Neuenalpstrasse Contribution Plan Appeal: Inadmissibility Due to Missed, Non-Extendable Deadline and Formal Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertPolitische Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann, Gemeinderat, Hauptstrasse 40, 9656 Alt St. Johann, Beitragsplan für die Neuenalpstrasse der Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann/SG,
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Neuenalpstrasse Contribution Plan Appeal: Inadmissibility Due to Missed, Non-Extendable Deadline and Formal Defects: Johann, Gemeinderat, Hauptstrasse 40, 9656 Alt St. Johann, Beitragsplan für die Neuenalpstrasse der Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann/SG,
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KI-generiertThe appeal was not accepted because it did not meet the formal requirements in simplified procedure.
The Federal Tribunal decided not to levy court costs due to the circumstances.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_28/2025
Urteil vom 23. Januar 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Stanger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Politische Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann, Gemeinderat, Hauptstrasse 40, 9656 Alt St. Johann,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Beitragsplan für die Neuenalpstrasse der Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann/SG,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, vom 29. November 2024 (B 2024/98).
Nach Einsicht
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. November 2024, welcher A.________ gemäss postalischer Bescheinigung am 6. Dezember 2024 eröffnet wurde,
in die Eingabe vom 15. Januar 2025, mit welcher A.________ vorsorglich Beschwerde erhebt und um Fristerstreckung ersucht,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass der Beschwerdeführer vorsorglich Beschwerde erhebt, ohne Anträge in der Sache selbst zu stellen und diese zu begründen,
dass er einzig um Erstreckung der Beschwerdefrist ersucht mit der Begründung, "das alles entscheidende Dokument, das über die mutmassliche Verletzung von Bundesrecht (Art. 40 und 41 der DZV) Aufschluss geben soll", könne erst zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht werden,
dass gesetzliche Fristen wie die Rechtsmittelfrist (
Art. 100 Abs. 1 BGG
) indessen nicht erstreckbar sind (
Art. 47 Abs. 1 BGG
), weshalb das Fristerstreckungsgesuch abzuweisen ist,
dass innert der 30-tägigen, am 21. Januar 2025 abgelaufenen Rechtsmittelfrist (Art. 44-48 und
Art. 100 Abs. 1 BGG
) keine den Mindestanforderungen nach
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
genügende Beschwerde eingereicht worden ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen auf
Art. 99 Abs. 1 BGG
hinzuweisen ist, wonach im bundesgerichtlichen Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt,
dass in Anwendung von
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Januar 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Stanger