Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_283/2025 KI-generiert

Taxpayer Appeal Dismissed for Insufficient Argumentation on Federal Law Violation

Geschäftsnummer 9C_283/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 9. April 2025 (VG.2025.4). in die Beschwerde vom 22. Mai 2025 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 9. April 2025,

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Taxpayer Appeal Dismissed for Insufficient Argumentation on Federal Law Violation: April 2025 (VG.2025.4). in die Beschwerde vom 22. Mai 2025 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 9. April 2025,

Schlagwörter

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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau verfassungsrechtliche Rüge Rechte des Steuerpflichtigen Willkürverbot Gemeindesteuern Kostenvorschuss anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained (declared inadmissible) in the simplified procedure because it did not meet the substantive requirements for justification.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order that the court costs be imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_283/2025

Urteil vom 4. Juni 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Nünlist.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 9, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 9. April 2025 (VG.2025.4).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 22. Mai 2025 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 9. April 2025,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften die Vorinstanz wodurch verletzt haben soll (

BGE 134 V 53

E. 3.3;

133 IV 286

E. 1.4), und laut

Art. 106 Abs. 2 BGG

in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (

BGE 150 II 346

E. 1.5.3

;

148 I 104

E. 1.5),

dass die Vorinstanz den für das Rekursverfahren festgesetzten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- gestützt auf kantonales Verfahrensrecht als rechtens beurteilt und dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen ab Rechtskraft ihres Entscheids zu dessen Leistung angesetzt hat,

dass das Bundesgericht die Anwendung von kantonalem Recht lediglich auf die Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte hin überprüft (

Art. 95 BGG

;

BGE 149 I 305

E. 3.9), wobei eine qualifizierte Rügepflicht besteht (

Art. 106 Abs. 2 BGG

;

BGE 147 II 44

E. 1.2); in der Beschwerde muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, dass und inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (

BGE 146 I 62

E. 3); auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (

BGE 141 IV 369

E. 6.3),

dass der Beschwerdeführer es gänzlich vermissen lässt, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern das thurgauer Verwaltungsgericht Recht verletzt oder in Willkür verfallen sein soll,

dass er sich stattdessen auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid beschränkt,

dass die Beschwerde daher die inhaltlichen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht erfüllt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (

Art. 66 Abs. 1 BGG

),

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juni 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist