Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_275/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court on Managing Director Liability for Unpaid Social Insurance Contributions

Geschäftsnummer 9C_275/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, a dispute arises regarding the responsibility for unpaid social security contributions by a company that went bankrupt. A man previously registered as the managing director with sole signing authority for the company, and a separate individual serving as a board member, were held liable by the compensation office of the Canton of Zurich for the unpaid contributions. The director was ordered to pay 42,460.30 francs, while the board member's liability was set at 55,178 francs after an adjustment. The director contested this liability unsuccessfully at the cantonal social insurance court, which led to the appeal. The central issue is whether the director, due to his role and activities, had a legal responsibility as a de facto organizational figure within the company, implicating him for the unpaid contributions. The compensation office appealed the lower court's decision, seeking to reassess the director's liability based on the completed file.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court on Managing Director Liability for Unpaid Social Insurance Contributions: A man previously registered as the managing director with sole signing authority for the company, and a separate individual serving as a board member, were held liable by the compensation office of the Canton of Zurich for the unpaid contributions. The director was ordered to pay 42,460.30 francs, while the board member's liability was set at 55,178 francs after an adjustment. The director contested this liability unsuccessfully at the cantonal social insurance court, which led to the appeal. The central issue is whether the director, due to his role and activities, had a legal responsibility as a de facto organizational figure within the company, implicating him for the unpaid contributions. The compensation office appealed the lower court's decision, seeking to reassess the director's liability based on the completed file.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung Geschäftsführerhaftung Schadensersatzklage Beitragsforderung Organhaftung Haftpflichtversicherung Lohnrückstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

This article governs the imposition of court costs on the losing party in the final ruling.

Art. 95 lit. a BGG

Mentioned in the reasoning as setting the standard for appealing on grounds of violation of federal law, which underlies the decision.

Art. 52 AHVG

The provision establishes the liability for unpaid contributions, which is the core issue decided upon regarding the respondent A.________.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

200 2023 756 (2025-06-13) · be
Subsidiary Liability of GmbH Director for Unpaid Social Security Contributions
«…ildung der Gesellschaft massgebend beeinflusst hat (BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528, 114 V 213; SVR 2020 AHV Nr. 8 S. 23, 9C_275/2019 E. 2.2). 2.3 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse…»
9C_95/2023 (2023-11-09)
Managing Director Liability for Social Security Contributions Reduced Due to Fund's Negligence
«…eine formelle Befugnisübertragung nur hinsichtlich der Vertretung, nicht aber der Geschäftsführung erfolgt war (Urteil 9C_275/2019 vom 6. November 2019 E. 2.2 am Ende mit Hinweis). 5. 5.1. Gemäss Handelsregisterauszug fungierte die Beschwerdeführeri…»
II 2022 79 (2022-12-14) · sz
Company Appeal Against Social Security Surcharge Calculation
«…äfts- führung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mit- bestimmen (vgl. Urteile BGer 9C_275/2019 vom 6.11.2019 Erw. 2.2; 9C_920/2014 vom 19.5.2015 Erw. 2.2.1 [zu Art. 52 AHVG]); hierfür ist ein Eintrag im Han…»
S 2021 49 (2022-02-08) · gr
Appeal Against Social Security Liability Overturned Due to Lack of De Facto Management Power
«…gerichts zum AHVG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Rz. 76 ff. zu Art. 52 AHVG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_275/2019 vom 6. November 2019 E.2.2 m.w.H., 9C_789/2018 vom 1. Mai 2019 E.3.2). Die faktische Organstellung kommt…»
S 2021 49 (2022-02-08) · gr
Director's Liability for Unpaid Social Security Contributions
«…AHVG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Rz. 76 ff. zu Art. 52 AHVG; vgl. Urteile des Bun- desgerichts 9C_275/2019 vom 6. November 2019 E.2.2 m.w.H., 9C_789/2018 vom 1. Mai 2019 E.3.2). Die faktische Organstellung kommt…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_275/2019

Urteil vom 6. November 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller,

Beschwerdegegner,

B.________.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2019 (AK.2017.00003).

Sachverhalt:

A. A.________ war vom 14. August 2012 bis 25. September 2014 im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der C.________ AG (bis 16. Dezember 2013 D.________ AG). Als Verwaltungsrat amtete B.________. Am 27. Januar 2015 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Bülach den Konkurs über die C.________ AG. Am 29. Juni 2015 wurde das Verfahren mangels Aktiven eingestellt. Mit Verfügungen vom 23. Mai 2016 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zürich A.________ zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene AHV/IV/EO/AlV-Beiträge sowie von Beiträgen an die Familienausgleichskasse in der Höhe von insgesamt Fr.42'460.30. Die Schadenersatzforderung gegenüber B.________ belief sich auf Fr. 55'507.90. Auf Einsprachen hin hielt die Ausgleichskasse an der Schadenersatzforderung gegen A.________ fest; die Forderung gegenüber B.________ reduzierte sie auf Fr. 55'178.- (Entscheide vom 19. Dezember 2016).

B. B.________ und A.________ führten Beschwerde je mit dem Antrag auf Aufhebung des sie betreffenden Einspracheentscheids. Nach Vereinigung der beiden Verfahren hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde des B.________ in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Vervollständigung der Akten und zu neuer Verfügung an die Ausgleichskasse zurückwies. Die Beschwerde von A.________ hiess es gut und hob den diesen betreffenden Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2016 auf (Entscheid vom 28. Februar 2019).

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Ausgleichskasse, der vorinstanzliche Entscheid sei in Bezug auf A.________ aufzuheben; die Sache sei an sie zurückzuweisen, damit nach Vervollständigung der Akten über die Schadenersatzpflicht von A.________ neu entschieden werden könne.

A.________ lässt auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventuell auf deren Abweisung, schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen unterstützt das Rechtsbegehren der Ausgleichskasse.

Erwägungen:

1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Haftung des Arbeitgebers und die subsidiäre Haftung der verantwortlichen Organe, falls es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person handelt, zutreffend dargelegt ( Art. 52 Abs. 1 AHVG ; BGE 123 V 12 E. 5b S. 15). Darauf wird verwiesen.

2.2. Bei einer Aktiengesellschaft sind alle Mitglieder des Verwaltungsrates unabhängig davon, welche Aufgaben sie tatsächlich erfüllen, Organ im formellen Sinn. Anderen Personen kommt faktische Organstellung zu, wenn sie tatsächlich die Funktion von Organen erfüllen, indem sie diesen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen (Urteil 9C_920/2014 vom 19. Mai 2015 E. 2.2.1, in: SVR 2015 AHV Nr. 8 S. 27; C_317/2011 vom 30. September 2011 E. 4.1.1 mit Hinweisen, in: SVR 2012 AHV Nr. 4 S. 14). Im Handelsregister eingetragene Direktoren mit Einzelzeichnungsberechtigung haben nur für Handlungen und Unterlassungen in ihrem Aufgabenbereich einzustehen, was unter Umständen eine Haftung nach Art. 52 Abs. 1 AHVG ausschliesst, etwa wenn eine formelle Befugnisübertragung nur hinsichtlich der Vertretung ( Art. 718 Abs. 2 OR ), nicht aber der Geschäftsführung ( Art. 716b Abs. 1 und 2 OR ) erfolgt war (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 107/01 vom 23. Juli 2002 E. 4.2).

3.

3.1. Die Vorinstanz führte aus, dem Beschwerdegegner komme keine materielle Organeigenschaft zu. Ihm sei nicht die Verantwortung für das Beitragswesen übertragen worden. Der Umstand, dass er alleiniger Geschäftsführer war, genüge für die Annahme einer entsprechenden Kompetenz nicht. Bei der Unterzeichnung der Lohnbescheinigungen und der Beantragung des Ratenplans handle es sich um administrative Arbeiten, die nicht als massgebliche Beeinflussung der Willensbildung der Gesellschaft interpretiert werden könnten. Damit könne er nicht als faktisches Organ der nachmaligen Konkursitin angesehen werden.

3.2. Die Ausgleichskasse wendet ein, der Beschwerdegegner sei während des ganzen Zeitraums, in dem die C.________ AG (bis 16. Dezember 2013 D.________ AG) durch ihr Verhalten den vorliegend geltend gemachten Schaden verursacht hatte, ein in den Befugnissen uneingeschränkter Geschäftsführer mit Einzelunterschrift gewesen. So sei namentlich auch das Beitragswesen in seine Zuständigkeit gefallen. Er habe mit der Ausgleichskasse im Bereich Beitragswesen korrespondiert und Ratenpläne beantragt. Er habe nicht bloss Büroarbeiten verrichtet. Als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift sei der Beschwerdegegner als faktisches Organ zu betrachten.

4. Bei der Frage, ob der Beschwerdegegner bei der C.________ AG faktisch Organstellung innehatte, handelt es sich um eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage.

4.1. In tatsächlicher Hinsicht steht aufgrund des angefochtenen Entscheids fest, dass der Beschwerdegegner vom 14. August 2012 bis 25. September 2014 Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der späteren Konkursitin war. Ebenso ist erstellt, dass er sich um die Abrechnungspflicht gekümmert, die Lohndeklarationen unterzeichnet und am 21. Mai 2013 einen Ratenplan beantragt hat. Dass er damit lediglich administrative Arbeiten ohne Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft verrichtet hat, wie das kantonale Gericht ausführt und der Beschwerdegegner bestätigt, ist mit Blick auf seine Stellung als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer und die Erledigung von Aufgaben des Rechnungswesens nicht plausibel. Dies gilt insbesondere für den Antrag auf Billigung eines Ratenplans; diese Aufgabe fällt als Teil des Rechnungswesens in die Kompetenz des Verwaltungsrates oder der Geschäftsführung, nicht aber des administrativen Personals. Die Behauptungen in der Beschwerdeantwort, er habe die Ratenpläne im Auftrag des Verwaltungsrates eingereicht, finden im angefochtenen Entscheid keine Stütze. Soweit der Beschwerdegegner sodann geltend macht, in seinem Fall sei auf den von der Vorinstanz zitierten BGE 114 V 213 E. 4e und 5 S. 218 abzustellen, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in jenem Urteil festgehalten, dass die blosse Besorgung von Büroarbeiten die Annahme einer Organstellung in keiner Weise zur rechtfertigen vermag, weil sie sich in Handlungen erschöpft, welche die Willensbildung der Gesellschaft nicht massgebend beeinflussen.

4.2. So verhält es sich im vorliegenden Fall nicht. Der Beschwerdegegner hat als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer nicht lediglich administrative Tätigkeiten für die Aktiengesellschaft ausgeführt, sondern zumindest im Rahmen des Rechnungswesens als Teil der Geschäftsführung ( Art. 716 Abs. 2 OR ) auch Arbeiten verrichtet, die dem Verwaltungsrat oder dem Geschäftsführer obliegen. Damit hat er zweifellos Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft genommen, namentlich was die Zahlung der Beiträge an die Ausgleichskasse anbelangt, weshalb ihm faktisch die Stellung eines Organs der Gesellschaft zugekommen ist, womit er nach Art. 52 AHVG schadenersatzpflichtig ist. Die weiteren Vorbringen in der Vernehmlassung vermögen hieran nichts zu ändern. Wie die Ausgleichskasse zutreffend festhält, ist die Berufung auf Statuten und Organisationsreglement der Gesellschaft unbehelflich. Die Statuten datieren vom 28. November 2013 und wurden verfasst, als der Beschwerdegegner bereits als faktisches Organ gegen aussen ersichtlich tätig geworden war. Ein Organisationsreglement wurde in der Folge nicht erstellt.

4.3. Mit Bezug auf die Höhe des der Ausgleichskasse entstandenen Schadens, der den unbezahlt gebliebenen Beiträgen entspricht und damit von der Dauer der Lohnzahlungen abhängig ist, hat die Vorinstanz die Sache betreffend den damaligen Verwaltungsrat der Gesellschaft, B.________, zu näherer Abklärung an die Ausgleichskasse zurückgewiesen. In gleicher Weise ist entsprechend dem Antrag der Ausgleichskasse auch zur Ermittlung der Höhe des Schadens im vorliegenden Fall vorzugehen.

5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2019 aufgehoben, soweit er A.________ betrifft. Die Sache wird an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen, damit sie, nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über die Schadenersatzpflicht des Beschwerdegegners neu entscheide.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. November 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer