Tax Assessment Challenge Dismissed Due to Unsubstantiated Allegations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed a complaint against the tax authorities of the Canton of Lucerne, challenging the assessment of their state and community taxes as well as federal direct taxes for the 2021 tax period, where the income was determined to be 33,900 CHF for state and community taxes and 35,400 CHF for federal taxes, with a taxable wealth of 0 CHF. The Lucerne tax office did not proceed with the opposition due to the lack of specific requests and reasoning, despite the individual's claims of "misconduct," "corruption," and "criminal activities" against the tax authorities. The individual then appealed to the Federal Tribunal after the Lucerne Cantonal Court also did not find merit in the complaint, which was characterized by unspecific grievances and allegations rather than legal arguments.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Tax Assessment Challenge Dismissed Due to Unsubstantiated Allegations: The Lucerne tax office did not proceed with the opposition due to the lack of specific requests and reasoning, despite the individual's claims of "misconduct," "corruption," and "criminal activities" against the tax authorities. The individual then appealed to the Federal Tribunal after the Lucerne Cantonal Court also did not find merit in the complaint, which was characterized by unspecific grievances and allegations rather than legal arguments.
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KI-generiertThe appeal was dismissed in simplified procedure due to obviously insufficient reasoning (Art. 42 Abs. 2 BGG).
The court costs are imposed on the appellant as the losing party.
The court costs are imposed on the appellant because they lost the proceedings.
No compensation is awarded to the Canton of Lucerne as the winning party.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_280/2024
Urteil vom 16. Mai 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Rupf.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2021,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 9. April 2024 (7W 24 25/7W 24 26).
Erwägungen:
1.
1.1. Das Kantonsgericht des Kantons Luzern wies mit Urteil vom 9. April 2024 (7W 24 25/7W 24 26) eine Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat. Im genannten Entscheid stellte das Kantonsgericht fest, dass die Gemeinde U.________ A.________ am 19. Oktober 2023 für die Staats- und Gemeindesteuern 2021 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 33'900.- und für die direkte Bundessteuer 2021 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 35'400.- veranlagte. Das steuerbare Vermögen wurde auf Fr. 0.- festgesetzt. Auf eine dagegen erhobene Einsprache sei die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern mit Einspracheentscheid vom 29. Februar 2024 mangels sachbezogenen Antrags sowie fehlender Begründung nicht eingetreten. In der ergänzten Einsprache an die Dienststelle Steuern habe A.________ von "Misstände[n]", "Korruption" und "kriminellen Machenschaften" gesprochen, weshalb er keine Steuern bezahle. Da sich die Vorbringen hauptsächlich auf den Unmut gegenüber den Steuerbehörden richten würden, sei die Dienststelle Steuern zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Nichts anderes ergebe sich aus seiner Eingabe an das Kantonsgericht (vgl. E. 3.3 und 3.4 des Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern).
1.2. Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 (Poststempel) erhob die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen genanntes Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.
1.3. Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 V 286 E. 1.4). Rein appellatorische Kritik genügt nicht ( BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3).
1.4. Der Beschwerdeführer lässt es gänzlich vermissen, auf die Erwägungen des Kantonsgerichts des Kantons Luzern einzugehen und darzulegen, inwiefern diese Recht verletze und insbesondere inwiefern die Dienststelle Steuern auf seine Einsprache hätte eintreten sollen. Wiederum trägt er teils zusammenhangslos angebliche "kriminelle Machenschaften" vor und bezichtigt einen Rechtsanwalt des Diebstahls. Seine Ausführungen beziehen sich wiederum auf seinen zuvor geäusserten Unmut und münden rein in appellatorischer Kritik, was nicht genügt.
2. Mangels offensichtlich hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Dem Kanton Luzern ist keine Entschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Mai 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Rupf