Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_277/2007 KI-generiert

Child Invalidity Insurance Rights Through Adoption by EU/EFTA National

Geschäftsnummer 9C_277/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a young girl born in India, who was adopted by Italian citizens and resides in Switzerland. After her adoption, she applied for medical assistance from the Swiss disability insurance due to a vision impairment, but her initial request was denied on the grounds that she did not meet the necessary insurance prerequisites. The disability insurance authority later appealed a decision by the cantonal court that had overturned the denial and recognized her entitlement to medical measures based on her status as a family member of a recognized worker under relevant agreements. The dispute centers on whether she is entitled to benefits despite her Indian nationality at the time of her disability, and whether her adoption impacts her eligibility under social security provisions.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 92 BGG, Art. 12 IVG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 9 Abs. 3 lit. b IVG, Art. 2 FZA; Child Invalidity Insurance Rights Through Adoption by EU/EFTA National: After her adoption, she applied for medical assistance from the Swiss disability insurance due to a vision impairment, but her initial request was denied on the grounds that she did not meet the necessary insurance prerequisites. The disability insurance authority later appealed a decision by the cantonal court that had overturned the denial and recognized her entitlement to medical measures based on her status as a family member of a recognized worker under relevant agreements. The dispute centers on whether she is entitled to benefits despite her Indian nationality at the time of her disability, and whether her adoption impacts her eligibility under social security provisions.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Adoption behindertes Kind optische Beeinträchtigung Diskriminierung aufgrund von Behinderung Staatsangehörigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 FZA

Cited in the reasoning (E. 4) as part of the legal framework establishing non-discrimination.

Art. 8 FZA

Cited in the reasoning (E. 4) as part of the legal framework coordinating social security systems through Community acts.

Art. 66 al. 1 BGG

Applied in the dispositive (Order 2) to impose the court costs on the losing party (the appellant).

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied in the dispositive (Order 3) to order the appellant to pay the respondent's legal costs.

Art. 93 al. 1 BGG

Cited in the reasoning (E. 1.1) to establish admissibility of the appeal against the interlocutory decision, although the final order does not explicitly repeat it for the main ground.

Art. 12 IVG

Cited in the reasoning (E. 1.2, E. 4.2) as the basis for the appealed decision regarding the requested measures.

Art. 13 IVG

Cited in the reasoning (E. 4.2) to distinguish the claim type in relation to the scope of Regulation 1408/71, but not the basis for the final ruling.

Art. 6 Abs. 2 IVG

Cited in the reasoning (E. 3.1) to establish that the requirements were not met, which leads to the main argument regarding the application of the FZA.

Art. 80a IVG

Cited in the reasoning (E. 4) as context for the applicant's claim under non-discriminatory treatment.

Art. 9 Abs. 3 lit. b IVG

Cited in the reasoning (E. 3.1) to establish that the requirements were not met, which leads to the main argument regarding the application of the FZA.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

BGE 145 V 231
Swiss Federal Supreme Court Ruling on EU Social Security Coordination and Derived Rights for Third-Country National Spouse
«…b die Familienangehörigen selber auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind ( BGE 139 V 393 E. 4.1 S. 396; Urteil 9C_277/2007 vom 12. Februar 2008 E. 4.1 mit Hinweisen). Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die diese Vero…»
BGE 139 V 393
Peruvian Spouse of EU National Entitled to Swiss Pension Exportability
«…famille d'un travailleur ressortissant communautaire pour que ce règlement lui soit applicable (à ce propos, cf. arrêt 9C_277/2007 du 12 février 2008 consid. 4.1 correctement cité par l'autorité précédente; voir aussi BERNARD TEYSSIÉ, Code de droit s…»
C-6038/2017 (2020-05-18)
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«…nwendungsbe- reich der VO 883/2004 (Art. 2 Abs. 1; vgl. BGE 133 V 320 E. 5.5; 133 V 624 E. 3.2 und 3.3; Urteil des BGer 9C_277/2007 vom 12. Februar 2008 E. 4.1). 3.1.5 Titel II der VO Nr. 883/2004 (Art. 11-16) enthält allgemeine Kollisions- regeln zu…»
8C_660/2018 (2019-05-07)
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«…die Familienangehörigen selber auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind ( BGE 139 V 393 E. 4.1 S. 396; Urteil 9C_277/2007 vom 12. Februar 2008 E. 4.1 mit Hinweisen). Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die diese Vero…»
C-45/2014 (2016-07-26)
Child's Right to Swiss Disability Insurance Despite Foreign Residence
«…n- wendungsbereich der VO 883/2004 (Art. 2 Abs. 1; vgl. BGE 133 V 320 E. 5.5; 133 V 624 E. 3.2 und 3.3; Urteil des BGer 9C_277/2007 vom 12. Februar 2008 E. 4.1). 3.5 Gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. a der VO 883/2004 unterliegt eine Person, die im Gebiet e…»
C-6212/2013 (2016-06-13)
Child's Cross-Border Residency No Bar to Swiss Disability Benefits
«…eich der VO 1408/71 (Art. 2 Abs. 1 der VO 1408/71; vgl. BGE 133 V 320 E. 5.5; 133 V 624 E. 3.2 und 3.3; Urteil des BGer 9C_277/2007 vom 12. Februar 2008 E. 4.1; vgl. auch SILVIA BUCHER, L'ALCP et les règlements de coordination de l'union européenne: L…»
C-1277/2014 (2016-04-29)
Child's Right to Swiss Disability Insurance Coverage for Medical Treatment Abroad
«…er den Anwendungsbereich der VO 1408/71 (Art. 2 Abs. 1; BGE 133 V 320 E. 5.5; 133 V 624 E. 3.2 und 3.3; Urteil des BGer 9C_277/2007 vom 12. Februar 2008 E. 4.1; vgl. auch SILVIA BUCHER, L'ALCP et les règlements de coordination de l'union européenne: L…»
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«…famille d'un travailleur ressortissant communautaire pour que ce règlement lui soit applicable (à ce propos, cf. arrêt 9C_277/2007 du 12 février 2008 consid. 4.1 correctement cité par l'autorité précédente; voir aussi Bernard Teyssié, Code de droit s…»
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IV.2006.243 (2007-04-10) · sg
Family Member of EU Worker Entitled to Swiss Disability Insurance Coverage for Pre-Residency Disability
«…ersicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. April 2007, IV 2006/243). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_277/2007 Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber…»
IV.2006.243 (2007-04-10) · sg
Non-Swiss Adoptee's Right to Swiss Disability Benefits for Foreign Disability
«…ersicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. April 2007, IV 2006/243). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_277/2007 Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_277/2007

Urteil vom 12. Februar 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,

gegen

D.________, 2002, Beschwerdegegnerin, handelnd durch ihre Eltern L.________ und M.________, und diese vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. April 2007.

Sachverhalt:

A. Die am 5. April 2002 als indische Staatsangehörige geborene D.________ lebt seit 20. Juni 2004 in der Schweiz und wurde am 4. Mai 2006 von italienischen Staatsangehörigen, L.________ und M.________, adoptiert. Im selben Monat wurde sie bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf eine Sehbehinderung zum Leistungsbezug angemeldet. Eine am Vortag erteilte Kostengutsprache für medizinische Massnahmen widerrief die IV-Stelle des Kantons St. Gallen am 29. August 2006. Die IV-Stelle nahm weitere Abklärungen vor und lehnte das Gesuch um medizinische Massnahmen, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, mit Verfügung vom 17. Oktober 2006 mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen ab.

B. Die von D.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 10. April 2007 gut, hob die Verfügung vom 17. Oktober 2006 auf und bejahte den Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen. Des Weitern wies es die Sache zur detaillierten Leistungszusprache an die IV-Stelle zurück.

C. Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben.

Während D.________ auf Abweisung des Rechtsmittels schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1 Der als Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne des BGG zu qualifizierende kantonale Rückweisungsentscheid vom 10. April 2007 kann unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen andere (d.h. nicht die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betreffende [vgl. Art. 92 BGG ]) selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig: a) wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. BGE 133 V 477 , insb. E. 4.2 S. 481 f. und in BGE 133 V 504 nicht publizierte E. 1.1 [I 126/07]).

1.2 Der kantonale Rückweisungsentscheid verpflichtet die IV-Stelle, die medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG zu übernehmen, und enthält damit eine materielle Vorgabe, an welche die IV-Stelle gebunden ist. Wäre diese falsch, hätte er für die Verwaltung einen auf der Hand liegenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur Folge, wäre sie doch gezwungen, eine ihrer Ansicht nach rechtswidrige Kostengutsprache zu erlassen und könnte der darauf beruhende Endentscheid praktisch nicht angefochten und das Ergebnis nicht mehr korrigiert werden (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484 f.). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2. Die Beschwerdegegnerin ist ausländischer Nationalität. Sie wurde als indische Staatsangehörige geboren. Aufgrund der Akten ist nicht klar, ob und allenfalls mit welcher zeitlicher Wirkung sie zufolge Adoption die italienische Staatsangehörigkeit erworben hat. Nach den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid ist die gesundheitliche Beeinträchtigung indessen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor der Einreise in die Schweiz eingetreten und damit zu einem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdegegnerin indische Staatsangehörige war.

3.

3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin weder die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 3 lit. b IVG noch diejenigen nach Art. 8 lit. c Abs. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962 (SR 0.831.109.454.2) erfüllt.

3.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf die anbegehrten Massnahmen ableiten kann aus dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) bzw. aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1).

Die Vorinstanz bejaht dies mit der Begründung, die Beschwerdegegnerin sei Familienangehörige eines dem FZA bzw. der Verordnung Nr. 1408/71 unterstehenden Wanderarbeitnehmers und habe damit unabhängig von ihrer eigenen Staatsangehörigkeit Anspruch auf medizinische Massnahmen wie eine Schweizer Bürgerin, deren leistungsspezifische Invalidität im Ausland eingetreten sei. Die IV-Stelle verneint die Frage demgegenüber mit der Begründung, die Beschwerdegegnerin sei im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls indische Staatsangehörige und noch nicht das Kind italienischer Eltern gewesen, weshalb das FZA bzw. die Verordnung Nr. 1408/71 keine Anwendung finde. Zudem handle es sich beim Anspruch auf medizinische Massnahmen um ein eigenes und nicht ein abgeleitetes Recht, für welches sich die nichterwerbstätige Familienangehörige nicht auf das FZA bzw. die Verordnung Nr. 1408/71 berufen könne.

4. Gemäss Art. 2 FZA dürfen die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Nach Art. 8 FZA regeln die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II. Im Anhang II kommen die Vertragsparteien überein, im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander die gemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, anzuwenden, wozu namentlich auch die Verordnung Nr. 1408/71 gehört. Diese Verordnung gilt gemäss ihrem Art. 2 Abs. 1 unter anderem für Arbeitnehmer und Selbstständige, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Ihr sachlicher Geltungsbereich umfasst gemäss Art. 4 alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die unter anderem Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft (Abs. 1 lit. a) sowie Leistungen bei Invalidität einschliesslich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind (Abs. 1 lit. b), erfassen. Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die diese Verordnung gilt, haben gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen der Verordnung nichts anderes vorsehen.

Sofern die Voraussetzungen des persönlichen und des sachlichen Geltungsbereichs der Verordnung erfüllt sind, hat somit die Beschwerdegegnerin unter den gleichen Voraussetzungen wie eine Schweizer Bürgerin Anspruch auf die anbegehrten Massnahmen, selbst wenn sie die vom Gesetz für ausländische Staatsangehörige vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt (vgl. Art. 80a IVG ; BGE 131 V 390 E. 5.2 S. 397 ff. und E. 7.2 S. 401 mit Hinweisen).

4.1 Der persönliche Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 erstreckt sich gemäss deren Art. 2 Abs. 1 unter anderem auf Arbeitnehmer und Selbstständige, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind, sowie auf deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Dabei ist unerheblich, ob die Familienangehörigen selber auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind (Kahil-Wolff, La coordination européenne des systèmes nationaux de sécurité sociale, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 180 Rz. 36; Maria Verena Brombacher Steiner, Die soziale Sicherheit im Abkommen über die Freizügigkeit der Personen, in: Felder/Kaddous [Hrsg.], Bilaterale Abkommen Schweiz-EU, Basel 2001, S. 353 ff., 360; Urteil des EuGH vom 30. April 1996, C-308/93, Cabanis-Issarte, Slg. 1996, I-2097, Rdnr. 21). Die Beschwerdegegnerin ist seit der am 4. Mai 2006 erfolgten Adoption Tochter italienischer Staatsangehöriger und fällt demnach ab diesem Zeitpunkt - unabhängig von ihrer eigenen Staatsangehörigkeit - in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71. Dies hat hinsichtlich der anbegehrten medizinischen Massnahmen ungeachtet der Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten zu gelten (vgl. dazu BGE 133 V 320 E. 5.1-5.5 S. 324 ff.).

4.2 Der sachliche Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 umfasst gemäss Art. 4 alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die unter anderem Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft (Abs. 1 lit. a) sowie Leistungen bei Invalidität einschliesslich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind (Abs. 1 lit. b), erfassen. Wie das Bundesgericht in BGE 133 V 320 E. 5.6 S. 328 f. unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung erkannt hat, sind die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen Leistungsumschreibungen nicht nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts, sondern nach gemeinschaftsrechtlichen Kriterien zu verstehen, was zur Folge hat, dass medizinische Sachleistungen, mit Einschluss der Vergütung von Pflegekosten, welche bei Krankheit oder Mutterschaft erbracht werden, als Leistungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 zu betrachten sind, unabhängig von der Art der Rechtsvorschriften, in denen diese Leistungen vorgesehen sind. Gelten demnach die zur Behandlung der Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen ( Art. 13 IVG ) als Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71, muss Gleiches für die medizinischen Massnahmen nach Art. 12 IVG gelten. Aus diesem Grunde spielt es hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 1408/71 keine Rolle, ob der hier streitige Anspruch nach Art. 12 IVG (wie die Vorinstanz annimmt) oder nach Art. 13 IVG zu beurteilen ist.

4.3 Sind somit die Voraussetzungen des persönlichen und sachlichen Geltungsbereichs der Verordnung Nr. 1408/71 gegeben, ist gemäss deren Art. 3 Abs. 1 eine auf die Staatsangehörigkeit abstellende Ungleichbehandlung unzulässig. Wäre die Beschwerdegegnerin mit der Adoption schweizerische Staatsangehörige geworden, stünden ihr ab dem Zeitpunkt der Adoption (4. Mai 2006) medizinische Eingliederungsmassnahmen zu, selbst wenn die Invalidität vorher eingetreten wäre ( BGE 111 V 110 E. 3d S. 113 f., 107 V 207 E. 1b S. 210, 106 V 160 E. 3 S. 164). Gestützt auf das in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 verankerte Diskriminierungsverbot kann sie demnach ab dem Zeitpunkt der Adoption medizinische Eingliederungsmassnahmen beanspruchen.

4.4 Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz den Anspruch auf medizinische Massnahmen grundsätzlich zu Recht bejaht. Indessen ist der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid dahingehend zu präzisieren, dass der Anspruch erst ab 4. Mai 2006 und nur dann besteht, wenn auch die weiteren Voraussetzungen (welche noch nicht geprüft worden sind, weil die IV-Stelle das Leistungsgesuch bereits mangels Vorliegen der versicherungsmässigen Voraussetzungen abgelehnt hat) erfüllt sind.

5. Die Gerichtskosten werden der IV-Stelle als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin zudem eine Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1500.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Februar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann