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9C_28/2025 KI-generiert

Neuenalpstrasse Contribution Plan Appeal: Inadmissibility Due to Missed, Non-Extendable Deadline and Formal Defects

Geschäftsnummer 9C_28/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Politische Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann, Gemeinderat, Hauptstrasse 40, 9656 Alt St. Johann, Beitragsplan für die Neuenalpstrasse der Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann/SG,

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Neuenalpstrasse Contribution Plan Appeal: Inadmissibility Due to Missed, Non-Extendable Deadline and Formal Defects: Johann, Gemeinderat, Hauptstrasse 40, 9656 Alt St. Johann, Beitragsplan für die Neuenalpstrasse der Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann/SG,

Schlagwörter

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Fristversäumnis Ausdehnung des Verfahrens vereinfachtes Verfahren formeller Mangel Beitrag Mindestbeitragsdauer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not accepted because it did not meet the formal requirements in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Federal Tribunal decided not to levy court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_28/2025

Urteil vom 23. Januar 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Stanger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Politische Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann, Gemeinderat, Hauptstrasse 40, 9656 Alt St. Johann,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Beitragsplan für die Neuenalpstrasse der Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann/SG,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, vom 29. November 2024 (B 2024/98).

Nach Einsicht

in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. November 2024, welcher A.________ gemäss postalischer Bescheinigung am 6. Dezember 2024 eröffnet wurde,

in die Eingabe vom 15. Januar 2025, mit welcher A.________ vorsorglich Beschwerde erhebt und um Fristerstreckung ersucht,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass der Beschwerdeführer vorsorglich Beschwerde erhebt, ohne Anträge in der Sache selbst zu stellen und diese zu begründen,

dass er einzig um Erstreckung der Beschwerdefrist ersucht mit der Begründung, "das alles entscheidende Dokument, das über die mutmassliche Verletzung von Bundesrecht (Art. 40 und 41 der DZV) Aufschluss geben soll", könne erst zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht werden,

dass gesetzliche Fristen wie die Rechtsmittelfrist (

Art. 100 Abs. 1 BGG

) indessen nicht erstreckbar sind (

Art. 47 Abs. 1 BGG

), weshalb das Fristerstreckungsgesuch abzuweisen ist,

dass innert der 30-tägigen, am 21. Januar 2025 abgelaufenen Rechtsmittelfrist (Art. 44-48 und

Art. 100 Abs. 1 BGG

) keine den Mindestanforderungen nach

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

genügende Beschwerde eingereicht worden ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass im Übrigen auf

Art. 99 Abs. 1 BGG

hinzuweisen ist, wonach im bundesgerichtlichen Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt,

dass in Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Januar 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Stanger