Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_272/2021 KI-generiert

Social Insurance Contributions: Self-Employed vs. Non-Employed Status Determination

Geschäftsnummer 9C_272/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute over contributions to the Old-Age and Survivors' Insurance in Switzerland, specifically regarding non-working contributions levied on an individual and his wife for the year 2014. The Compensation Office of Schwyz issued payment orders for these contributions based on provisional figures, claiming the couple owed fees plus interest for their non-working status. The individual contested this, arguing he was working as a self-employed person at the time. The Cantonal Administrative Court partially favored him, ordering a reassessment of his contribution obligations. However, the Compensation Office appealed this decision, seeking to uphold their original assessment, which led to the case being brought before the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 8 Abs. 1 AHVG; Social Insurance Contributions: Self-Employed vs. Non-Employed Status Determination: The Compensation Office of Schwyz issued payment orders for these contributions based on provisional figures, claiming the couple owed fees plus interest for their non-working status. The individual contested this, arguing he was working as a self-employed person at the time. The Cantonal Administrative Court partially favored him, ordering a reassessment of his contribution obligations. However, the Compensation Office appealed this decision, seeking to uphold their original assessment, which led to the case being brought before the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

KI-generiert
Alters- und Hinterlassenenversicherung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit selbständige Erwerbstätigkeit Einkommensermittlung Anrechnung der Beiträge Mindestbeitragsdauer Sozialbeitrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited in relation to the conditions under which the Federal Tribunal can correct or supplement the factual findings of the lower court.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited regarding the Federal Tribunal basing its decision on the facts established by the lower court.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited to confirm that the Federal Tribunal applies the law ex officio.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the losing party (Beschwerdegegner).

Art. 95 lit. a BGG

Cited as the basis for challenging the cantonal decision for violation of federal law.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in relation to the conditions under which the Federal Tribunal can correct or supplement the factual findings of the lower court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

A/2121/2025 (2025-10-17) · ge
Insured vs. Compensation Fund: Annulment of Status Closure Without Merits Ruling
«…’une opposition ou d’un recours contre une décision de cotisations (cf. par exemple arrêt du Tribunal fédéral 9C_272/2021 du 14 octobre 2021 ; ATAS/634/2024 du 20 août 2024 consid. 5.5). 3.4 En l’espèce, on ne voit pas quel intérêt…»
II 2024 79 (2025-03-20) · sz
Appeal of Contribution Assessments for Non-Gainfully Employed Person Dismissed
«…Erwerbseinkom- men können sich die Versicherten anrechnen lassen (WSN Rz. 2045 und Rz. 2139; Art. 30 AHVV). Im Urteil 9C_272/2021 vom 14. Oktober 2021 (i.Sa. AK Schwyz vs. VerwGer Schwyz, E. 6.2) hat das Bundesgericht in diesem Zusammenhang erwogen,…»
A/1147/2024 (2024-08-20) · ge
Masseuse Curator Appeal Against Reclassification as Non-Gainfully Employed Dismissed
«…ations (cf. par exemple arrêt du Tribunal fédéral [9C\_272/2021](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=9C_272/2021) du 14 octobre 2021). À défaut d’intérêt digne de protection à rendre une décision constatant le nouveau statut de la…»
9C_189/2023 (2023-10-30)
«…h für das Bundesgericht verbindlich beantwortet ( BGE 140 V 338 E. 2.1; Urteile 9C_84/2023 vom 25. Mai 2023 E. 2.3 und 9C_272/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 3.2). Rechtsfrage ist auch, ob die Vorinstanz die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festg…»
II 2023 36 (2023-06-20) · sz
Appeal Regarding Reclassification of Insurance Status and Contribution Assessment Post-Disability
«…ichgestellt ("gelten"), indem sie Beiträge wie Nichterwerbstätige zu leisten haben (BGE 140 V 338 Erw. 1.1; Urteil BGer 9C_272/2021 vom 14.10.2021 = SVR 2022 AHV Nr. 10 i.Sa. AK Schwyz vs. VerwGer SZ u. L. Erw. 6.2). Der nichterwerbstätigen Person (im…»
9C_84/2023 (2023-05-25)
«…gung sind dagegen Tatfragen und für das Bundesgericht deshalb grundsätzlich verbindlich ( BGE 140 V 338 E. 2.1; Urteil 9C_272/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 3.2 mit Hinweis; vgl. E. 1 hiervor). 3. 3.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass die Besc…»
II 2022 72 (2023-01-23) · sz
Social Insurance Fund Assessment Appeal Dismissed for Insufficient Proof of Employment Status
«…ichgestellt ("gelten"), indem sie Beiträge wie Nichterwerbstätige zu leisten haben (BGE 140 V 338 Erw. 1.1; Urteil BGer 9C_272/2021 vom 14.10.2021 = SVR 2022 AHV Nr. 10 i.Sa. AK Schwyz vs. VerwGer SZ u. L. Erw. 6.2). Der nichterwerbstätigen Person (im…»
II 2022 60 (2022-11-18) · sz
Appeal Against Contribution Assessments for Non-Gainfully Employed Person Based on Wealth
«…nden/Jahr bzw. 924 Stunden/pro Halb- jahr (zum erforderlichen "Jahressoll von über 900 Arbeitsstunden" vgl. Urteil BGer 9C_272/2021 vom 14.10.2021 Erw. 6.1 i.Sa. Ausgleichskasse SZ vs. L.). Es ist auch leicht einsichtig, dass von Jahr zu Jahr variiere…»
S 2021 64 (2022-10-04) · gr
Appeal of Non-Gainfully Employed Social Security Assessment for 2015
«…axis – Entwicklungen – Perspektiven, St. Gallen 2011, S. 75; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_272/2021 vom 14. Oktober 2021 E.3, 9C_347/2021 vom 14. Oktober 2021 E.2.2). 3.3. Gemäss Art. 28bis…»
S 2021 64 (2022-10-04) · gr
Disability Pensioner Gainful Employment Status Appeal
«…iven, St. Gallen 2011, S. 75; vgl. auch Urteile des - 11 - Bundesgerichts 9C_272/2021 vom 14. Oktober 2021 E.3, 9C_347/2021 vom 14. Oktober 2021 E.2.2). 3.3. Gemäss Art. 28bis Abs. 1 Satz 1 AHVV…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_272/2021

Urteil vom 14. Oktober 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann,

nebenamtliche Bundesrichterin Truttmann,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

Ausgleichskasse Schwyz,

Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur,

Beschwerdegegner,

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 18. März 2021 (II 2020 115).

Sachverhalt:

A. A.a. Am 18. Dezember 2019 erliess die Ausgleichskasse Schwyz "ausschliesslich zur Wahrung der Verjährungfrist" zwei Verfügungen, in denen sie A.________ und seine Ehefrau B.________ aufgrund provisorischer Zahlen verpflichtete, für das Jahr 2014 Nichterwerbstätigenbeiträge in der Höhe von je Fr. 25'200.- (einschliesslich Verwaltungskosten) zu entrichten, zuzüglich Verzugszinsen in der Höhe von je Fr. 6258.- für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 18. Dezember 2019.

A.b. Die von A.________ und B.________ erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse teilweise gut. Sie setzte die Beiträge auf je Fr. 2524.20 und die Zinsen auf je Fr. 626.85 fest (Entscheid vom 13. November 2020).

B. Beschwerdeweise liessen A.________ und B.________ das Rechtsbegehren stellen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass weder Nichterwerbstätigenbeiträge noch Verzugszinsen zu bezahlen seien. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess die Beschwerde des A.________ teilweise gut, hob den Einspracheentscheid auf, soweit er ihn betraf, und verpflichtete die Ausgleichskasse, über die von ihm für das Jahr 2014 als Selbständigerwerbender geschuldeten Beiträge neu zu verfügen. Die Beschwerde der B.________ wies es ab (Entscheid vom 18. März 2021).

C. Die Ausgleichskasse erhebt betreffend A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 18. März 2021 sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 13. November 2020 zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung bzw. Ergänzung des Beweisverfahrens und Fällung eines neuen Entscheids an das kantonale Gericht oder an die Verwaltung zurückzuweisen.

A.________ und B.________ lassen in einer gemeinsamen Eingabe die Abweisung der Beschwerde beantragen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Der kantonale Entscheid wird von der Ausgleichskasse lediglich betreffend die Beitragspflicht des A.________ angefochten. Da er somit hinsichtlich B.________, welche sich gemeinsam mit ihrem Ehemann vernehmen liess, in Teilrechtskraft erwuchs, fällt die Ehefrau als Beschwerdegegnerin ausser Betracht. In ihrer Eigenschaft als Mitinteressierte ist sie indessen als zum Verfahren Beigeladene zu betrachten, dies aufgrund der in den vorinstanzlichen Erwägungen in Aussicht gestellten, vorliegend nicht weiter zu prüfenden Rückwirkung, welche die gemäss dem angefochtenen Entscheid von der Ausgleichskasse zu erlassende, den Beschwerdegegner betreffende Verfügung auf ihre Rechtsstellung haben könnte.

3.

3.1. Die Vorinstanz legte die gesetzlichen Grundlagen zur Beitragspflicht der Erwerbstätigen ( Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 AHVG ) und der Nichterwerbstätigen ( Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28 AHVV ) zutreffend dar. Richtig wiedergegeben wurde im angefochtenen Entscheid auch, dass nach Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis Abs. 1 AHVV Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind (d.h. entweder nicht während mindestens neun Monaten pro Kalenderjahr [nicht dauernd] oder nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit [nicht voll]; BGE 140 V 338 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. dazu auch Rz. 2035 und 2039 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]), Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen, gegebenenfalls zusammen mit denen ihres Arbeitgebers, in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen (wobei ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen müssen). Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass für das betreffende Jahr bezahlte Beiträge vom Erwerbseinkommen auf Verlangen angerechnet werden ( Art. 28bis Abs. 2 AHVV in Verbindung mit Art. 30 AHVV und Art. 10 Abs. 3 Satz 2 AHVG ).

3.2. Die Frage, welche Anforderungen eine dauernd volle Erwerbstätigkeit zu erfüllen hat, ist rechtlicher Natur und damit letztinstanzlich frei überprüfbar. Feststellungen der Vorinstanz zu den konkreten Umständen der Beschäftigung sind dagegen Tatfragen und für das Bundesgericht deshalb grundsätzlich verbindlich ( BGE 140 V 338 E. 2.1; Urteil 9C_454/2018 vom 13. November 2018 E. 3, in: SVR 2019 AHV Nr. 6 S. 17).

4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Ausgleichskasse verpflichtete, die vom Beschwerdegegner für das Jahr 2014 als Selbständigerwerbender geschuldeten Beiträge (zuzüglich Verzugszinsen) neu zu verfügen.

5.

5.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner, welcher der Ausgleichskasse mit Wirkung auf 1. September 2008 als Selbständigerwerbender angeschlossen worden war, aus seiner Tätigkeit in den ersten Jahren, d.h. 2008 bis 2013, Verluste erwirtschaftete, bevor er 2014 erstmals einen Gewinn von Fr. 4517.- erzielte. Aufgrund dieser Verhältnisse entrichtete er in den Jahren 2008 bis 2014 jeweils den Mindestbeitrag. Nachdem die Ausgleichskasse gestützt auf zusätzliche Abklärungen festgestellt hatte, dass der Beschwerdegegner im Jahr 2014 nicht dauernd voll erwerbstätig gewesen war, nahm sie eine Vergleichsrechnung nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV vor, welche ergab, dass der Beschwerdegegner Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger zu leisten hatte (Verfügung vom 18. Dezember 2019, betraglich korrigiert mit Einspracheentscheid vom 13. November 2020).

5.2. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner sei im streitigen Jahr 2014 zwar dauernd, aber überwiegend wahrscheinlich nicht voll, d.h. nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit, erwerbstätig gewesen. Es sei allerdings wenig stringent, dass die Beschwerdeführerin ihm allein deshalb bei unveränderter Tätigkeit für ein einzelnes Jahr den Status eines Nichterwerbstätigen statt eines Selbständigerwerbenden zuerkenne. Diese Beurteilung sei zwar einzeljahrbezogen formell nicht falsch, aber das Ergebnis stossend und in sich widersprüchlich. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung sei wenig wahrscheinlich, dass sich ein Beitragsstatus innert drei Jahren (2013 bis 2015) bei an und für sich unveränderten Verhältnissen zweimal ändere. Hinzu komme, dass die Kasse in den vorangehenden Geschäftsjahren (2008 bis 2013), in welchen ebenfalls Verluste resultiert hätten, die Frage der vollen Erwerbstätigkeit nicht geprüft und eine solche mithin stets als gegeben betrachtet habe. Umso stossender scheine es, diese Ermittlung gerade im ersten Jahr mit einem positiven Geschäftsergebnis (2014) vorzunehmen und überdies keinen Vergleich mit den Vorjahren anzustellen. Aus diesen Gründen sei der Einspracheentscheid betreffend den Beschwerdegegner aufzuheben. Die Ausgleichskasse habe die geschuldeten Beiträge gestützt auf den Status als Selbständigerwerbender (zuzüglich Zinsen) neu zu verfügen. Weiter habe sie die Auswirkungen der zu erlassenden Beitragsverfügung auf die Rechtsstellung der Ehefrau zu prüfen.

6.

6.1. Im angefochtenen Entscheid wurde nicht offensichtlich unrichtig und damit für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (auch wenn die Vorinstanz ihr in E. 4.3.4 getroffenes Beweisergebnis in E. 4.4.2 aufgrund einer Gesamtbetrachtung des Zeitraumes 2008 bis 2015 wieder relativierte), dass der Beschwerdegegner im Jahr 2014 mit knapp 400 fakturierbaren Stunden, auch unter Berücksichtigung nicht verrechenbarer Aufwendungen, das für eine volle Erwerbstätigkeit erforderliche Jahressoll von über 900 Arbeitsstunden nicht erreichte und damit überwiegend wahrscheinlich nicht voll erwerbstätig war. Daran vermögen die beschwerdegegnerischen Vorbringen - soweit es sich nicht um von vornherein unzulässige appellatorische Kritik handelt - nichts zu ändern. Nicht stichhaltig ist insbesondere das Argument, seine Gewinnabsicht ergebe sich bereits aus dem Abschluss des Franchisevertrags, denn die Qualifikation als nicht dauernd voll Erwerbstätiger stellt seine Erwerbsabsicht nicht in Frage, beruht sie doch allein darauf, dass er im Jahr 2014 nicht überwiegend wahrscheinlich während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig war. Ebenso wenig dringt der Beschwerdegegner mit seinem Einwand durch, dass sich die Beurteilung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht auf ein einzelnes Jahr stützen könne, sondern einen Einbezug mehrerer Jahre erfordere, worauf im Rahmen der nachfolgenden E. 6.2 näher einzugehen ist.

6.2. Gilt der Beschwerdegegner als nicht dauernd voll erwerbstätig, ist aufgrund der in Art. 28bis Abs. 1 AHVV vorgesehenen Vergleichsrechnung zu prüfen, ob er allenfalls Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger zu leisten hat (unter Anrechnung der Beiträge vom Erwerbseinkommen, Art. 28bis Abs. 2 AHVV in Verbindung mit Art. 30 AHVV und Art. 10 Abs. 3 Satz 2 AHVG ). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, geht es - entgegen der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung - nicht an, von dieser gesetzlich vorgesehenen Vergleichsrechnung abzusehen und stattdessen (ohne entsprechende normative Grundlage) eine sich über mehrere Jahre erstreckende "Gesamtbetrachtung" vorzunehmen. Ohnehin warf die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Unrecht vor, sie habe den Beschwerdegegner innert drei Jahren (d.h. 2013 bis 2015) zweimal "umqualifiziert", nämlich 2014 von einem Selbständigerwerbenden zu einem Nichterwerbstätigen und 2015 wieder zu einem Selbständigerwerbenden: Nicht dauernd voll Erwerbstätige werden nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV nicht etwa als Nichterwerbstätige qualifiziert, sondern diesen lediglich gleichgestellt, indem sie Beiträge

wie Nichterwerbstätige zu leisten haben ( BGE 140 V 338 E. 1.1). Mit anderen Worten hat sich an der grundsätzlichen Qualifikation als Selbständigerwerbender beim Beschwerdegegner auch im Jahr 2014 nichts geändert. Im Übrigen wurde der Beschwerdegegner im Folgejahr, 2015, allein deshalb nicht ebenfalls zur Entrichtung von Nichterwerbstätigenbeiträgen verpflichtet, weil die Vergleichsrechnung nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV ergeben hatte, dass die von ihm als Selbständigerwerbender bezahlten Beiträge mindestens der Hälfte der Beiträge entsprachen, welche er als Nichterwerbstätiger geschuldet hätte. Darüber hinaus scheint nicht ausgeschlossen, dass die Ausgleichskasse hinsichtlich der Beitragspflicht für die Jahre 2008 bis 2013 analog vorgegangen wäre, wenn sie die Verwirkungsfrist nach Art. 16 AHVG hätte wahren können.

6.3. Bei dieser Sachlage erübrigt sich ein Beizug der Buchhaltungsunterlagen von 2008 bis 2014 sowie 2016/2017 sowie der Steuermeldungen Selbständigerwerbende von 2008 bis 2017, zu deren Einreichung sich die Beschwerdeführerin aufgrund der im angefochtenen Entscheid vorgenommenen Gesamtbetrachtung im letztinstanzlichen Verfahren veranlasst sah. Ob diese Akten novenrechtlich zulässig gewesen wären (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG ), kann mithin offen gelassen werden.

6.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdegegner für das Jahr 2014 als nicht dauernd voll Erwerbstätiger Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger zu bezahlen hat (unter Anrechnung der von ihm als Selbständigerwerbender entrichteten Beiträge), dies entsprechend dem Einspracheentscheid. Soweit die Vorinstanz ihn aufgrund einer Gesamtbetrachtung lediglich zur Entrichtung von Beiträgen als Selbständigerwerbender verpflichtete, ist ihr Entscheid bundesrechtswidrig und aufzuheben.

7. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdegegner auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 18. März 2021 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schwyz vom 13. November 2020 bestätigt, soweit sie den Beschwerdegegner betreffen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Oktober 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann