Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_289/2008 KI-generiert

Disability pension revision under social insurance law for improved work capacity following changed psychiatric condition; judicial review of medical expert opinion weight.

Geschäftsnummer 9C_289/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court dismissed the claimant's appeal and upheld the lower court's decision, confirming that the disability insurance board had lawfully reduced the claimant's full disability pension to a half pension beginning 1 January 2006. The dispute arose from a pension revision proceeding in which the board, based on a psychiatric expert report dated 2 October 2005, found that the claimant's work capacity had improved to 50% in an adapted occupation since the original full pension grant in June 2003. The claimant challenged the reduction, arguing that the expert opinion was flawed and that alternative medical reports and social services statements should have been given greater weight. The Court held that the lower court's evaluation of the medical evidence was thorough and objectively sustainable, and that the subsequent reports from the claimant's physicians lacked independent diagnostic value. The Court also ruled that later-submitted evidence postdating the administrative decision of 3 April 2007 was not relevant for assessing the revision, and that no further fact-finding was required. Legally, the decision rested on the revision conditions under Article 17(1) of the General Part of Social Insurance Law, the income comparison method for assessing disability under Article 16, and the standard for judicial review of factual findings under Articles 97 and 105 of the Federal Supreme Court Act. The Court granted the claimant's request for free legal assistance, appointed counsel, and waived the court costs of 500 Swiss francs, but the claimant remains obliged to reimburse the court if he becomes able to do so.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 beruht, Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 28 Abs. 1 IVG; Disability pension revision under social insurance law for improved work capacity following changed psychiatric condition; judicial review of medical expert opinion weight: The dispute arose from a pension revision proceeding in which the board, based on a psychiatric expert report dated 2 October 2005, found that the claimant's work capacity had improved to 50% in an adapted occupation since the original full pension grant in June 2003. The claimant challenged the reduction, arguing that the expert opinion was flawed and that alternative medical reports and social services statements should have been given greater weight. The Court held that the lower court's evaluation of the medical evidence was thorough and objectively sustainable, and that the subsequent reports from the claimant's physicians lacked independent diagnostic value. The Court also ruled that later-submitted evidence postdating the administrative decision of 3 April 2007 was not relevant for assessing the revision, and that no further fact-finding was required. Legally, the decision rested on the revision conditions under Article 17(1) of the General Part of Social Insurance Law, the income comparison method for assessing disability under Article 16, and the standard for judicial review of factual findings under Articles 97 and 105 of the Federal Supreme Court Act. The Court granted the claimant's request for free legal assistance, appointed counsel, and waived the court costs of 500 Swiss francs, but the claimant remains obliged to reimburse the court if he becomes able to do so.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung Herabsetzung der Invalidenrente Invaliditätsbemessung ganze Rente psychiatrische Beweismittel unentgeltliche Rechtspflege Krankenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 BGG

Basis for granting the claimant free legal assistance and appointing counsel in the federal proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_289/2008

Urteil vom 19. August 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Borella, Seiler,

Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien

O.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Ariane Ursprung Röösli, Advokatur und Notariat Stadthof, Hauptstrasse 47, 4153 Reinach,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 23. November 2007.

Sachverhalt:

A. Der 1968 geborene O.________ meldete sich am 27. September 2002 wegen psychischer Beschwerden zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an. Gestützt auf die beruflichen und medizinischen Abklärungen, insbesondere das Gutachten des Dr. med. A.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. März 2003 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Verfügung vom 18. Juni 2003 ab dem 1. Oktober 2002 eine ganze Invalidenrente zu.

Im März 2005 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein. Die von Dr. med. W.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte Expertise datiert vom 2. Oktober 2005. Gestützt darauf verfügte die IV-Stelle am 25. November 2005 ab dem 1. Januar 2006 die Reduktion der ganzen auf eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 55%). Daran hielt sie auf erhobene Einsprache hin fest (Entscheid vom 3. April 2007).

B. Die von O.________ gegen den Einspracheentscheid vom 3. April 2007 eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 23. November 2007 ab.

C. O.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides rückwirkend ab 1. Oktober 2005 bis auf weiteres eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu weiterer Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ihm sei zudem die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ).

2. Das kantonale Gericht hat den Begriff der Invalidität erwerbstätiger Versicherter ( Art. 8 Abs. 1 ATSG ) richtig wiedergegeben und zutreffend die gesetzlichen Bestimmungen zum Umfang des Rentenanspruches ( Art. 28 Abs. 1 IVG ) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 16 ATSG ) dargelegt. Der angefochtene Entscheid erwähnt überdies korrekt Art. 17 Abs. 1 ATSG , woraus sich die Voraussetzungen für eine Rentenrevision ergeben, und es kann ihm entnommen werden, dass zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechtskräftige Verfügung ist, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht ( BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Darauf und auf die angeführten Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten ( BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160) kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV eine anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

3.

3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Verwaltung unter dem Titel der Rentenrevision die bis anhin ausgerichtete ganze zu Recht auf eine halbe Invalidenrente reduziert hat.

3.2 Die Vorinstanz hat dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. W.________ vom 2. Oktober 2005 vollen Beweiswert zuerkannt und dafür gehalten, die Expertise sei für die streitigen Belange umfassend, beruhe auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtige die geklagten Beschwerden. In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation leuchte sie ein und zeichne ein verlässliches Gesamtbild des Gesundheitszustandes. Sodann habe Dr. med. W.________ das Gutachten in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprächen, bestünden keine. So verweise Dr. med. F.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 29. April 2005 lediglich auf das Gutachten des Dr. med. A.________ vom 24. März 2003, ohne selbst eine Diagnose zu stellen und die von ihm abgegebene Schätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit begründe er nicht. Gleiches gelte für die Berichterstattung der Frau Dr. med. K.________, Allgemeine Medizin, vom 12. April 2005, welcher mangels einer gestellten Diagnose keine eigenständige Bedeutung zukomme.

3.3 Die vom Beschwerdeführer zur Begründung einer bundesrechtswidrigen Beweiswürdigung ( Art. 95 lit. a BGG ) vorgebrachten Einwände dringen nicht durch. Überzeugend und nachvollziehbar kann dem angefochtenen Entscheid vom 23. November 2007 entnommen werden, weshalb den Berichten der Dres. med. F.________ und K.________ beweismässig kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen ist, woraus folgt, dass es keinen Mangel darstellt, wenn sich Dr. med. W.________ hiemit nicht in weitergehender Weise befasst hat. Keine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung kann aus der Rüge hergeleitet werden, das vorinstanzliche Gericht habe die Ausführungen der Sozialen Dienste der Stadt X.________ ignoriert. Der als Einsprache gegen die Verfügung vom 25. November 2005 abgegebenen Darstellung der Behörde kommt mit Blick auf den medizinischen Charakter des zu beweisenden Sachverhaltes keine erhebliche Bedeutung zu. Mit Bezug auf die Berichterstattung des Dr. med. F.________ vom 30. April 2007 und das Schreiben der Sozialen Dienste der Stadt X.________ vom 4. April 2008 gilt, dass für die Beurteilung in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt von Belang ist, wie er sich bis zum Einspracheentscheid vom 3. April 2007 entwickelt hat ( BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4); für die hier zu beurteilende Sache ist aus den später ergangenen Stellungnahmen somit nichts abzuleiten.

Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist inhaltsbezogen, sorgfältig, umfassend und objektiv erfolgt, weshalb sie vor Bundesrecht ohne weiteres stand hält ( Art. 95 lit. a BGG ; BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je mit Hinweisen; Urteil U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2).

4. Die auf der Basis des Gutachtens vom 2. Oktober 2005 getroffene Feststellung der Vorinstanz, der Gesundheitszustand habe sich seit Juni 2003 in der Weise geändert, dass nunmehr eine Leistungsfähigkeit von 50% in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit bestehe, ist nicht offensichtlich unrichtig, weshalb sie das Bundesgericht bindet ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 BGG ). Da der rechtserhebliche Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt worden ist, durfte die Vorinstanz ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf die Anordnung weiterer Beweismassnahmen in antizipierter Beweiswürdigung verzichten (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162). Dem Antrag, es sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen zurückzuweisen, ist daher nicht zu entsprechen. Keine Beanstandung erfährt der von der Vorinstanz mit 50% festgestellte Invaliditätsgrad, weshalb sich Weiterungen erübrigen.

5. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung geboten ist ( Art. 64 BGG ; vgl. BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372). Es wird ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. Advokatin Ariane Ursprung Röösli, Reinach, wird als unentgeltliche Anwältin des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihr für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'685.45 ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. August 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin