Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_287/2013 KI-generiert

Invalidity Pension Claim and Presumption of Full Employment Capacity Post-Rehabilitation

Geschäftsnummer 9C_287/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a woman born in 1971 who returned to Switzerland with her family after living abroad and subsequently applied for an invalidity pension. After undergoing various assessments, the social insurance office denied her claim, determining her level of disability was insufficient for a pension. She appealed this decision, and the cantonal social insurance court ruled in her favor, granting her multiple levels of pension retroactively. The social insurance office then appealed the court's decision, leading to a legal examination of whether the previous courts had accurately assessed her ability to work had she not been facing health issues. The case centers around the evaluation of her potential employability and the standards used to assess her situation, including the influence of her past personal circumstances.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 beruht, Art. 105 Abs. 2 BGG; Invalidity Pension Claim and Presumption of Full Employment Capacity Post-Rehabilitation: After undergoing various assessments, the social insurance office denied her claim, determining her level of disability was insufficient for a pension. She appealed this decision, and the cantonal social insurance court ruled in her favor, granting her multiple levels of pension retroactively. The social insurance office then appealed the court's decision, leading to a legal examination of whether the previous courts had accurately assessed her ability to work had she not been facing health issues. The case centers around the evaluation of her potential employability and the standards used to assess her situation, including the influence of her past personal circumstances.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Invalidenrente) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Teilarbeitsfähigkeit Vollbeschäftigung finanzielle Leistungsfähigkeit Teilklage Wiederaufleben des Anspruchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 95 lit. a BGG
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
a BGG ), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art.
Art. 97 Abs. 1 BGG
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).
Art. 105 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).
Art. 95 beruht
Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Art. 5 Abs. 1 IVG
Ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang eine in einem Aufgabenbereich tätige versicherte Person ( Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
Art. 8 Abs. 3 ATSG
1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG ) ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre (Statusfrage), ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant based on the outcome of the case.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Applied to order the appellant to pay compensation to the respondent.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

9C_504/2018 (2018-12-03)
Former Laundry Worker v. Insurance Authority (Invalidity Pension)
«…334 E. 3.2 S. 338 mit Hinweisen; 130 V 393 E. 3.3 S. 395 f.; Urteile 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.1 sowie 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 2.2 und 3.5; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20 f.). Darauf wird verwiesen…»
8C_27/2018 (2018-09-26)
Temporary Half Pension Extension Upheld Despite Disputed Expert Assessment
«…334 E. 3.2 S. 338 mit Hinweisen; 130 V 393 E. 3.3 S. 395 f.; Urteile 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.1 sowie 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 2.2 und 3.5, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20 f.). Darauf wird verwiesen…»
8C_100/2018 (2018-08-22)
Invalidity Insurance Disability Benefits Appeal and Mixed Assessment Method Application
«…334 E. 3.2 S. 338 mit Hinweisen; 130 V 393 E. 3.3 S. 395 f.; Urteile 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.1 sowie 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 2.2 und 3.5, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20 f.). Darauf wird verwiesen…»
9C_671/2017 (2018-07-12)
Appeal of Denial of Invalidity Pension Based on Mixed Assessment Method
«…V 334 E 3.2 S. 338 mit Hinweisen; 130 V 393 E. 3.3 S. 395 f.; Urteile 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.1 sowie 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 2.2 und 3.5, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20 f.). Darauf wird verwiesen…»
2017.05.11.sv.7 (2017-05-11) · bl
Disability Pension Awarded Based on Potential Employment Capacity
«…http://www.bl.ch/kantonsgericht aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 3.6 Zu ergänzen bleibt, das…»
8C_78/2016 (2016-08-26)
Insurer's Invalidity Pension Claim Rejected Due to Insufficient Proof of Past Professional Activity
«…en geschlossen worden ist ( BGE 133 V 477 E. 6.1 S. 485 mit Hinweisen; Urteile 9C_645/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.4, 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_35/2011 vom 24. Mai 2011 E. 3.4 f.). 5.2. Im angefochtenen Entscheid wurden die mas…»
9C_497/2015 (2015-12-22)
Pension Reduction Following Childbirth and Status Review for Invalidity Insurance Recipient
«…tgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist ( BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 9C_287/2013 E. 3.5 mit Hinweisen). 3.2. Es steht fest, dass die Versicherte invaliditätsbedingt nie im ersten Arbeitsmarkt erwerbs…»
8C_29/2015 (2015-05-28)
Disability Pension Recalculation and Method of Assessment in Post-Divorce Context
«…130 V 393 E. 3.3 S. 395 f. mit Hinweisen; 125 V 146 E. 2c S. 150; Urteile 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.1, 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 E. 4.1]), zur Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ; BGE…»
IV.2013.195 (2015-04-21) · sg
Disability Calculation for Part-Time Employee Based on Leisure vs. Domestic Activity Probability
«…und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. November 2013, 9C_287/2013, E. 3.5). Zu klären ist folglich, ob Versicherte die durch das reduzierte Arbeitspensum gewonnene freie Zeit für Tätigk…»
IV.2013.195 (2015-04-21) · sg
Disability Calculation Method for Partially Employed Insured Person Based on Use of Free Time
«…und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. November 2013, 9C_287/2013, E. 3.5). Zu klären ist folglich, ob Versicherte die durch das reduzierte Arbeitspensum gewonnene freie Zeit für Tätigk…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_287/2013

Urteil vom 8. November 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kernen, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,

Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle Basel-Stadt , Lange Gasse 7, 4052 Basel,

Beschwerdeführerin,

gegen

C.________,

vertreten durch Advokat Stephan Müller,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. Februar 2013.

Sachverhalt:

A. Die 1971 geborene C.________ absolvierte im April 1992 eine Lehre als Fotolithografin. 1994 wanderte sie nach M.________ aus, wo sie heiratete und zwei Söhne gebar (Jahrgänge 1998 und 1999). Ende Dezember 2001 kehrte sie zusammen mit ihrer Familie in die Schweiz zurück. Im März 2004 trennten sich die Eheleute und am 5. Februar 2008 wurde die Ehe geschieden.

C.________ meldete sich am 5. November 2009 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch, namentlich veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung durch die A.________, Spital X._______ (Gutachten vom 18. November 2010 und 17. Februar 2012) und ordnete eine Abklärung der Verhältnisse im Haushalt an (Bericht vom 6. Mai 2011, Stellungnahme vom 27. März 2012). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. August 2012 einen Rentenanspruch, ausgehend von einem Erwerbsanteil von 84 %, einem Haushaltsanteil von 16 % und einem Invaliditätsgrad von 36 %.

B. In Gutheissung der hiegegen von C.________ erhobenen Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 4. Februar 2013 die Verfügung vom 3. August 2012 auf und sprach C.________ rückwirkend ab 1. November 2010 eine halbe, ab 1. Februar 2011 eine ganze und ab 1. Mai 2012 wiederum eine halbe Rente zu.

C. Die IV-Stelle erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und der Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die IV-Stelle um aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde.

Die Beschwerdegegnerin und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig ersucht die Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.

D. Mit Verfügung vom 12. Juli 2013 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht bejaht hat und in diesem Zusammenhang nur mehr, in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre.

2.2. Ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang eine in einem Aufgabenbereich tätige versicherte Person ( Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG ) ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre (Statusfrage), ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre ( BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507; Urteil 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.3; je mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV ) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist ( BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338; 130 V 393 E. 3.3 S. 396; 125 V 146 E. 2c S. 150; je mit Hinweisen).

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat zur Statusfrage erwogen, die Beschwerdegegnerin sei bei der Haushaltabklärung mit der Frage nach ihrer hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall überfordert gewesen, weshalb die IV-Stelle zu Recht allein auf objektive Umstände abgestellt habe. Es sei unbestritten, dass die geschiedene und von der Fürsorge abhängige Beschwerdegegnerin als Gesunde mindestens zur Bestreitung des Existenzbedarfs ihrer dreiköpfigen Familie erwerbstätig sein müsste. Das Alter der Söhne - im Zeitpunkt der IV-Anmeldung 10- bzw. knapp 12-jährig - würde eine Fremdbetreuung zulassen. Gestützt auf die Angaben der Budgetberatung habe die IV-Stelle den Existenzbedarf auf Fr. 3'750.- veranschlagt und ausgehend von den Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ein für die Deckung des Existenzbedarfs notwendiges Pensum von 84 % errechnet. Dabei habe sie verkannt, dass es sich bei den Tabellenlöhnen um Bruttolöhne handle. Unter Berücksichtigung der Sozialabzüge wäre für die Deckung des Existenzbedarfs ein Pensum von 96 % notwendig. Da ein solches kaum angeboten werden dürfte, sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdegegnerin als Gesunde ab November 2009 vollerwerbstätig gewesen wäre. Hinweise dafür, dass sie sich aus freien Stücken dauerhaft mit einem Einkommen am Rande des Existenzminimums begnügt hätte, ergäben sich aus ihrer Erwerbsbiografie nicht. Dass sie in der Vergangenheit so gelebt habe, sei auf die schon bis in die frühe Jugend zurückreichende Drogensucht (mit vorübergehender Auswanderung nach M.________), die Kinderbetreuung und die nachfolgend in den Vordergrund getretenen gesundheitlichen Beschwerden zurückzuführen.

3.2. Die Beschwerdeführerin wirft dem kantonalen Gericht eine Verletzung von Bundesrecht vor, weil es von der allgemeinen Bemessungsmethode ausgegangen sei und den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe die Statusfrage allein aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung mit Hilfe eines Budgets für den typischen Mindestbedarf einer Familie beantwortet. Damit sei nur der finanzielle Aspekt beachtet worden, welcher nicht alleine ausschlaggebend sei für die Ermittlung des Status. Bei der Beurteilung, ob die Beschwerdegegnerin sich mit einem Finanzbedarf am Rande des Existenzminimums begnügt hätte, dürfe ihre Drogensucht sowie die Zeit im Ausland nicht weggedacht werden. Seit 1992 sei sie nie mehr einer relevanten Erwerbstätigkeit nachgegangen, weder in M.________, noch in der Schweiz. Die Aufgabenteilung in der Familie habe der klassischen Form mit dem Ehemann als Ernährer entsprochen. Auch nach der Trennung im Jahr 2004 habe sie keine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Demnach bestünden diverse Indizien gegen die Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit, und die Annahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 84 % erscheine bereits sehr grosszügig.

3.3. Das kantonale Gericht hält vernehmlassungsweise fest, es sei zutreffend, dass die Beschwerdegegnerin nie ein grösseres Erwerbseinkommen erzielt habe. Dies lasse sich aber mit ihrer früheren Drogensucht und der Betreuung der kleinen Kinder erklären. Beide Gründe lägen heute nicht mehr vor.

3.4. Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei seit 1992 nie mehr einer relevanten Erwerbstätigkeit nachgegangen, sei offensichtlich falsch, zumal sie doch am 11. Juni 2007 mit der Aufnahme einer Tätigkeit bei der T.________ AG ins Erwerbsleben zurückgekehrt sei, bevor sie am 30. Juli 2007 einen Unfall erlitten habe.

3.5. Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Diese sind indessen als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden ( BGE 115 II 440 E. 5b S. 448; Urteil 9C_559/2009 vom 18. Dezember 2009 E. 3, in: SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111). Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist ( BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 9C_112/2011 vom 5. August 2011 E. 3).

4.

4.1. Grundsätzlich zu Recht macht die Beschwerdeführerin geltend, der wirtschaftlichen Notwendigkeit des Ausmasses der Erwerbstätigkeit allein könne keine entscheidende Bedeutung zukommen ( ULRICH MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl. 2010, S. 288). Soweit sie jedoch rügt, die Vorinstanz habe die Statusfrage ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung mit Hilfe einer Berechnung des Existenzbedarfs beantwortet, dringt sie nicht durch. Das kantonale Gericht hat den konkreten Sachverhalt durchaus in seine Prüfung miteinbezogen und zumindest hinreichend gewürdigt, auch wenn die Begründung etwas kurz ausgefallen ist. Die konkreten Verhältnisse der Beschwerdegegnerin hat es namentlich insoweit gewürdigt, als es sich mit dem Alter der Söhne respektive den Möglichkeiten der (Fremd-) Betreuung im Falle der Vollerwerbstätigkeit auseinandergesetzt hat. Weiter hat es - entgegen der Beschwerdeführerin - nicht verkannt, dass die Beschwerdegegnerin lange Zeit am Rande des Existenzminimums gelebt hat (IK-Auszug vom 19. November 2009; Abklärungsbericht Haushalt vom 6. Mai 2011). Dies hat die Vorinstanz indes nicht als Ausdruck einer "bewussten Lebensentscheidung" gewertet, sondern als Folge der zu dieser Zeit bestehenden Lebensumstände wie dem Auslandaufenthalt, dem Betreuungsaufwand der zwei kleinen Kinder und vor allem der bis in die frühe Jugend zurückreichende Drogensucht. Vernehmlassungsweise hat sie ergänzt, diese Umstände lägen im massgebenden Zeitraum nicht mehr vor. Ist die Folgerung der Vorinstanz somit nicht losgelöst vom konkreten Sachverhalt auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt worden, handelt es sich bei der Statusfestlegung nicht um eine frei prüfbare Rechtsfrage, sondern um eine Tatfrage (E. 3.5), die das Bundesgericht seiner Urteilsfindung grundsätzlich zugrunde zu legen hat (E. 1).

4.2. Sodann bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was die Feststellungen der Vorinstanz als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Insbesondere ist eine Beweiswürdigung nicht bereits dann willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht ( BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.). Solches vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Zu Recht hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2004 einen Drogenentzug prästiert (Gutachten vom 17. Februar 2012 S. 13 f.) und sich der Betreuungsaufwand der (schulpflichtigen) Kinder vermindert hat (welche im Übrigen das Mittagessen teilweise beim Vater einnahmen und auch Wochenenden bei ihm verbrachten; Abklärungsbericht vom 6. Mai 2011 Ziff. 2b). Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beschwerdegegnerin mit der Aufnahme der Teilzeitstelle im Jahr 2007 den Willen zum Wiedereinstieg in das Berufsleben zum Ausdruck gebracht hat. Unter diesen Umständen ist die vorinstanzliche Annahme einer Vollerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall weder willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig.

4.3. Nach dem Gesagten hat es bei der Festlegung des Status durch die Vorinstanz sein Bewenden. Die Invaliditätsbemessung ist weiter nicht bestritten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege ist demzufolge gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. November 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Furrer