Claimant v. Disability Insurance Office: Invalidity Benefits Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who applied for disability insurance benefits in Switzerland, which was denied by the relevant authorities based on assessments of their medical, occupational, and household capacities. The individual challenged this decision before the Social Insurance Court of Zurich, which upheld the denial. The plaintiff subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking a reassessment of their medical situation and eligibility for full disability benefits retroactive to a specific date. The Tribunal reviewed the prior decision, focusing on the validity of the medical assessments and the determination of the individual's work capacity, ultimately finding no basis for the appeal and ruling that the prior court's findings were consistent with the law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 28a Abs. 3 IVG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Claimant v. Disability Insurance Office: Invalidity Benefits Appeal Dismissed: The individual challenged this decision before the Social Insurance Court of Zurich, which upheld the denial. The plaintiff subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking a reassessment of their medical situation and eligibility for full disability benefits retroactive to a specific date. The Tribunal reviewed the prior decision, focusing on the validity of the medical assessments and the determination of the individual's work capacity, ultimately finding no basis for the appeal and ruling that the prior court's findings were consistent with the law.
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KI-generiertThe appeal was decided in the simplified procedure because it was obviously unfounded.
The appeal was decided in the simplified procedure because it was obviously unfounded.
The costs of the proceedings were imposed on the losing appellant according to this provision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_281/2013
Urteil vom 28. Juni 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
G.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich ,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 2013.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 18. Juli 2011 das Gesuch der 1965 geborenen G.________ um Leistungen der Invalidenversicherung gestützt auf Abklärungen in medizinischer, erwerblicher und hauswirtschaftlicher Sicht abgelehnt hat,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von G.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 20. Februar 2013 abgewiesen hat,
dass G.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die medizinische Situation und den Rentenanspruch abkläre, eventuell sei eine umfassende Begutachtung anzuordnen, subeventuell sei ihr eine ganze Invalidenrente ab November 2010 zu gewähren,
dass die Vorinstanz die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente und deren Umfang ( Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG ) sowie die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung ( Art. 28a Abs. 3 IVG ; BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 395 f.) zutreffend wiedergegeben hat,
dass das Sozialversicherungsgericht in Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere des Administrativgutachtens der Frau Dr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. März 2011, zum Schluss gelangt ist, die Beschwerdeführerin sei nach Austritt aus der Klinik H.________ im Dezember 2010 im Ausmass von 80 Prozent arbeitsfähig gewesen, woran sich bis zum praxisgemäss massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (18. Juli 2011) nichts geändert habe,
dass beschwerdeweise eingewendet wird, die Expertin Frau Dr. med. B.________ habe unrichtige Annahmen getroffen, weshalb das Gutachten insgesamt als fehlerhaft zu bezeichnen sei,
dass die Versicherte lediglich einzelne im psychiatrischen Gutachten aufgeführte sachverhaltliche Elemente, die für die Beurteilung ihres Gesundheitszustandes und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht von erheblicher Bedeutung sind, als unrichtig kritisiert, aber nicht darzutun vermag, inwiefern diese als fehlerhaft bezeichneten Angaben von der Vorinstanz ihrer Sachverhaltsermittlung zugrunde gelegt wurden und schon gar nicht geltend macht, der rechtserhebliche Sachverhalt im angefochtenen Entscheid sei deswegen offensichtlich unrichtig oder anderweitig bundesrechtswidrig festgestellt worden ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),
dass die in der Beschwerde vorgetragene Behauptung, die Gutachterin habe den medizinischen Status nur bis zum 20. April 2010 berücksichtigt, unbegründet ist, nimmt doch die Ärztin in der Expertise auf ein "Einwandschreiben" des behandelnden Psychiaters der Versicherten, Dr. med. H.________, vom 20. Juli 2010 Bezug, in welchem keine neuen psychopathologischen Befunde geliefert würden, und hält sie an gleicher Stelle fest, dass seit Datum des Klinikaustritts (Dezember 2010) von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 Prozent ausgegangen werden dürfe,
dass der Vorwurf, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, jeglicher Begründung entbehrt, woran auch die sich wiederholende Kritik der Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Entscheid, der sich in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahme der Gutachterin zur Arbeitsfähigkeit stützt und auch weitere ärztliche Angaben einbezieht, nichts zu ändern vermag,
dass hinsichtlich der Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode, welche gemäss angefochtenem Entscheid einen Invaliditätsgrad von 0 Prozent ergibt, weil die Versicherte eine hälftige Erwerbstätigkeit bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 Prozent ohne Einbusse verrichten könnte, während sie bei den Haushaltstätigkeiten nicht behindert ist, beschwerdeweise keine sachbezüglichen, einer Überprüfung durch das Bundesgericht zugänglichen Einwendungen (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) erhoben werden,
dass dem Eventualbegehren um Durchführung einer umfassenden medizinischen Begutachtung ebenso wenig stattzugeben ist wie dem Hauptantrag, weil die Vorinstanz den massgebenden Sachverhalt vollständig und in bundesrechtskonformer Weise festgestellt hat,
dass der Subeventualantrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. November 2010 jeglicher Begründung entbehrt, sodass sich weitere Erwägungen dazu erübrigen,
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Juni 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Der Gerichtsschreiber: Widmer