Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_272/2026 KI-generiert

Dismissal of appeal for lack of proper substantiation against a non-entry decision in social insurance law

Geschäftsnummer 9C_272/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Supreme Court dismissed the appeal against the lower instance's non-entry decision regarding old-age and survivors' insurance, leaving the lower court's refusal to hear the initial appeal intact. The dispute arose because the lower court had not entered into the insured person's challenge since the original submission lacked clear conclusions or intent to appeal and a subsequently set deadline for rectification was missed. The Supreme Court decided the matter through a simplified procedure without levying costs, applying Article 42 paragraphs 1 and 2 and Article 108 paragraph 1 letter b of the Federal Supreme Court Act (BGG), as the submission failed to meet the statutory requirement to specifically address and refute the lower court's reasoning instead of merely offering impermissible appellate criticism.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Dismissal of appeal for lack of proper substantiation against a non-entry decision in social insurance law: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_272/2026

Urteil vom 7. Mai 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2026 (C-8874/2025).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 30. März 2026 (Poststempel) gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2026, mit welchem auf die Beschwerde des A.________ nicht eingetreten wurde,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3),

dass bei Nichteintretensentscheiden eine Beschwerde ohne Darlegung, weshalb das kantonale Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten sollen, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),

dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie weder Ausführungen zu der Eintretensfrage noch dazu enthält, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach sich der Eingabe vom 19. November 2025 weder ein klarer Anfechtungswille noch ein eindeutiges Rechtsbegehren (mit einschlägiger Begründung) habe entnehmen lassen und der Beschwerdeführer die ihm mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2026 angesetzte Frist zur Verbesserung seiner Eingabe ungenutzt habe verstreichen lassen,

dass sich das stattdessen vom Beschwerdeführer Vorgebrachte, soweit überhaupt sachbezogen, darauf beschränkt, die eigene Sichtweise wiederzugeben sowie rein appellatorische Kritik zu üben, was nach dem Dargelegten nicht ausreicht,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Mai 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Der Gerichtsschreiber: Williner