Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_271/2017 KI-generiert

Invalidity Pension for Chronic Pain Disorder

Geschäftsnummer 9C_271/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who had been employed since 1973 and applied for disability insurance following health issues related to two traffic accidents and later a Lyme disease infection. Initially, her application for a pension was denied, but after subsequent reductions in her work capacity and additional medical assessments, including a private psychiatric evaluation, she reapplied for benefits. The cantonal court later ruled in her favor, granting her a partial disability pension starting from July 2011, which led to an appeal from the insurance office seeking to overturn this decision. The dispute centers on the assessment of her medical condition and the implications for her work capacity.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 beruht, Art. 105 Abs. 2 BGG; Invalidity Pension for Chronic Pain Disorder: Initially, her application for a pension was denied, but after subsequent reductions in her work capacity and additional medical assessments, including a private psychiatric evaluation, she reapplied for benefits. The cantonal court later ruled in her favor, granting her a partial disability pension starting from July 2011, which led to an appeal from the insurance office seeking to overturn this decision. The dispute centers on the assessment of her medical condition and the implications for her work capacity.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung somatoforme Schmerzstörung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit gesundheitliche Beeinträchtigung Beurteilung der Arbeitsfähigkeit medizinische Behandlung psychische Störungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 95 lit. a BGG
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
a BGG ), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art.
Art. 97 Abs. 1 BGG
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).
Art. 105 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).
Art. 95 beruht
Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Vernehmlassung die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK , nachdem die Vorinstanz dieses Begehren zufolge Obsiegens der Versicherten im erstinstanzlichen Verfahren unter Hinweis auf BGE 136 I 279 E.
Art. 42 Abs. 1 BGG
Eine Partei, die im Verfahren vor Bundesgericht eine öffentliche Parteiverhandlung wünscht, hat einen Antrag zu stellen, der, wie alle Anträge an das Bundesgericht ( Art. 42 Abs. 1 BGG ) zu begründen ist.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited in the final order to impose court costs on the losing party (the appellant).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

S 2023 18 (2024-10-07) · zg
Appeal Against Staggered Disability Pension Awards Based on Evolving Health Impairments
«…entsprechenden Diagnose daher im Hinblick auf eine invalidisierende Gesundheitsschädi- gung nichts ableiten lässt (BGer 9C_271/2017 vom 16. April 2018 E. 4.5). Zu ergänzen ist sodann, dass es nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf ankommt, welc…»
VBE.2023.87 (2023-09-08) · ag
Disability Benefits Reversed Due to Unclear Expert Opinion
«…szüge als Z-Kodierung keine rechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen darstellen (Urteil des Bundes- gerichts 9C_271/2017 vom 16. April 2018 E. 4.5 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_726/2014 vom 25. Februar 2015), weshalb auch die…»
VBE.2023.17 (2023-04-24) · ag
Disability Benefits Overturned Due to Insufficient Psychiatric Evaluation
«…215, 143 V 418 und 143 V 409) nichts geändert (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 8C_200/2018 vom 7. August 2018 E. 5.1, 9C_271/2017 vom 16. April 2018 E. 4.5 und 9C_620/2017 vom 10. April 2018 E. 4.1). Allen- falls sind derartige Umstände bei der Indi…»
S 2020 44 (2020-11-17) · gr
Appeal of Disability Denial Overturned Due to Insufficient Expert Medical Assessment of Psychiatric Impairment
«…mber 2019 E.3.2, 8C_699/2018 vom 28. Au- gust 2019 E.4.2.2, 8C_821/2018 vom 18. Juni 2019 E.6.1.1 und 9C_271/2017 vom 16. April 2018 E.4.5). Sie kann höchstens als ressour- cenhemmender Faktor im Rahmen der Indikatorenprüfun…»
2020.10.08.sv.2 (2020-10-08) · bl
Plaintiff Denied Invalidity Pension Due to Insufficient Impairment Level
«…undheitsschäden dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 12. November 2019, 9C_542/2019, E. 3.2 und vom 16. April 2018, 9C_271/2017, E. 4.5, je mit weiteren Hinweisen). Dementsprechend geben aber auch diese Diagnosen keinen Grund zur Beanstandung des…»
IV.2017.440 (2020-03-17) · sg
Appeal Against Denial of Disability Pension Based on Expert Medical Assessment
«…e Beurteilung im Lichte der massgebenden Indikatoren erlauben oder nicht (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2018, 9C_271/2017, E. 2.2). 3.4.3. Der Diagnose einer chronifizierten rezidivierenden depressiven Störung ist inhärent, dass die depress…»
IV.2017.440 (2020-03-17) · sg
Claimant v. Disability Insurance Carrier: Denial of Benefits Upheld Despite Chronic Pain
«…e Beurteilung im Lichte der massgebenden Indikatoren erlauben oder nicht (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2018, 9C_271/2017, E. 2.2). 3.4.3. Der Diagnose einer chronifizierten rezidivierenden depressiven Störung ist inhärent, dass die depress…»
200 2018 586 (2019-09-02) · be
Claimant v. IV Office (Bern Cantonal Administrative Court)
«…daher im Hinblick auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung nichts ableiten (Urteil des BGer vom 16. April 2018, 9C_271/2017, E. 4.5) 3.4.3 Mit Bezug auf den Komplex „Persönlichkeit“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) nennt die Gutachterin als…»
9C_37/2019 (2019-07-01)
Former Board Member Liability for Unpaid Social Security Contributions
«…n Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist damit nicht einzutreten (vgl. Urteil 9C_271/2017 vom 16. April 2018 E. 6 mit Hinweisen). 1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Ve…»
8C_821/2018 (2019-06-18)
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«…gen Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) als Z-Kodierung rechtlich keine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung dar (Urteil 9C_271/2017 vom 16. April 2019 E. 4.5). Insgesamt, und in Anbetracht des hohen Aktivitätenniveaus des Beschwerdeführers (s. E…»
8C_329/2018 (2018-09-07)
Claimant v. IV Office (Invalidity Benefits Appeal)
«…ungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8 S. 309; Urteil 9C_271/2017 vom 16. April 2018 E. 2.2). 5.2.3.2. Die auf psychosozialen Faktoren beruhende psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit i…»
200 2017 1090 (2018-07-20) · be
Viral Meningitis Disability Claim Denial Upheld Due to Functional Symptoms
«…nd gemachten (hier 100%igen [vgl. S. 17]) Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen wäre (Entscheid des BGer vom 30. April 2018, 9C_271/2017, E. 4.6), liegt somit nicht vor. 3.12.6 Im Rahmen der Konsistenzprüfung (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.) ist…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_271/2017

Urteil vom 16. April 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless.

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle des Kantons Freiburg,

Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Freiburg

vom 6. März 2017 (605 2015 28).

Sachverhalt:

A. Die 1957 geborene A.________ war seit 1973 als Sachbearbeiterin bei der heutigen B.________ AG tätig. Am 31. Januar 2007 lehnte die IV-Stelle des Kantons Freiburg ein erstes Rentengesuch, das die Versicherte wegen der Folgen zweier Verkehrsunfälle im Februar 1992 und April 1993 gestellt hatte, verfügungsweise ab. Ab 1. Juli 2008 reduzierte A.________ ihr Arbeitspensum auf 70 %, ab März 2010 auf 50 %. Am 19. Januar 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf Borreliose erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte ein polydisziplinäres Gutachten der asim Academy of Swiss Insurance Medicine, Spital C.________, vom 14. Mai 2013 ein, welches sie dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme unterbreitete. Dazu äusserte sich die asim am 22. Juli 2013 nochmals. A.________ reichte am 10. Juli 2014 ein Privatgutachten des Psychiaters Dr. med. D.________ (vom 6. Juni 2014) ein. Mit Verfügung vom 5. Januar 2015 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens erneut ab.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Versicherte die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 %, eventuell die Einholung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens bei der asim, hatte beantragen lassen, hiess das Kantonsgericht Freiburg mit Entscheid vom 6. März 2017 gut, hob die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 5. Januar 2015 auf und stellte fest, dass A.________ ab 1. Juli 2011 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, zuzüglich Zins zu 5 % ab 1. Juli 2013, habe (Entscheid vom 6. März 2017).

C. Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei unter Bestätigung ihrer Verfügung vom 5. Januar 2015 aufzuheben. Ferner ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf einzutreten sei. Des Weiteren verlangt sie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1. In BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung bei somatoformen Schmerzstörungen gemäss der früheren Rechtsprechung ( BGE 130 V 352 , 131 V 49 E. 1.2 S. 50) aufgegeben, wobei das bisherige Regel/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster auf der Grundlage eines Indikatorenkatalogs ersetzt wurde.

2.2. Gemäss früherem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebenden Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).

3.

3.1. In einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere gestützt auf die Expertise der asim, stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdegegnerin sei aus somatischer Sicht voll arbeitsfähig. Die Schmerzen seien vor allem durch die psychische Problematik verursacht. Die Versicherte sei noch zu 50 % arbeitsfähig, worin die behandelnden Ärzte, Gutachter und auch die Arbeitgeberin übereinstimmten. Mehrere der nach der früheren Rechtsprechung ( BGE 130 V 352 ) bei der Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen massgebenden Kriterien seien zudem erfüllt; die Teilarbeitsunfähigkeit sei auch aus rechtlicher Sicht zu bejahen.)

3.2. Die IV-Stelle weist zunächst darauf hin, sie sei insbesondere aufgrund der Stellungnahme des RAD zum Schluss gelangt, dass die Kriterien gemäss BGE 130 V 352 nicht erfüllt sind. Die Würdigung des medizinischen Sachverhalts, wie er im Gutachten der asim dargestellt wurde, anhand der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 ergebe, dass es im Komplex Gesundheitsschädigung an der vorausgesetzten Schwere und dem entsprechenden Ausmass der diagnoserelevanten Befunde fehlt. Im Bereich der somatischen Beschwerden müsse von einem aggravatorischen Verhalten gesprochen werden. Es fehle sodann am erforderlichen funktionellen Beschwerdegrad der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Weiter lägen intakte persönliche Ressourcen vor und es könne nicht von einem sozialen Rückzug gesprochen werden. Das Kantonsgericht habe zu wenig eingehend geprüft, ob nach dem strukturierten Beweisverfahren eine invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, die zu einer Einschränkung des Zumutbarkeitsprofils in der bisherigen Arbeit oder einer angepassten Verweisungstätigkeit führt.

3.3. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, gemäss asim-Gutachten und Expertise des Dr. med. D.________ (vom 6. Juni 2014) sei von einer austherapierten Situation auszugehen. Sie habe jeweils alle ihr empfohlenen therapeutischen Massnahmen umgesetzt. Von offensichtlich ungenutzten Behandlungspotenzialen könne nicht die Rede sein. Ein teilweiser sozialer Rückzug sei im Gutachten bestätigt worden. Die IV-Stelle übe bloss allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid, ohne darzutun, weshalb die Annahme hälftiger Arbeitsunfähigkeit bundesrechtswidrig sein solle.

4.

4.1. Gemäss Gutachten der asim leidet die Beschwerdegegnerin an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Diagnostiziert wurden ferner akzentuierte Persönlichkeitszüge durch Typ A Verhalten (ICD-10 Z.73.1, starke Leistungsorientierung, Überhilfsbereitschaft, mangelnde Abgrenzungsfähigkeit und teilweise zwanghafter Hang zum Perfektionismus). Aufgrund der chronischen Schmerzstörung besteht aus psychischer Sicht eine hälftige Arbeitsunfähigkeit, während die Arbeitsfähigkeit laut rheumatologischer Einschätzung in der angestammten oder einer vergleichbaren Tätigkeit nicht eingeschränkt ist.

4.2. Gestützt auf die Indikatorenprüfung des kantonalen Gerichts mit den dieser zugrunde liegenden, für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen tatsächlicher Natur (E. 1 hiervor) sowie die Darlegungen im Gutachten der asim und in der Privatexpertise des Psychiaters Dr. med. D.________, die zusätzlich berücksichtigt werden können, soweit diesbezüglich von einem von der Vorinstanz unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen werden muss ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), lässt sich die Frage beantworten, ob infolge der somatoformen Schmerzstörung eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit anzunehmen ist.

Mit Bezug auf den Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin verschiedenen Ereignissen (zwei Unfällen mit Beteiligung der Halswirbelsäule, Zeckenbiss mit Borrelioseerkrankung) ausgesetzt war, bevor die Schmerzstörung, die mit der Borreliose begann, ab 2004 zugenommen hat. Gemäss Ausführungen im asim-Gutachten zeigen Persönlichkeitsstruktur und Biografie der Versicherten die typischen Merkmale und damit eine Vulnerabilität für die Ausbildung eines Fibromyalgiesyndroms. Ebenso weist sie eine genetische Vulnerabilität für depressive Erkrankungen auf. Gesamthaft betrachtet ist aufgrund der Ätiologie des somatoformen Leidens - nebst der Borrelioseerkrankung stehen auch emotionale Konflikte, die in der speziellen Persönlichkeitsstruktur mit Überangepasstheit und übermässiger Hilfsbereitschaft begründet sind -, an deren Ursprung, von einer erheblichen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.) auszugehen.

4.3. Behandlungserfolg oder -resistenz, also Verlauf und Ausgang von Therapien, sind wichtige Schweregradindikatoren ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299). Gemäss Expertise der asim hat die Versicherte ein Jahr vor der Begutachtung im Mai 2013, somit im Frühjahr 2012, eine Psychotherapie begonnen, und fortgeführt. Weitere in Betracht fallende Behandlungen betreffen die somatischen Beschwerden (Ultraschalltherapie zur Lockerung der Muskulatur, eventuell Wassergymnastik und ein Rauchstopp aufgrund der COPD Gold Stadium 2). Laut Privatgutachten des Psychiaters Dr. med. D.________, vom 6. Juni 2014 liess sich die verbliebene Arbeitsfähigkeit allenfalls mit einer Psychopharmakotherapie mit Xanax oder Xanax retard und Valium erhalten. Behandlungsmöglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit vermochte der Arzt nicht zu nennen. Damit bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nach wie vor in einem Intervall von drei Wochen eine psychotherapeutische Behandlung absolviert, die sich laut ihrem Bekunden positiv auswirkt und zur Erhaltung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit beiträgt, nicht aber zu deren Steigerung führt.

4.4. Im Zusammenhang mit dem Indikator Behandlungserfolg oder -resistenz zu beachten gilt es, dass die Versicherte ihre Teilarbeitsfähigkeit als Angestellte der B.________ trotz ihrer Schmerzkrankheit während Jahrzehnten aufrecht zu erhalten vermochte; dieser Umstand spricht für eine im Rahmen der Indikatorenprüfung bedeutsame berufliche Eingliederung in Nachachtung der sozialversicherungsrechtlich bestehenden Selbsteingliederungspflicht, die - anders als ein (unbegründeter) Verzicht auf Eingliederungsmassnahmen - auf eine invalidisierende Beeinträchtigung hinweist (BGE 141 V E. 4.3.1.2 S. 299 f.).

4.5. Mit Bezug auf die Persönlichkeit der Versicherten hat die asim, wie erwähnt, akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnostiziert. Solche Z-Kodierungen stellen indessen keine rechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen dar (Urteil 9C_726/2014 vom 25. Februar 2015). Aus der entsprechenden Diagnose lässt sich daher im Hinblick auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung nichts ableiten.

4.6. Der soziale Kontext (BGE, a.a.O., E. 4.3.3 S. 303) zeigt, dass die Versicherte über mobilisierbare Ressourcen verfügt. Ein Rückzug aus dem sozialen Leben ist nicht ohne weiteres erkennbar. Privatgutachter Dr. med. D.________, zeigt auf, dass die Beschwerdegegnerin am Arbeitsplatz und zu Hause mit ihrem Partner über zahlreiche soziale Kontakte verfügt. Sie trifft regelmässig ihren Sohn, die Kinder ihres Partners, ihre Mutter und Kolleginnen. Nebst ihrer teilzeitlichen Tätigkeit bei der B.________ ist sie Hauswartin in ihrer Wohnsiedlung. Ein sozialer Rückzug ist indessen stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen. Der Indikator zielt auf die Frage ab, ob die Aktivitätenniveaus im erwerblichen und im aussererwerblichen Bereich miteinander vereinbar sind (vgl. Urteil 9C_148/2012 vom 17. September 2012 E. 2.2.4), was laut Privatgutachter Dr. med. D.________ zutrifft, stellt dieser doch einen mit der Arbeitsunfähigkeit korrelierenden sozialen Rückzug fest. Dass die Ressourcen, welche die Versicherte aus den ausserberuflichen Aktivitäten und den sozialen Kontakten gewinnen kann, eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf über 50 % zu begründen vermögen, schliesst Dr. med. D.________ im Übrigen mit dieser Ausage sinngemäss aus.

5. Eine gesamthafte Betrachtung der umfassenden medizinischen Unterlagen führt zum Ergebnis, dass die Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. Juli 2011, zuzüglich Zins ab 1. Juli 2013, gemäss angefochtenem Entscheid bundesrechtskonform ist.

6. Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Vernehmlassung die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK , nachdem die Vorinstanz dieses Begehren zufolge Obsiegens der Versicherten im erstinstanzlichen Verfahren unter Hinweis auf BGE 136 I 279 E. 1 S. 280 f. abgewiesen hat. Sie begründet dieses Ersuchen jedoch mit keinem Wort. Eine Partei, die im Verfahren vor Bundesgericht eine öffentliche Parteiverhandlung wünscht, hat einen Antrag zu stellen, der, wie alle Anträge an das Bundesgericht ( Art. 42 Abs. 1 BGG ) zu begründen ist. Der Gesuchsteller hat auch im Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu erläutern, inwiefern seine Beschwerde Tat- oder Rechtsfragen aufwirft, die nicht adäquat aufgrund der Akten und der schriftlichen Parteivorbringen gelöst werden können (SHK [2. Aufl. 2015] - NICOLAS VON WERDT, Art. 57 BGG N. 4; vgl. auch JEAN-MAURICE FRÉSARD in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. N. 9 zu Art. 57 BGG ; HEIMGARTNER/WIPRÄCHTIGER in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 11 zu Art. 57 BGG ). Der jeglicher Begründung entbehrende Antrag der Beschwerdegegnerin auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist damit ungeachtet des Ausgangs des letztinstanzlichen Prozesses unzulässig.

7. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

8. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'400.- zu entschädigen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. April 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer