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9C_278/2014 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance and Insufficient Substantive Grounds

Geschäftsnummer 9C_278/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal against a decision made by the Federal Administrative Court regarding disability insurance, specifically concerning the dismissal of the appeal due to the late payment of a required cost advance. The appellant did not request an extension or renewal of the missed deadline and failed to demonstrate how the lower court's fact-finding or conclusions were incorrect or violated federal law. Furthermore, the fact that the appellant entered a clinic almost two weeks after the deadline for the cost advance payment was deemed insufficient grounds for reinstating the missed deadline. Consequently, the court decided not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance and Insufficient Substantive Grounds: The appellant did not request an extension or renewal of the missed deadline and failed to demonstrate how the lower court's fact-finding or conclusions were incorrect or violated federal law. Furthermore, the fact that the appellant entered a clinic almost two weeks after the deadline for the cost advance payment was deemed insufficient grounds for reinstating the missed deadline. Consequently, the court decided not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Kostenvorschuss Verzugskosten Fristversäumnis Verwaltungskosten materielle Voraussetzungen Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was not admitted to the simplified procedure because the formal requirements were not met.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the levying of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_278/2014

Urteil vom 25. April 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte

R.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Juliane Flüss-Meuter,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA , Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 10. März 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 3. April 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2014, mit welchem auf die Beschwerde wegen nicht fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten wurde, wobei der Beschwerdeführer weder um Fristverlängerung noch um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht habe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass insbesondere nicht dargelegt wird, inwiefern die Vorinstanz durch ihren Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt haben soll,

dass dies auch für den Einwand gilt, in der Zwischenverfügung vom 4. Februar 2014 sei nicht auf die prozessualen Möglichkeiten aufmerksam gemacht worden,

dass überdies im Umstand, dass der Beschwerdeführer am 2. März 2014 - mithin erst fast zwei Wochen nach Ablauf der Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses - in die Klinik Z._________ eingetreten ist, kein Grund für eine Fristwiederherstellung erblickt werden könnte,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. April 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Furrer