Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_280/2021 KI-generiert

Claimant Fails to Show Changed Medical Circumstances to Reopen Invalidity Claim

Geschäftsnummer 9C_280/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In the case at hand, a woman born in 1974, after being denied disability benefits in July 2015, reapplied for such benefits in January 2017. The St. Gallen Disability Insurance Office conducted investigations, which included obtaining a multidimensional assessment from the Medical Center Römerhof in October 2018. In February 2019, the insurance office once again denied her claim for benefits, determining that there was no valid entitlement. The woman appealed this decision, but the St. Gallen Cantonal Insurance Court rejected her appeal in March 2021. Consequently, she brought the case to the Swiss Federal Tribunal, seeking either a full disability pension or a referral back to the cantonal court for further neuropsychological and psychiatric expert appraisals. The applicant argued that her psychiatric and neuropsychological conditions were not accurately considered, supporting her claim with opinions from her treating physicians that diagnosed her with a complex post-traumatic stress disorder tied to her cancer diagnosis in late 2013. The evaluation by the experts from the Medical Center Römerhof considered her behavior as exaggerated, despite her claims that the behavior was symptomatic of her mental illness, leading to her full inability to work.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 17 Abs. 1 ATSG; Claimant Fails to Show Changed Medical Circumstances to Reopen Invalidity Claim: The St. Gallen Disability Insurance Office conducted investigations, which included obtaining a multidimensional assessment from the Medical Center Römerhof in October 2018. In February 2019, the insurance office once again denied her claim for benefits, determining that there was no valid entitlement. The woman appealed this decision, but the St. Gallen Cantonal Insurance Court rejected her appeal in March 2021. Consequently, she brought the case to the Swiss Federal Tribunal, seeking either a full disability pension or a referral back to the cantonal court for further neuropsychological and psychiatric expert appraisals. The applicant argued that her psychiatric and neuropsychological conditions were not accurately considered, supporting her claim with opinions from her treating physicians that diagnosed her with a complex post-traumatic stress disorder tied to her cancer diagnosis in late 2013. The evaluation by the experts from the Medical Center Römerhof considered her behavior as exaggerated, despite her claims that the behavior was symptomatic of her mental illness, leading to her full inability to work.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung unveränderte Verhältnisse Leistungsanspruch gesundheitliche Beeinträchtigung Gesundheitsbezogene Angaben Neuanmeldung für Invalidenleistungen ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order because the appeal was dismissed, requiring the appellant to bear the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)

C-2891/2022 (2026-07-06)
Swiss Disability Pension Revoked Due to Improved Health and Earning Capacity
«…hr eine (erheblich) veränderte Befundlage (vgl. BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3; 130 V 343 E. 3.5; Urteil des BGer 9C_280/2021 vom 13. August 2021 E. 2.1.1). 4.4 Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist – in einem zweiten Schritt – der…»
C-262/2023 (2025-10-09)
Disability Benefits Denial Reversed Due to Inadequate Medical Assessment
«…massgeblich ist vielmehr eine (erheblich) ver- änderte Befundlage (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteile 9C_603/2023 E. 2.3.2 und 9C_280/2021 vom 13. August 2021 E. 2.1.1). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (etwa infolge eines verschlec…»
C-2781/2022 (2025-07-09)
Revocation of Disability Pension Based on Incomplete Investigation
«…eine (erheblich) veränderte Befund- lage (vgl. BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3; 130 V 343 E. 3.5; Urteil des BGer 9C_280/2021 vom 13. August 2021 E. 2.1.1). 4.4 Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist – in einem zweiten Schritt – der…»
C-1703/2021 (2024-09-30)
Disability Pension Denial Upheld Due to No Significant Worsening of Condition
«…massgeblich ist vielmehr eine (erheblich) ver- änderte Befundlage (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteile 9C_603/2023 E. 2.3.2 und 9C_280/2021 vom 13. August 2021 E. 2.1.1). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (etwa infolge eines verschlechterten Gesundhe…»
9C_367/2024 (2024-07-31)
Denial of Invalidity Pension Due to Unchanged Health Condition and Addiction Influence
«…st vielmehr eine (erheblich) veränderte Befundlage ( BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteile 9C_269/2024 vom 28. Juni 2024 E. 3.1; 9C_280/2021 vom 13. August 2021 E. 2.1.1). 2.4. Bis zum Erlass des BGE 145 V 215 (Urteil 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019) galt, da…»
9C_269/2024 (2024-06-28)
Disability Pension Revision Appeal Against Residual Earning Capacity Assessment
«…ltend gemachten Leidens; massgeblich ist vielmehr eine (erheblich) veränderte Befundlage ( BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteile 9C_280/2021 vom 13. August 2021 E. 2.1.1; 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 3.2. Die Vorinstanz hat g…»
C-2199/2021 (2024-06-24)
Applicant v. Social Security Administration
«…rdnung des geltend gemachten Leidens, entscheidend ist vielmehr eine (erheblich) veränderte Befundlage (Urteil des BGer 9C_280/2021 vom 13. August 2021 E. 2.1.1). 5.5 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im B…»
9C_587/2023 (2024-04-08)
Invalidity Pension Denial Upheld Due to Lack of Demonstrable Change in Condition
«…ltend gemachten Leidens; massgeblich ist vielmehr eine (erheblich) veränderte Befundlage ( BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteile 9C_280/2021 vom 13. August 2021 E. 2.1.1; 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Verschlechterung der…»
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«…ltend gemachten Leidens; massgeblich ist vielmehr eine (erheblich) veränderte Befundlage ( BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteile 9C_280/2021 vom 13. August 2021 E. 2.1.1; 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Verschlechterung der…»
IV.2021.181 (2022-06-02) · sg
Disability Benefits Appeal Dismissed Based on Expert Opinion Overriding Treating Physicians
«…n einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 13. August 2021, 9C_280/2021 E. 2.2, BGE 134 V 231 E. 5.1). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung (einer versic…»
IV.2021.181 (2022-06-02) · sg
Fibromyalgia and Depression Benefits Denial Affirmed Despite Treating Physician Reports
«…n einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 13. August 2021, 9C_280/2021 E. 2.2, BGE 134 V 231 E. 5.1). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung (einer versic…»
IV.2021.169 (2022-05-31) · sg
Disability Pension Rejection Upheld Based on Mild Depression Assessment
«…nntnis der Vorakten ab. Insofern erscheint die Begutachtung vollständig (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 13. August 2021, 9C_280/2021 E. 2.2, BGE 134 V 231 E. 5.1). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer lässt diverse Einwände gegen die Stichhaltigkeit des Guta…»
IV.2021.169 (2022-05-31) · sg
Claimant Denied Invalidity Pension Due to Insufficient Proof of Sustained Work Incapacity
«…nntnis der Vorakten ab. Insofern erscheint die Begutachtung vollständig (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 13. August 2021, 9C_280/2021 E. 2.2, BGE 134 V 231 E. 5.1). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer lässt diverse Einwände gegen die Stichhaltigkeit des Guta…»
IV.2019.69 (2021-03-29) · sg
Claimant Denied Disability Benefits Based on Multidisciplinary Expert Finding of Employability
«…Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. März 2021, IV 2019/69). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_280/2021. Entscheid vom 29. März 2021 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehm…»
IV.2019.69 (2021-03-29) · sg
Claimant Appeals Denial of Disability Benefits Despite Contradictory Medical Evidence
«…Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. März 2021, IV 2019/69). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_280/2021. Entscheid vom 29. März 2021 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehm…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_280/2021

Urteil vom 13. August 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Strehler,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,

Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. März 2021 (IV 2019/69).

Sachverhalt:

A. Nachdem ein erstes Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. Juli 2015 abgewiesen worden war, meldete sich die 1974 geborene A.________ im Januar 2017 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen - insbesondere Einholung des polydisziplinären Gutachtens des Medizinischen Zentrums Römerhof (MZR) vom 31. Oktober 2018 - und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 13. Februar 2019 wiederum einen Leistungsanspruch.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 29. März 2021 ab.

C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 29. März 2021 und der Verfügung vom 13. Februar 2019 sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Einholung eines neuropsychologischen und psychiatrischen Obergutachtens an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin lässt ein von ihren erwachsenen Kindern verfasstes Dokument "Mitteilung und Ergänzungen zum Entscheid vom 29. März 2021" vom 10. Mai 2021 einreichen. Soweit es ein Beweismittel darstellt, ist es als echtes Novum von vornherein unzulässig (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Es kann offenbleiben, ob die Stellungnahme der Kinder als (allenfalls) zulässige Ergänzung der Beschwerdeschrift aufzufassen ist (vgl. nachfolgende E. 3.4).

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1.

2.1.1. Bei einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug finden die Grundsätze zur Rentenrevision analog Anwendung ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ; Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV [SR 831.201]; BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Daher ist zunächst eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts erforderlich; erst in einem zweiten Schritt ist der (Renten-) Anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen ( BGE 141 V 9 ; Urteile 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1; 9C_27/2019 vom 27. Juni 2019 E. 2). Für die Annahme einer solchen Veränderung genügt unter medizinischen Aspekten weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens, entscheidend ist vielmehr eine (erheblich) veränderte Befundlage (Urteil 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

2.1.2. In concreto ist der für eine erhebliche Sachverhaltsveränderung massgebliche Referenzzeitpunkt der 20. Juli 2015, während sich der gerichtliche Überprüfungszeitraum bis zum 13. Februar 2019 erstreckt (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 und 129 V 1 E. 1.2).

2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind ( BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

3.

3.1. Die Vorinstanz hat der MZR-Expertise Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden verneint. Folglich hat sie die Leistungsverweigerung bestätigt.

3.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, auf das MZR-Gutachten könne hinsichtlich der psychiatrischen und neuropsychologischen Einschätzungen nicht abgestellt werden. Laut ihren behandelnden Ärzten (vgl. z.B. Berichte der B.________ AG vom 17. Juli und 17. Dezember 2019 sowie der Psychiaterin Dr. med. C.________ vom 12. März 2019) liege eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung vor, welche Diagnose mit einer Arbeitsunfähigkeit korreliere. Das von den MZR-Expertinnen im psychiatrischen und neuropsychologischen Teilgutachten als aggravatorisch qualifizierte Verhalten sei Ausdruck ihrer psychischen Erkrankung. Vermeintliche Diskrepanzen seien erklärbar. Die seit Jahren bestehende posttraumatische Symptomatik habe erst zusammen mit ihrer (gegen Ende 2013 aufgetretenen) Krebserkrankung im Jahr 2014 zum Zusammenbruch der Ressourcen und des Gleichgewichts und damit zur Arbeitsunfähigkeit geführt. Es sei kein strukturiertes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 durchgeführt worden. Ihr Leistungsvermögen sei aufgrund der psychischen Erkrankungen eingeschränkt, was sich auch aus gescheiterten Eingliederungsbemühungen und den Beschränkungen im Alltag ergebe. Damit sei ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden nachgewiesen und in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

3.3. In Bezug auf die erforderliche Veränderung des Sachverhalts (vgl. vorangehende E. 2.1) hat die Vorinstanz festgestellt, eine (allfällige) relevante Verschlechterung der depressiven Symptomatik sei erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2019 eingetreten. Auch hinsichtlich der in den Berichten der B.________ AG vom 17. Juli und 17. Dezember 2019 erwähnten dissoziativen Störungen sei bis zum massgeblichen Zeitpunkt keine Verschlechterung plausibel.

Was die gesundheitliche Entwicklung anbelangt, so erkannten die MZR-Experten eine unveränderte Situation in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit resp. den Gesundheitszustand der Versicherten, und zwar (mit Ausnahme der Zeiten stationärer Behandlungen) seit "jeher" resp. seit "mindestens Januar 2016" oder seit "der letzten Begutachtung im Februar 2015". Weder den bereits erwähnten Berichten der behandelnden Ärzte (vgl. vorangehende E. 3.2) noch dem mit der Neuanmeldung eingereichten Schreiben der Dr. med. C.________ vom 10. Januar 2017 oder der Zusammenfassung der medizinischen Aktenlage im MZR-Gutachten lassen sich Anhaltspunkte für die erforderliche Sachverhaltsveränderung entnehmen.

3.4. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht ansatzweise eine gesundheitliche Verschlechterung im Vergleich zu ihrem Zustand im Juli 2015 geltend. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der Stellungnahme ihrer Kinder (vgl. vorangehende E. 1.1). Ebensowenig werden in diesem Zusammenhang die vorinstanzlichen Feststellungen - die für das Bundesgericht verbindlich bleiben (vgl. vorangehende E. 1.2) - oder die Beweiskraft des MZR-Gutachtens bestritten. Somit ist unter medizinischen Aspekten von einem im Wesentlichen unveränderten Sachverhalt auszugehen. Ein Hinweis auf eine Veränderung der erwerblichen Situation ist nicht ersichtlich.

Nach dem Gesagten erübrigen sich Weiterungen betreffend die unterschiedlichen ärztlichen Einschätzungen der medizinischen Situation und die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz des Gesundheitsschadens. Der vorinstanzliche Entscheid ist im Ergebnis zu bestätigen. Die Beschwerde ist unbegründet.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. August 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Dormann