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9C_28/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Suspensive Effect Denial in Provident Fund Dispute Due to Lack of Constitutional Substantiation

Geschäftsnummer 9C_28/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, the plaintiff filed a complaint against a decision from the Federal Administrative Court dated December 11, 2023, involving a pension fund in liquidation. The complaint addressed issues related to professional pension provisions and was brought forward after an interim order by the Federal Administrative Court. The plaintiff sought to challenge the dismissal of a request for suspensive effect but did not provide sufficient reasoning for the alleged violation of constitutional rights, which is required to proceed in matters concerning interim relief measures.

Legislator-Regeste

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Art. 92 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 106 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Suspensive Effect Denial in Provident Fund Dispute Due to Lack of Constitutional Substantiation: The complaint addressed issues related to professional pension provisions and was brought forward after an interim order by the Federal Administrative Court. The plaintiff sought to challenge the dismissal of a request for suspensive effect but did not provide sufficient reasoning for the alleged violation of constitutional rights, which is required to proceed in matters concerning interim relief measures.

Schlagwörter

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Berufliche Vorsorge verfassungsmässige Anforderung aufschiebende Wirkung vereinfachtes Verfahren Wirkungen der Vorabentscheidungsurteile Einrede der Verfassungswidrigkeit Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 92 BGG
Art. 92 BGG ), die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur unter den Voraussetzungen von Art.
Art. 93 BGG
92 BGG ), die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig ist, aus den nachfolgenden Gründen aber offen bleiben kann, ob die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
93 BGG zulässig ist, aus den nachfolgenden Gründen aber offen bleiben kann, ob die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG hier gegeben ist,
Art. 98 BGG
15 zu Art. 98 BGG ), lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art.
Art. 106 Abs. 2 BGG
dass das Bundesgericht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3.
Art. 106 BGG
dass das Bundesgericht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was dismissed in the simplified procedure because it did not meet the qualified argumentation requirements.
Art. 66 Abs. 1 Satz
b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure because it did not meet the qualified argumentation requirements.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court fees when not entering into the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_28/2024

Urteil vom 22. Februar 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Beusch, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Nünlist.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Pensionskasse der B.________ AG in Liquidation,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2023 (C-2244/2023).

Nach Einsicht

in die gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2023 gerichtete Beschwerde vom 11. Januar 2024 (Poststempel),

in Erwägung,

dass es sich beim besagten Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt,

dass gegen einen solchen Entscheid, da keine Zuständigkeits- respektive Ausstandsfrage betreffend (vgl. Art. 92 BGG ), die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig ist, aus den nachfolgenden Gründen aber offen bleiben kann, ob die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG hier gegeben ist,

dass nämlich mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, worunter auch diejenigen über die aufschiebende Wirkung zu zählen sind (MARKUS SCHOTT, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 15 zu Art. 98 BGG ), lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 98 BGG ),

dass das Bundesgericht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 15 f. zu Art. 106 BGG ),

dass der Beschwerdeführer in keiner Weise dartut, inwiefern mit der Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen,

dass die Beschwerde damit den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

dass mit diesem Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Februar 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Beusch

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist