Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_288/2020 KI-generiert

Appeal Regarding Invalidity Pension Based on Insufficient Multidisciplinary Expert Assessment

Geschäftsnummer 9C_288/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman born in 1965, who had been working as a telephone sales clerk and part-time cleaner, applied for disability insurance due to cancer in February 2016. The Zurich Canton Disability Office (IV-Stelle) conducted economic and medical assessments, relying heavily on a November 2017 multi-disciplinary report by MEDAS Interlaken. Based on these findings, the office granted her a quarter disability pension from August 1, 2016, reflecting a 40% disability. The woman appealed this decision, seeking a full pension, but the Zurich Social Insurance Court rejected her claim in March 2020. The woman then appealed to the Swiss Federal Supreme Court, arguing that the medical report failed to consider other medical opinions and did not account for her worsened health condition since the examination. The controversy focused on whether her entitlement to a higher pension was wrongfully denied based on the existing medical report.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 8 Abs. 1 ATSG; Appeal Regarding Invalidity Pension Based on Insufficient Multidisciplinary Expert Assessment: The Zurich Canton Disability Office (IV-Stelle) conducted economic and medical assessments, relying heavily on a November 2017 multi-disciplinary report by MEDAS Interlaken. Based on these findings, the office granted her a quarter disability pension from August 1, 2016, reflecting a 40% disability. The woman appealed this decision, seeking a full pension, but the Zurich Social Insurance Court rejected her claim in March 2020. The woman then appealed to the Swiss Federal Supreme Court, arguing that the medical report failed to consider other medical opinions and did not account for her worsened health condition since the examination. The controversy focused on whether her entitlement to a higher pension was wrongfully denied based on the existing medical report.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Anspruch auf Invalidenrente Invalidenrentenansatz Invaliditätsbemessung polydisziplinäres Gutachten widersprüchliche medizinische Einschätzungen Arbeitsunfähigkeitsgrad

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order (No. 1, implicitly through the reference in E. 4) and explicitly in order No. 2 regarding the imposition of court costs on the losing party.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in E. 4 regarding the entitlement to party compensation, applied implicitly in order No. 3 concerning the payment of party compensation.

Art. 61 lit. c ATSG

Cited in the reasoning as the basis for the violation of the principle of investigation, leading to the partial admission of the appeal.

Art. 72bis Abs. 1 IVV

Cited in the dispositive reasoning as the basis for referring the case back to the IV-Stelle to order a new assessment at an approved expert body.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_288/2020

Urteil vom 10. März 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 2. März 2020 (IV.2019.00004).

Sachverhalt:

A. Die 1965 geborene A.________ war zuletzt als Telefonverkaufssachbearbeiterin und gleichzeitig stundenweise als Raumpflegerin erwerbstätig gewesen, als sie sich am 13. Februar 2016 unter Hinweis auf ein Krebsleiden bei der Invalidenversicherung anmeldete. Die IV-Stelle des Kantons Zürich tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, insbesondere holte sie bei der MEDAS Interlaken Unterseen GmbH (nachstehend: MEDAS Interlaken) eine polydisziplinäre Expertise ein (Gutachten vom 6. November 2017). Mit Verfügung vom 20. November 2018 sprach die IV-Stelle der Versicherten daraufhin bei einem Invaliditätsgrad von 40 % ab dem 1. August 2016 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu.

B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2. März 2020 ab.

C. Seite2

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, ihr sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides ab dem 1. August 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen ( Art. 106 Abs. 1 BGG ; BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition ( Art. 95 lit. a BGG ; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, als sie den Anspruch auf eine höhere als die von der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 20. November 2018 zugesprochene Viertelsrente verneinte.

2.2. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

2.3. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist praxisgemäss entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Fehlt in einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten eine angemessene Auseinandersetzung mit allfälligen abweichenden Berichten anderer medizinischer Fachpersonen, so kann dies ein konkretes Indiz (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470) darstellen, welches gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spricht (vgl. Urteile 9C_603/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2 und 9C_383/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.3)

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf das Gutachten der MEDAS Interlaken vom 6. November 2017 für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit ab dem 1. Juli 2016 einer ihrem Leiden angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig sei. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen einerseits vor, auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den abweichenden Meinungen anderer medizinischer Fachpersonen enthalte; zudem habe sich ihr Gesundheitszustand seit der Begutachtung wieder verschlechtert.

3.2. Es steht fest und ist unbestritten, dass die Versicherte durch ihr Lungenleiden (COPD) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Gemäss dem pneumologischen Teil des Gutachtens der MEDAS Interlaken ist ihr seit August 2016 eine körperlich leichte Arbeit in einer allergen- und raucharmen Umgebung zeitlich vollumfänglich zumutbar; allerdings sei eine Verminderung der Arbeitsleistung um ca. 20 % zu erwarten. Diese verminderte Arbeitsleistung wird gemäss der Konsensbeurteilung der MEDAS-Gutachter durch die psychiatrische Leistungseinschränkung (40 %) konsumiert. Wie die Versicherte indessen zutreffend geltend macht, findet sich weder im pneumologischen Teilgutachten noch in der Konsensbeurteilung eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass sie aufgrund ihres Lungenleidens vom 22. September bis zum 12. Oktober 2016 im Reha Zentrum B.________ in einer stationären Rehabilitation weilte und ihr auch im Anschluss daran noch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Zwar mag diese Diskrepanz bloss auf einer unterschiedlichen Einschätzung des Gesundheitszustandes beruhen, wie es aufgrund des unterschiedlichen Auftrages der behandelnden Ärzte und der medizinischen Gutachter öfters zu beobachten ist. Allerdings ist auch eine - invalidenversicherungsrechtlich nicht im vorneherein bedeutungslose - vorübergehende, im Zeitpunkt der pneumologischen Exploration (14. September 2017) bereits wieder abgeklungenen Exazerbation des Lungenleidens, der die Experten keine Beachtung geschenkt haben, nicht auszuschliessen. Welche dieser Erklärungen zutrifft, lässt sich aufgrund der fehlenden Diskussion der abweichenden Fachmeinungen durch den pneumologischen Gutachter nicht abschliessend beurteilen.

3.3. Wie die Versicherte weiter zutreffend geltend macht, enthält das MEDAS-Gutachten keine Diskussion der von der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. C.________, gestellten Diagnose eines Cancer related Fatigue. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen erübrigte sich eine Auseinandersetzung mit dieser Diagnose nicht einzig aufgrund des Umstandes, dass die behandelnde Onkologin keine entsprechende Diagnose gestellt hat, zumal sich aus deren Berichten nicht ergibt, ob sie die Möglichkeit, dass die von verschiedener Seite attestierte Schläfrigkeit auf ein solches Leiden zurückzuführen ist, überhaupt geprüft hat. Offenbleiben kann an dieser Stelle, ob die Vorinstanz zu Recht dem psychiatrischen Teilgutachter die Kompetenz zur Diskussion dieser Diagnose abgesprochen hat. Da es sich bei der Begutachtung durch die MEDAS Interlaken um eine umfassend polydisziplinäre gehandelt hat, wären die Experten - so sie mit medizinischen Fragen konfrontiert waren, die nicht zu ihren Fachgebieten gehören - verpflichtet gewesen, entsprechende weitere medizinische Fachpersonen beizuziehen (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352 f.).

3.4. Enthält das Gutachten der MEDAS Interlaken somit keine angemessene, nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den abweichenden Meinungen anderer medizinischer Fachpersonen, so stellt dies ein konkretes Indiz gegen die Zuverlässigkeit der Expertise dar (vgl. E. 2.3 hievor). Demnach verletzt das vorinstanzliche Abstellen auf dieses Gutachten zur Feststellung des medizinischen Sachverhaltes den Untersuchungsgrundsatz ( Art. 61 lit. c ATSG ; vgl. Urteil 9C_603/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.4). Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung und der kantonale Gerichtsentscheid sind insoweit aufzuheben, als damit einen Anspruch auf eine höhere als eine Viertelsrente der Invalidenversicherung verneint wird. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese eine neue Begutachtung bei einer Gutachtensstelle im Sinne von Art. 72bis Abs. 1 IVV veranlasst und hernach über die Höhe des Rentenanspruchs der Versicherten neu entscheidet. Damit erübrigt sich im jetzigen Zeitpunkt eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit der Erstellung des Gutachtens der MEDAS Interlaken wieder verschlechtert hat.

4. Die Rückweisung der Sache zu erneutem Entscheid gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ( BGE 141 V 281 E. 11.1 S. 312). Mithin hat die unterliegende IV-Stelle die Gerichtskosten zu tragen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2020 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 20. November 2018 werden insoweit aufgehoben, als damit der Anspruch auf eine höhere als eine Viertelsrente der Invalidenversicherung verneint wird. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. März 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Nabold