Pension Applicant v. Pension Fund (Revision Appeal Dismissed)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertPension Applicant v. Pension Fund (Revision Appeal Dismissed) The claimant sought revision of a cantonal social insurance court judgment from November 2021, which had previously denied her claim for an invalidity pension from the pension fund, a decision subsequently upheld by the Federal Supreme Court in April 2022. The cantonal court issued a ruling in March 2025 declining to enter into the revision request, reasoning that only the Federal Supreme Court's earlier judgment could be subject to revision, thus determining it lacked jurisdiction. The Federal Supreme Court dismissed the subsequent appeal against the cantonal court's non-entry decision, citing a failure by the appellant to meet the procedural requirements: her submissions attacking the non-entry decision were untimely, and critically, she failed to sufficiently address the cantonal court’s reasoning for refusing to hear the revision request or demonstrate how the non-entry decision violated federal law, thus resulting in the rejection of her appeal, with no court costs levied.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Pension Applicant v. Pension Fund (Revision Appeal Dismissed): Mit Klage vom 25. Januar 2021 beantragte die 1960 geborene A.________ sinngemäss, die Pensionskasse Stadt Zürich sei zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage mit Urteil BV.2021.00016 vom 18. November 2021 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_43/2022 vom 21. April 2022 ab.
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KI-generiertUsed for the final order to not enter a decision on the appeal due to insufficient grounds provided by the appellant.
Applied in the order to waive the collection of court costs due to the specific circumstances of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_272/2025
Urteil vom 11. Juni 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Pensionskasse Stadt Zürich,
Morgartenstrasse 30, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. März 2025 (BV.2025.00016).
Erwägungen:
1.
1.1.
Mit Klage vom 25. Januar 2021 beantragte die 1960 geborene A.________ sinngemäss, die Pensionskasse Stadt Zürich sei zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage mit Urteil BV.2021.00016 vom 18. November 2021 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_43/2022 vom 21. April 2022 ab.
1.2.
Gemäss dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urteil AB.2025.00019 vom 12. März 2025) sprach die Ausgleichskasse des Kantons Zürich A.________ mit Verfügung vom 14. Februar 2024 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'411.- ab April 2024 zu. Mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2025 schrieb die Ausgleichskasse das entsprechende Einspracheverfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab. Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil AB.2025.00019 vom 12. März 2025 ab.
1.3.
A.________ ersuchte am 13. Februar 2025 sinngemäss um Revision des Urteils BV.2021.00016 vom 18. November 2021. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat auf das Revisionsgesuch mit Beschluss BV.2025.00016 vom 3. März 2025 nicht ein; es überwies die Akten zur Weiterbehandlung an das Bundesgericht.
2.
2.1.
A.________ gelangte am 12. April 2025 (Poststempel) an das Bundesgericht. Dieses fragte sie mit Verfügung vom 17. April 2025 an, ob die Eingabe als Beschwerde resp. als Revisionsgesuch behandelt werden soll; zudem wies es sie auf die inhaltlichen Anforderungen an die Begründung einer Rechtsschrift und auf die innert der Beschwerdefrist bestehende Verbesserungsmöglichkeit hin.
2.2.
A.________ erhob am 13. April 2025 (Poststempel) gegen das Urteil AB.2025.00019 vom 12. März 2024 Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich auf die inhaltlichen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde und auf die innert der Beschwerdefrist bestehende Verbesserungsmöglichkeit hin (Mitteilung vom 17. April 2025).
2.3.
Am 8. Mai 2025 (Poststempel) reicht A.________ mit insgesamt neun separaten Sendungen weitere Eingaben und Beilagen ein. Das Bundesgericht nimmt die Eingaben als Ergänzung der Beschwerde gegen das Urteil AB.2025.00019 vom 12. März 2025 (Verfahren 9C_215/2025), als Beschwerde gegen den Beschluss BV.2025.00016 vom 3. März 2025 (Verfahren 9C_272/2025) resp. als Revisionsgesuch gegen das Urteil 9C_43/2022 vom 21. April 2022 (Verfahren 9F_7/2025) entgegen.
3.
3.1.
Die Beschwerde - samt Begründung - hat laut
Art. 100 Abs. 1 BGG
innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids zu erfolgen. Diese Frist ist in Bezug auf den hier angefochtenen Beschluss BV.2025.00016 vom 3. März 2025 am 28. April 2025 abgelaufen (vgl.
Art. 44 ff. BGG
). Demnach sind die Eingaben vom 8. Mai 2025 verspätet; darin enthaltene materielle Aspekte werden nicht beachtet.
3.2.
Ein Rechtsmittel hat gemäss
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften die Vorinstanz wodurch verletzt haben soll (
BGE 134 V 53
E. 3.3;
133 V 286
E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl.
BGE 148 IV 356
E. 2.1
;
145 I 26
E. 1.3). Bei einem Nichteintretensentscheid ist darzulegen, weshalb die Vorinstanz auf die bei ihr eingereichte Beschwerde resp. auf ein bei ihr eingereichtes Gesuch hätte eintreten sollen (vgl.
BGE 123 V 335
;
118 Ib 134
; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2).
Laut
Art. 99 Abs. 1 BGG
sind neue Behauptungen und Beweismittel nur ausnahmsweise zulässig. Die Beschwerdeführerin muss im Rahmen von
Art. 42 Abs. 2 BGG
auch die entsprechenden Voraussetzungen näher darlegen (vgl.
BGE 148 V 174
E. 2.2;
143 V 19
E. 1.2).
3.3.
Die Beschwerdeführerin kündigt die Nachreichung neuer (erst noch zu erstellender) medizinischer Berichte an. Diese braucht nicht abgewartet zu werden: Einerseits wird die Zulässigkeit solcher Berichte mit keinem Wort begründet; anderseits betreffen sie materielle Argumente, die bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids ohnehin ins Leere zielen.
3.4.
Die Vorinstanz hat im Beschluss BV.2025.00016 vom 3. März 2025 insbesondere ausgeführt, dass höchstens das Urteil 9C_43/2022 vom 21. April 2022, nicht aber ihr eigenes Urteil BV.2021.00016 vom 18. November 2021 (das dem Urteil 9C_43/2022 zugrunde lag) Objekt einer prozessualen Revision bilden könne. Folglich hat sie ihre Zuständigkeit für die Beurteilung des Revisionsgesuchs vom 13. Februar 2025 verneint.
Die Beschwerdeführerin befasst sich nicht mit diesen Erwägungen; sie legt auch nicht ansatzweise dar, weshalb das kantonale Gericht auf ihr Revisionsgesuch vom 13. Februar 2025 hätte eintreten sollen, resp. inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten rechtswidrig (vgl.
Art. 95 ff. BGG
) sein soll. Ihre Eingaben (soweit zulässig) erfüllen die inhaltlichen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
nicht einzutreten ist.
4. Dem Ausgang dieses Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig; indessen kann umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Juni 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Dormann