Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_273/2013 KI-generiert

Lawyer Compensation for Appointed Counsel in Insurance Mediation Dispute

Geschäftsnummer 9C_273/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a lawyer seeking compensation for her role as a pro bono legal representative during a dispute involving a health insurance matter filed a complaint against a decision by the Insurance Court of St. Gallen. The court had initially awarded her a compensation of CHF 800, which she contested as inadequate given the extent of her efforts to mediate between the parties involved over the course of nearly a year. She argued that the compensation should reflect the significant amount of time spent on the case, as documented in her records. The Federal Tribunal evaluated the circumstances surrounding her representation and found the initial compensation figure unreasonable, leading to the decision to return the case to the lower court for a reassessment of her compensation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 61 lit. g ATSG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 66 4 BGG; Lawyer Compensation for Appointed Counsel in Insurance Mediation Dispute: Gallen. The court had initially awarded her a compensation of CHF 800, which she contested as inadequate given the extent of her efforts to mediate between the parties involved over the course of nearly a year. She argued that the compensation should reflect the significant amount of time spent on the case, as documented in her records. The Federal Tribunal evaluated the circumstances surrounding her representation and found the initial compensation figure unreasonable, leading to the decision to return the case to the lower court for a reassessment of her compensation.

Schlagwörter

KI-generiert
Krankenversicherung (unentgeltlicher Rechtsbeistand) Versicherungsentschädigung unentgeltliche Rechtsverbeiständung Gebührenzahlung Verfahrensabschreibung Sachverständigenentschädigung Krankenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 105 Abs. 2 BGG

The provision was cited because the lower court was deemed to have established the relevant facts incompletely when setting the compensation.

Art. 66 4 BGG

Used to rule that no court costs are levied in the Federal Tribunal proceedings.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used as the basis for awarding a party indemnity to the appellant for the Federal Tribunal proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_273/2013

Urteil vom 12. Juli 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kernen, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte

R.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen , Wassergasse 44, 9000 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Krankenversicherung (unentgeltlicher Rechtsbeistand),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 21. Februar 2013.

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 4. Januar 2012 ersuchte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Rechtsanwältin R.________, in einem laufenden Beschwerdeverfahren des T.________ gegen einen Einspracheentscheid der KPT Krankenkasse AG im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Versicherten, der Krankenkasse und dem Versicherungsgericht eine gesamtheitliche Lösung bezüglich der jahrelangen Auseinandersetzungen anzustreben. Es sicherte ihr eine Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu. Rechtsanwältin R.________ übernahm das Mandat. Am 29. November 2012 teilte sie dem Gericht mit, dass keine Einigung habe erzielt werden können. Mit Entscheid vom 21. Februar 2013 trat das Versicherungsgericht auf die Beschwerde des T.________ nicht ein. Es sprach Rechtsanwältin R.________ zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung eine Entschädigung von Fr. 800.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten des Staates zu (Dispositiv-Ziffer 3).

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt R.________, Dispositiv-Ziffer 3 sei aufzuheben. Sie sei zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung im Zusammenhang mit dem Verständigungsversuch mit Fr. 2'313.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Die Vorinstanz verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Prozessentschädigung für die im Zusammenhang mit dem Verständigungsversuch vor Vorinstanz bewilligte unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

2. Die Höhe der Parteientschädigung für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht richtet sich in den Schranken des Bundesrechts ( Art. 61 lit. g ATSG ) nach kantonalem Recht, dessen Anwendung vom Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft wird. Eine Entschädigung ist dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 E. 4a [C 130/99]; vgl. auch BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 und BGE 125 V 408 E. 3a S. 409, je mit Hinweisen). Zudem muss nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar sein ( BGE 132 V 13 E. 5.1 S. 17; Urteil 9C_569/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 6.2.1). Dem erstinstanzlichen Gericht ist bei der Bemessung der Entschädigung praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31 E. 2b [I 308/98]; Urteil 8C_514/2010 vom 21. Juli 2010 E. 4.3).

3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, nach diversen Gesprächen und verschiedenen schriftlichen Stellungnahmen und Briefwechseln im Rahmen ihrer Vermittlungsbemühungen habe sie dem Gericht am 29. November 2012 mitgeteilt, dass keine Einigung habe erzielt werden können. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 habe ihr die Vorinstanz eröffnet, dass ihr Mandat angesichts des Scheiterns des Verständigungsversuches beendet sei. Sie sei aufgefordert worden, ihre Honorarnote einzureichen, wobei ihr keine Frist gesetzt worden sei. Das Datum des zu fällenden Entscheides sei ihr nicht bekannt gemacht worden. Es sei ungerechtfertigt, für den sich beinahe über ein Jahr erstreckenden Verständigungsversuch mit einem querulatorischen Versicherten, einer Gerichtsbehörde und weiteren Behörden von einer im unterst möglichen Bereich angesiedelten pauschalen Grundparteientschädigung von Fr. 1'000.- auszugehen. Bei dieser Sachlage sei die Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung von Fr. 800.- als Rechtsfehler zu qualifizieren.

4. Vorab ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Feststellung, die Rechtsanwältin habe auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtet, nicht gerechtfertigt war: Im Schreiben der Vorinstanz vom 10. Dezember 2012 wurde der Rechtsvertreterin keine Frist zur Einreichung der Honorarnote angesetzt. Die Vorinstanz konnte somit nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass auf die Eingabe verzichtet worden sei. Hier kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin nach der Auflösung ihres Vertretungsmandates am Fortgang des Verfahrens nicht mehr beteiligt war. So war sie über den zeitlichen Ablauf nicht mehr informiert; auch durfte sie davon ausgehen, dass die Prozessentschädigung in einem gesonderten Rechtsakt und nicht bereits im Sachentscheid festgesetzt würde. Aus diesen Gründen kann nicht massgeblich sein, dass die Beschwerdeführerin die Kostennote erst nach dem Sachentscheid einreichte.

5. Die Zusprechung von bloss Fr. 800.- ist bei den gegebenen Verhältnissen unhaltbar. Der zu berücksichtigende Aufwand ist in den Akten (ab Beleg 11) zum Teil schriftlich dokumentiert und dort direkt ersichtlich. Es geht daraus hervor, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Vermittlungsbemühungen etliche Telefonate und Korrespondenzen führte, die ihr einen erheblichen Zeitaufwand verursachten. Da der Entscheid im Entschädigungspunkt unbegründet blieb, ist nicht ersichtlich, ob diesem Aufwand Rechnung getragen wurde, angesichts des Umfangs der in den Akten dokumentierten Aufwendungen wohl nicht. Die Vorinstanz hat den entscheiderheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides ist daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Beschwerdeführerin auf der Basis der Kostennote vom 4. März 2013 für ihre Bemühungen angemessen entschädige.

6. Es werden keine Gerichtskosten erhoben ( Art. 66 4 BGG). Hingegen hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheides des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Februar 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Festsetzung der Entschädigung von Rechtsanwältin R.________ als unentgeltlicher Rechtsbeiständin des T.________ im Sinne der Erwägungen an das kantonale Gericht zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton St. Gallen hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der KPT Krankenkasse AG und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Juli 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Schmutz