Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_280/2011 KI-generiert

Consolidated Appeals Regarding Health Insurance Premiums and Social Integration Rights Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 9C_280/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves appeals lodged against two decisions from a regional court concerning health insurance premiums. The appellant claims that the decisions violate her rights, specifically her right to integrate into society and the right to work for her daughters, as she argues that she is being discriminated against due to her obligation to support them despite being at risk of poverty. The Federal Tribunal finds that the complaints do not sufficiently meet the necessary legal grounds and thus decides not to proceed with the appeals.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Consolidated Appeals Regarding Health Insurance Premiums and Social Integration Rights Dismissed for Insufficient Substantiation: The appellant claims that the decisions violate her rights, specifically her right to integrate into society and the right to work for her daughters, as she argues that she is being discriminated against due to her obligation to support them despite being at risk of poverty. The Federal Tribunal finds that the complaints do not sufficiently meet the necessary legal grounds and thus decides not to proceed with the appeals.

Schlagwörter

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Krankenversicherungsprämien Recht auf Gesundheit sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Überversicherung materielle Begründung Leistungskonkurrenz im Versicherungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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9C_281/2011
Die Verfahren 9C_280/2011 und 9C_281/2011 werden vereinigt.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeals cannot be entertained in the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited regarding the waiver of court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_280/2011, 9C_281/2011

{T 0/2}

Urteil vom 21. April 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Vivao Sympany AG,

Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerden gegen die Entscheide

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft

vom 15. Februar 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerden vom 4. April 2011 (Poststempel) gegen zwei Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 15. Februar 2011 betreffend Krankenkassenprämien,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die beiden gleichlautenden und daher zu vereinigenden Beschwerden diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass die Rügen, die angefochtenen Entscheide würden "das Grundrecht der Unterzeichneten auf Integriertsein in die Gesellschaft" und damit Art. 8 Abs. 2 BV verletzen, im Weiteren sie als Mutter ihrer Töchter diskriminierten, lediglich damit begründet werden, sie werde diskriminiert, weil sie - selbst von Armut bedroht - für ihre Töchter, die man nicht arbeiten lasse, aufkommen müsse , was den qualifizierten Begründungsanforderungen für eine Verfassungsrüge nach Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt, ebenso wenig die den Beschwerden zugrunde liegende Meinung, es könnten Krankenkassenprämien nur eingefordert werden, wenn vorab dem Recht auf Arbeit für ihre Töchter zum Durchbruch verholfen sei,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber noch einmal auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Die Verfahren 9C_280/2011 und 9C_281/2011 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. April 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer