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9C_289/2024 KI-generiert

Company Appeal Dismissed for Deficient Pleading and Unfounded Recusal Motions

Geschäftsnummer 9C_289/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A company filed a complaint against the Cantonal Tax Administration of Zug regarding state and municipal taxes and direct federal taxes for the years 2021 and 2022. The company contested a prior ruling of the Administrative Court of the Canton of Zug, raising issues about conflicts of interest involving judges who receive a substantial portion of their income from the government, and sought the exclusion of judges affiliated with specific non-state organizations. The company also questioned the jurisdiction of the canton and the federal government to impose taxes. However, this complaint was deemed insufficient as it merely reiterated arguments from earlier proceedings without providing a proper legal basis for an appeal. The Swiss Federal Tribunal previously addressed similar issues with respect to this company's filings in other cases.

Legislator-Regeste

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Art. 11 VGG, Art. 10 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Company Appeal Dismissed for Deficient Pleading and Unfounded Recusal Motions: The company contested a prior ruling of the Administrative Court of the Canton of Zug, raising issues about conflicts of interest involving judges who receive a substantial portion of their income from the government, and sought the exclusion of judges affiliated with specific non-state organizations. The company also questioned the jurisdiction of the canton and the federal government to impose taxes. However, this complaint was deemed insufficient as it merely reiterated arguments from earlier proceedings without providing a proper legal basis for an appeal. The Swiss Federal Tribunal previously addressed similar issues with respect to this company's filings in other cases.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Steuerverfahren Gemeindesteuern Steuerhoheit materielle Begründung Eventualbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to proceedings in the simplified procedure because it did not meet the minimum requirements for a complaint.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_289/2024

Urteil vom 29. Mai 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ SA,

Beschwerdeführerin,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zug und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2021 und 2022,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 8. April 2024

(A 2024 3 / A 2024 4).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 17. Mai 2024 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, vom 8. April 2024,

in das darin gestellte Ausstandsbegehren gegen jene Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, denen mehr als die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt oder indirekt durch den Bund bezahlt werde, und das Begehren, es seien keine Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber zuzulassen, welche Freimaurer, Jesuiten, Mitglieder der BAR-Association oder eines anderen nicht staatlichen Bundes seien, deren Eide "jenen nach Art. 11 VGG " (gemeint wohl: jenen nach Art. 10 BGG ) in tatsächlicher und/oder zeitlicher Hinsicht vorgehen würden,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin analoge Ausstandsbegehren nicht nur im vorangehenden kantonalen, sondern auch bereits in früheren Verfahren vor dem Bundesgericht gestellt hat, und die Unzulässigkeit entsprechender Anträge der Beschwerdeführerin bereits im Urteil 5A_121/2023 vom 27. September 2023 E. 2.2 einlässlich dargelegt worden ist, worauf an dieser Stelle (wie bereits im Urteil 5A_451/2023 vom 29. November 2023 E. 2) verwiesen werden kann (vgl. auch Urteil 5A_736/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 2.2; zum kantonalen Verfahren auch E. 4 des angefochtenen Urteils),

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Eingabe diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, zitiert die Beschwerdeführerin doch zunächst wörtlich, was sie vor dem kantonalen Verwaltungsgericht vorgetragen hat, was keine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil und damit keine genügende Beschwerdebegründung darstellt ( BGE 134 II 244 E. 2.3; Urteil 5A_451/2023 vom 29. November 2023 E. 4.2),

dass Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführerin alsdann festhält, auf die "Details zu den Ausscheidungen" gemäss E. 5.2 des angefochtenen Urteils brauche nicht weiter eingegangen zu werden, unterlässt sie doch damit ausdrücklich eine Beschäftigung mit der in dieser Erwägung abgehandelten materiellen Seite des Rechtsstreites,

dass sie dem kantonalen Gericht schliesslich pauschal Rechtsverweigerung vorwirft, weil es sich nicht zu ihrer sinngemässen Behauptung geäussert habe, dass dem Bund bzw. Kanton kein Recht zur Steuererhebung zustehe,

dass sie damit seinen Hinweis auf das (kantonale) Urteil A 2022 18 vom 16. Januar 2023 betreffend eine andere, ebenfalls durch B.________ allein beherrschte Gesellschaft übergeht, in welchem unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Grundlagen dargelegt wurde, weshalb auf entsprechende, aus dem Umfeld der Staatsverweigerer vorgebrachte (querulatorische) Rügen und Forderungen nicht weiter einzugehen sei (vgl. auch Urteil 5A_121/2023 vom 27. September 2023 E. 3.4),

dass im Übrigen die grundsätzlichen Zweifel der Steuerpflichtigen an der Steuerhoheit bzw. Steuererhebungskompetenz bereits Gegenstand mehrerer bundesgerichtlicher Verfahren waren, welche die Steuerpflichtige oder eine mit ihr verbundene Gesellschaft betrafen (Urteile 9C_288/2023 vom 8. Mai 2023 E. 2.1; 9C_72/2023 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3; 2C_979/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.2; vgl. auch Urteil 5A_121/2023 vom 27. September 2023 E. 3.4),

dass mithin auch in diesem Punkt keine genügende Beschwerde vorliegt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Mai 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann