Complainant's Appeal on Jurisdiction for Compensation Claim Rejected
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an individual who filed a complaint against the City of Zurich's Office for Additional Benefits to AHV/IV, after the Social Insurance Court of the Canton of Zurich decided not to proceed with his initial submission due to lack of jurisdiction. The complainant argued that there was a causal link between an official advice brochure he proposed a compensation for, and the additional benefit he was awarded. However, his appeal failed to address the legal basis for challenging the court's decision not to hear his case, focusing instead on his personal perspective on the compensation issue.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Complainant's Appeal on Jurisdiction for Compensation Claim Rejected: The complainant argued that there was a causal link between an official advice brochure he proposed a compensation for, and the additional benefit he was awarded. However, his appeal failed to address the legal basis for challenging the court's decision not to hear his case, focusing instead on his personal perspective on the compensation issue.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to rule that the appeal is not to be entertained in the simplified procedure due to formal deficiencies.
Used to rule that no court fees are to be charged.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_280/2022
Urteil vom 27. Juni 2022
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Werdplatz, Strassburgstrasse 9, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2022 (ZL.2022.00032).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. Mai 2022 (Poststempel) gegen den Beschluss vom 17. Mai 2022, mit welchem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die Eingabe des A.________ mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eintrat,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 1. Juni 2022 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 18. Juni 2022 eingereichte Eingabe, in welcher er gleichzeitig um unentgeltliche Prozessführung ersucht,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 ; 118 Ib 134 ; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
dass der Beschwerdeführer in den Eingaben vom 29. Mai und 18. Juni 2022 ausführlich seine eigene Sichtweise zu der von ihm beanspruchten Entschädigung für einen Verbesserungsvorschlag betreffend eine amtliche Ratgeberbroschüre vorträgt und sich auf diese Weise mit der materiellen Seite des Rechtsstreits auseinandersetzt,
dass er sich darauf beschränkt, die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts wegen des seiner Auffassung nach bestehenden kausalen Zusammenhanges zwischen der Ratgeberbroschüre und der ihm zugesprochenen Zusatzleistung zu behaupten, ohne sich mit den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen bzw. ohne aufzuzeigen, inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten eine Rechtsverletzung darstellen soll,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das beschwerdeführerische Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Juni 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann