Übrigen unterlassen, den Versicherten auf die grundsätzliche Subsidiarität anwaltlicher Vertretung gegenüber der Interessenwahrung durch andere fachkundige Dritte aufmerksam zu machen und vor allem solche Stellen zu nennen. Die Komplexität des Falles zeige sich im Übrigen auch daran, dass die IV-Stelle ihrerseits auf das Fachwissen ihres hauseigenen Rechtsdienstes angewiesen war.

2.2. Die IV-Stelle macht geltend, der Rechtsvertreter habe im Verwaltungsverfahren gar keine Einwände vorgebracht. Vielmehr habe er sich in lediglich drei Sätzen auf das Gutachten der MEDAS vom 2. Dezember 2014 bezogen. Von materiellen Einwendungen könne nicht gesprochen werden. Indem die Vorinstanz die Aussichtslosigkeit des Einwands ohne nachvollziehbare Begründung verneint hat, habe sie Art. 37 Abs. 4 ATSG verletzt. Schliesslich hätte der Versicherte den Einwand selbst, ohne anwaltliche Hilfe oder Unterstützung einer sozialen Institution, erheben können.

3.

3.1. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist mit Bezug auf den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung nicht entscheidend, ob die geltend gemachten Einwendungen letztlich stichhaltig oder unbegründet sind. Massgebend in materieller Hinsicht sind nicht der Erfolg der vorgetragenen Argumente und eine darauf zurückzuführende Änderung des Vorbescheids zu Gunsten der versicherten Person, sondern nebst der Bedürftigkeit und der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung die fehlende Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens.

Im Weiteren geht der von der IV-Stelle erhobene Vorwurf, der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners habe im Verwaltungsverfahren gar keine Einwände vorgebracht, an der Sache vorbei. In der Begründung des Einwands vom 22. April 2015 hat der Rechtsvertreter auf das Gutachten der MEDAS hingewiesen, worin das Überwiegen psychosozialer Faktoren explizit verneint wurde und die Experten eine hälftige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten attestiert hatten; lediglich die Bescheinigung einer höheren Arbeitsunfähigkeit durch die behandelnde Ärztin sei gemäss Gutachten invaliditätsfremden Faktoren zuzuschreiben, nicht aber die Arbeitsunfähigkeit von 50 % gemäss Expertise. Mit diesen knappen, den Kern der Sache treffenden Einwendungen hat der Rechtsvertreter des Versicherten auf den wesentlichen Punkt des Vorbescheids vom 16. Februar 2015 Bezug genommen. Mit seiner Begründung hat er gestützt auf fachärztliche Erkenntnisse versucht, die gleichermassen knappe - und im Übrigen nicht näher belegte - Begründung der IV-Stelle, wonach die Einschränkungen des Versicherten auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen seien, zu entkräften. Der im Einwand zum Ausdruck kommende Standpunkt des Beschwerdegegners lässt sich bei dieser Sachlage nicht als aussichtslos bezeichnen, woran nichts ändert, dass das kantonale Gericht in seinem formell rechtskräftigen Entscheid vom 16. November 2016 in materieller Hinsicht die Auffassung des Beschwerdegegners verworfen hat.

3.2. Die anwaltliche Vertretung war sodann auch erforderlich. Wie sich dem umfangreichen vorinstanzlichen Entscheid in der Hauptsache entnehmen lässt, waren mit Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten heikle Abgrenzungen zwischen der Einschätzung dieser Einschränkungen aus medizinischer, namentlich psychiatrischer, Sicht und der Beurteilung, ob eine Invalidität im Rechtssinne vorliegt, zu treffen. Dabei war zu prüfen, ob die langjährige Drogensucht des Versicherten eine Invalidität im Rechtssinne begründet. Zu beachten galt es insbesondere auch, dass die vorherrschende Symptomatik in der zumindest teilweise durch den Drogenkonsum geprägten, psychosozialen und soziokulturellen Problematik begründet ist. Damit waren schwierige (Abgrenzungs-) Fragen tatsächlicher und rechtlicher Natur zu beurteilen. Mit Blick auf die Komplexität der medizinischen und der rechtlichen Seite des Verwaltungsverfahrens wäre der Versicherte ausserstande gewesen, seine Interessen selbst zu wahren. Ebenso wenig wäre angesichts der erwähnten Fragestellung eine gehörige Vertretung durch eine Fürsorgebehörde oder Fachleute sozialer Institutionen in Betracht gefallen. Ob die IV-Stelle den Beschwerdegegner entsprechend den Erwägungen des kantonalen Gerichts auf die Möglichkeit der Interessenwahrung durch fachkundige Dritte hätte aufmerksam machen müssen, was diese beschwerdeweise in Abrede stellt, braucht daher nicht geprüft zu werden.

3.3. Die Bedürftigkeit als weitere Voraussetzung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (E. 1 hievor) wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Diese hat dem Beschwerdegegner überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'400.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. April 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer