Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_285/2025 KI-generiert

Disability insurance: appeal against remand order for free legal representation in administrative proceedings held inadmissible as interlocutory decision lacking irreparable harm.

Geschäftsnummer 9C_285/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (Bundesgericht) dismissed the appeal as inadmissible, meaning the cantonal court's decision stands. The case involved a challenge by the IV-Stelle (disability insurance office) against a cantonal court ruling that had annulled the office's refusal to grant free legal representation to an insured person and remanded the matter for further review. The Supreme Court classified the lower court's remand decision as an interlocutory order under Art. 93 BGG, not a final judgment, making it only appealable upon showing an irreparable disadvantage or procedural economy, neither of which the appellant demonstrated. The court also rejected the appellant's arguments regarding clarifying the decision's enforceability and dismissed the notion that an exception to appealability could be justified by the insured person's interests, as the required harm must affect the appealing party itself.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Disability insurance: appeal against remand order for free legal representation in administrative proceedings held inadmissible as interlocutory decision lacking irreparable harm: The case involved a challenge by the IV-Stelle (disability insurance office) against a cantonal court ruling that had annulled the office's refusal to grant free legal representation to an insured person and remanded the matter for further review. The Supreme Court classified the lower court's remand decision as an interlocutory order under Art. 93 BGG, not a final judgment, making it only appealable upon showing an irreparable disadvantage or procedural economy, neither of which the appellant demonstrated. The court also rejected the appellant's arguments regarding clarifying the decision's enforceability and dismissed the notion that an exception to appealability could be justified by the insured person's interests, as the required harm must affect the appealing party itself.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung anfechtbarer Zwischenentscheid Amtshilfe unentgeltliche Rechtspflege Leitverfahren Untätigkeitsklage Nichtanhandnahmeverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Procedural basis for the simplified dismissal of the appeal as inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Basis for waiving court costs in the disposition.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_285/2025

Urteil vom 25. Juni 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. April 2025 (VSBES.2024.284).

Nach Einsicht

in die Beschwerde der IV-Stelle Solothurn vom 22. Mai 2025 gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. April 2025,

in Erwägung,

dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (

Art. 29 Abs. 1 BGG

;

BGE 139 III 133

E. 1 mit Hinweisen),

dass das kantonale Gericht die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 20. September 2024, mit welcher diese den Anspruch der Versicherten auf unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren verneint hatte, in dem Sinne guthiess, als es die Verfügung aufhob und die Angelegenheit an die Verwaltung zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre,

dass sich diesen Erwägungen entnehmen lässt, dass das kantonale Gericht die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vorausgesetze finanzielle Bedürftigkeit sowie die sachliche Gebotenheit einer Verbeiständung bejahte, die Sache indessen an die Verwaltung zurückwies, damit diese die in der angefochtenen Verfügung nicht behandelte dritte Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit prüfe und danach über den Anspruch neu entscheide,

dass die Vorinstanz damit - anders als die Vorbringen in der Beschwerde vermuten lassen - nicht über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren entschieden, sondern die Sache zur weiteren Prüfung und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückgewiesen hat,

dass sich folglich zum Vornherein Weiterungen zum Einwand erübrigen, im Falle eines Nichteintretens auf die Beschwerde sei "zur Klarstellung und zum Zweck der Rechtssicherheit aller Beteiligten" festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil mangels Rechtskraft noch nicht vollzogen werden könne,

dass ein kantonaler Rückweisungsentscheid das Verfahren praxisgemäss nicht abschliesst, sondern einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von

Art. 93 BGG

darstellt (

BGE 140 V 282

E. 2 mit Hinweisen),

dass die Beschwerde somit nur zulässig ist, wenn der betreffende Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

),

dass die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (

BGE 139 IV 113

E. 1

;

135 I 261

E. 1.2),

dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, weshalb es der Beschwerde führenden Person obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von

Art. 93 BGG

erfüllt sind, soweit diese nicht offensichtlich vorliegen (

BGE 138 III 46

E. 1.2;

137 III 324

E. 1.1),

dass der zweite Tatbestand nach

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

- auch nach Auffassung der IV-Stelle - ausser Betracht fällt,

dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung offensichtlich nicht darin zu erblicken ist, dass die IV-Stelle, welche die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit in der Verfügung vom 20. September 2024 offen liess, nunmehr über diesen Punkt zu befinden haben wird,

dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil bei der beschwerdeführenden Partei und nicht etwa bei der Gegenpartei ausgewiesen sein muss, womit der Einwand, eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids liege auch im Interesse der versicherten Person, offensichtlich ins Leere zielt,

dass die IV-Stelle keine anderweitigen Gründe nennt, weshalb die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a erfüllt sein sollten,

dass auch nicht offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

erfüllt sind, nachdem sich weder die Vorinstanz noch die IV-Stelle überhaupt zur Frage der Aussichtslosigkeit des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens geäussert haben,

dass sich demzufolge die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

erledigt wird,

dass mit diesem Nichteintretensentscheid die Gesuche um Sistierung des Verfahrens und um aufschiebende Wirkung gegenstandslos werden,

dass in Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Juni 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Der Gerichtsschreiber: Williner