Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_29/2014 KI-generiert

Appeal Regarding Occupational Measures and Invalidity Pension Denial

Geschäftsnummer 9C_29/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. November 2013. dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. November 2013betreffend den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente erhoben hat,

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Appeal Regarding Occupational Measures and Invalidity Pension Denial: November 2013. dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. November 2013betreffend den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente erhoben hat,

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Versicherungsleistungsbegehren Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit Krankenversicherung Arbeitsbedingungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG

Cited to confirm that the factual findings based on the RAD report are binding on the Federal Tribunal.

Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

Used to decide the appeal summarily because it was manifestly unfounded.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in relation to the appellant's insufficient reasoning regarding the degree of disability for vocational training.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 9C_29/2014

Urteil vom 18. Februar 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kernen, Präsident,

Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

M.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt,

Beschwerdeführer,

*gegen*

*IV-Stelle des Kantons Solothurn*

,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. November 2013.

In Erwägung,

dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. November 2013betreffend den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente erhoben hat,

dass die Vorinstanz gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. Juli 2012 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, etwa als Fernmeldespezialist, festgestellt hat,

dass die Stellungnahme des RAD als medizinisches Aktengutachten grundsätzlich eine zulässige Entscheidungsgrundlage darstellt (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d; Urteil 8C_199/2011 vom 9. August 2011 E. 2 mit Hinweis) und auf aktuellen medizinischen Erhebungen von behandelnden Ärzten beruht,

dass weiter die darin enthaltene Arbeitsfähigkeitsschätzung zwar nachvollziehbar sein, aber nicht auf jene anderer Ärzte gründen oder damit übereinstimmen muss,

dass schliesslich eine - im konkreten Fall berücksichtigte - Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht zwingend eine solche der Arbeitsfähigkeit nach sich zieht,

dass somit das RAD-Gutachten den - erhöhten (

BGE 135 V 465

E. 4.4 S. 470) - Anforderungen an die Beweiskraft (

BGE 134 V 231

E. 5.1 S. 232;

125 V 351

E. 3a S. 352) genügt,

dass daher auch die darauf beruhende vorinstanzliche Feststellung betreffend die Arbeitsfähigkeit für das Bundesgericht verbindlich bleibt (

Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG

),

dass es bei der gegebenen Arbeitsfähigkeit zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art bedarf (SVR 2010 IV Nr. 48 S. 149, 9C_416/2009 E. 2.2 und 5.2), die hier nicht vorliegt,

dass betreffend den Anspruch auf Umschulung nicht nachvollziehbar begründet wird (vgl.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

), inwiefern ein Invaliditätsgrad von 20 % vorliegen soll,

dass zudem laut Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 Männer im Bereich Telekommunikation im Anforderungsniveau 3 durchschnittlich einen deutlich über dem behaupteten Valideneinkommen liegenden Lohn erzielten, was bezogen auf die Tätigkeit als Fernmeldespezialist eine Invalidität und folglich einen Anspruch auf Umschulung ausschliesst,

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach

Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

erledigt wird,

dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (

Art. 66 Abs. 1 BGG

),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Februar 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Die Gerichtsschreiberin: Dormann