Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_27/2021 KI-generiert

Pension Fund Liability for Increased Disability Pension Following Fund Transfer

Geschäftsnummer 9C_27/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A case was brought before the Swiss Federal Tribunal involving a dispute over the payment of an invalidity pension following a municipal restructuring in the Canton of Glarus. An individual, originally employed by a municipality and insured for occupational benefits with Swiss Life, became eligible for partial disability benefits in 2010 and later for full benefits following a subsequent assessment in 2015. After the restructuring, the new municipality joined the Glarner Pensionskasse pension fund, and responsibilities for the ongoing pension payments became contested. Swiss Life initially paid the partial disability pension but sought to transfer responsibility to the Glarner Pensionskasse, which declined to accept full responsibility for the increased disability pension, leading to legal proceedings that questioned which institution was legally responsible for the payments following the increase in the individual's disability assessment. The administrative court ruling was partially in favor of the individual, prompting Swiss Life to appeal to the Federal Tribunal, seeking a review and potential overturning of the lower court’s decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 11 Abs. 1 BVG; Pension Fund Liability for Increased Disability Pension Following Fund Transfer: An individual, originally employed by a municipality and insured for occupational benefits with Swiss Life, became eligible for partial disability benefits in 2010 and later for full benefits following a subsequent assessment in 2015. After the restructuring, the new municipality joined the Glarner Pensionskasse pension fund, and responsibilities for the ongoing pension payments became contested. Swiss Life initially paid the partial disability pension but sought to transfer responsibility to the Glarner Pensionskasse, which declined to accept full responsibility for the increased disability pension, leading to legal proceedings that questioned which institution was legally responsible for the payments following the increase in the individual's disability assessment. The administrative court ruling was partially in favor of the individual, prompting Swiss Life to appeal to the Federal Tribunal, seeking a review and potential overturning of the lower court’s decision.

Schlagwörter

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Berufliche Vorsorge Erhöhung der Invalidenrente Haftung der Vorsorgeeinrichtung halbe Rente Rentenbezüger Hinterlassenenrente Invaliditätsgrad

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited regarding the conditions under which the Tribunal can correct or supplement the factual findings of the lower court.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited to establish that the Tribunal bases its decision on the facts established by the lower court.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited to state that the Federal Tribunal applies the law ex officio.

Art. 42 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the formal requirement for the appeal brief to contain a specific legal request.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited implicitly through the imposition of court costs on the losing party (Beschwerdegegnerin 2).

Art. 95 BGG

Cited as the general basis for challenging a decision based on a violation of federal law.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited regarding the conditions under which the Tribunal can correct or supplement the factual findings of the lower court.

Art. 1 Abs. 2 OR

Cited in the reasoning regarding the possibility of tacit consent for contracts.

Art. 1 Abs. 1 OR

Cited in the reasoning regarding the requirement for mutual consent for the conclusion of a contract, applicable to the agreement between pension funds.

Art. 11 Abs. 1 OR

Cited in the reasoning regarding the formal requirements for contracts.

Art. 82 OR

Cited in the reasoning regarding the Glarner Pensionskasse's plea of non-performance of contract.

Art. 11 Abs. 2 BVG

Cited in the reasoning regarding the choice of a pension institution when one does not already exist.

Art. 11 Abs. 1 BVG

Cited in the reasoning to establish the general obligation for employers to affiliate with a pension institution.

Art. 53e Abs. 4 BVG

The core issue revolved around the transfer of pension recipients upon the termination of an affiliation agreement, as regulated by this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_27/2021

Urteil vom 25. November 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann,

Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiberin Stanger.

Verfahrensbeteiligte

BVG-Sammelstiftung Swiss Life,

General-Guisan-Quai 40, 8002 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,

2. Glarner Pensionskasse,

Hauptstrasse 14, 8750 Glarus,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 19. November 2020 (VG.2020.00034).

Sachverhalt:

A. A.a. Die 1957 geborene A.________ war vom 1. Mai 2002 bis 31. Juli 2006 als kaufmännische Mitarbeiterin bei der Gemeinde U.________ tätig und bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life (nachfolgend: Swiss Life) berufsvorsorgeversichert. Im November 2009 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen Abklärungen sprach ihr die IV-Stelle Glarus mit Verfügung vom 15. Februar 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. Mai 2010 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Im November 2012 ersuchte die Versicherte die Swiss Life um Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge. Diese anerkannte gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit ab 21. November 2005 einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente rückwirkend ab dem 21. November 2006.

A.b. Im Zuge der Gemeindestrukturreform des Kantons Glarus schloss sich die Gemeinde U.________ per 1. Januar 2011 mit mehreren Nachbargemeinden zur neuen Gemeinde V.________ zusammen. Aus diesem Grund kündigte die Gemeinde U.________ ihren Anschlussvertrag mit der Swiss Life per 31. Dezember 2010; die neue Gemeinde V.________ schloss sich mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 der Glarner Pensionskasse an. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 bestätigte die Glarner Pensionskasse der Swiss Life die Übernahme der aktiven Versicherten und der Rentenbezüger der ehemaligen Gemeinde U.________. Am 27. Januar 2014 stellte die Swiss Life der Glarner Pensionskasse ein Schreiben mit dem Betreff "Abrechnung Vertragsauflösung Invalide per 30.06.2013" zu. In der Folge richtete neu die Glarner Pensionskasse der Versicherten die halbe Invalidenrente aus.

A.c. Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 erhöhte die IV-Stelle Glarus - basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % - die bisher ausgerichtete halbe Rente auf eine ganze ab 1. März 2015. Sowohl die Glarner Pensionskasse als auch die Swiss Life lehnten in Bezug auf die Erhöhung des Invaliditätsgrades von 50 % auf 100 % eine Leistungspflicht aus beruflicher Vorsorge ab.

B. Am 3. April 2020 erhob A.________ vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus Klage gegen die Swiss Life, eventuell gegen die Glarner Pensionskasse, unter anderem mit dem Rechtsbegehren, ihr sei ab dem 1. März 2015 eine Invalidenre nte bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzüglich Zinsen auszurichten. Das kantonale Gericht hiess diese Klage mit Urteil vom 19. November 2020 teilweise gut und verpflichtete die Swiss Life, A.________ ab 1. März 2015 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente, abzüglich der von der Glarner Pensionskasse ausgerichteten Invalidenrente, zuzüglich Zins von 5 % ab dem 6. April 2020 zu bezahlen.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Swiss Life, das Urteil vom 19. November 2020 sei insoweit aufzuheben, als es die Beschwerdeführerin zum Erbringen von Invalidenleistungen verurteilt; eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

Während die Glarner Pensionskasse auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

In ihrer Eingabe vom 5. Mai 2021 schliesst sich A.________ den Ausführungen der Glarner Pensionskasse an. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2021 ersucht sie zudem um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeschrift hat unter anderem ein Rechtsbegehren zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Das Begehren umschreibt den Umfang des Rechtsstreits und muss grundsätzlich so formuliert werden, dass es bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden kann. Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung ( BGE 123 IV 125 E. 1). Es genügt, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, was die beschwerdeführende Person verlangt (Urteil 9C_344/2020 vom 22. Februar 2021 E. 1.2).

Aus den von der Beschwerdeführerin letztinstanzlich gestellten Anträgen geht im Lichte der dazu gegebenen Begründung mit hinreichender Klarheit hervor, dass sie ihre Leistungspflicht ablehnt und daher unter Aufhebung des kantonalen Urteils eine Abweisung der Klage, soweit sie gegen sie gerichtet ist, verlangt. Dass sie es unterlässt, in ihrem Rechtsbegehren ausdrücklich die Abweisung der Klage zu beantragen, lässt die Beschwerde - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 - nicht als unzulässig erscheinen.

1.2. Die Beschwerdeführerin hat in Bezug auf die von der Versicherten geltend gemachte Erhöhung der Invalidenrente im gesamten Verfahren ihre Leistungspflicht stets verneint. Somit erscheint auch im Lichte des Verbotes eines "venire contra factum proprium" (vgl. BGE 126 V 308 E. 3) das Festhalten an dieser Position und damit die Beschwerde insgesamt - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin 2 - nicht als rechtsmissbräuchlich.

2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).

3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie der Beschwerdegegnerin 1 eine Invalidenrente zu Lasten der Beschwerdeführerin zusprach.

4.

4.1. Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen ( Art. 11 Abs. 1 BVG ). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, so wählt er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung ( Art. 11 Abs. 2 BVG ).

4.2. Löst der Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit seiner Vorsorgeeinrichtung auf, so haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen, sofern der Anschlussvertrag für diesen Fall keine Regelung vorsieht. Fehlt eine Regelung im Anschlussvertrag oder kommt zwischen der bisherigen und der neuen Vorsorgeeinrichtung keine Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung ( Art. 53e Abs. 4 BVG ).

4.3.

4.3.1. Beim Anschlussvertrag zwischen einem Arbeitgeber und einer Vorsorgeeinrichtung handelt es sich um einen Innominatvertrag sui generis im engeren Sinne ( BGE 120 V 299 E. 4a). Der Anschlussvertrag begründet ein privatrechtliches Verhältnis ( BGE 135 V 113 E. 3.5). Auf diesen sind die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts über das Zustandekommen von Verträgen ( Art. 1 ff. OR ) anwendbar (Urteil 9C_104/2021 vom 10. August 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts sind im Weiteren auch auf die Auflösung des Anschlussvertrages sowie auf einen allfälligen Vertrag im Sinne von Art. 53e Abs. 4 BVG über den Verbleib oder den Wechsel der Rentenbezüger anwendbar.

4.3.2. Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich ( Art. 1 Abs. 1 OR ). Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein ( Art. 1 Abs. 2 OR ). Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt ( Art. 11 Abs. 1 OR ).

5.

5.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass die ehemalige Arbeitgeberin der Versicherten, die inzwischen in der neuen Gemeinde V.________ aufgegangene Gemeinde U.________, den Anschlussvertrag zwischen ihr und der Swiss Life per 31. Dezember 2010 aufgelöst hat. Weiter nicht strittig ist, dass besagter Anschlussvertrag keine Regelung über den Verbleib oder den Wechsel der Rentenbezüger vorsieht. Es stellt sich somit die Frage, ob zwischen der Swiss Life und der Glarner Pensionskasse eine Vereinbarung über die Übernahme der Rentenbezüger im Sinne von Art. 53e Abs. 4 BVG vorliegt.

5.2.

5.2.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, es könne offen bleiben, ob der Übernahmevertrag per 1. Januar 2011 zwischen der Swiss Life und der Glarner Pensionskasse die vollständige Aufnahme des Versichertenkollektivs und damit auch die Übernahme der Rentenbezüger vorgesehen habe. Aus den Akten gehe nämlich hervor und werde im Übrigen auch nicht bestritten, dass die Versicherte von der Auflösung und vom Neuabschluss des Anschlussvertrages im Jahr 2011 nicht berührt gewesen sei. Vielmehr habe die Swiss Life ab November 2012 die gesetzlichen Leistungen an die Versicherte ausgerichtet.

5.2.2. Diese Erwägungen des kantonalen Gerichts geben zu folgenden Bemerkungen Anlass: Zum einen hat die Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich geltend gemacht, die Versicherte sei von der Glarner Pensionskasse per 1. Januar 2011 übernommen worden. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Versicherte von der Auflösung und vom Neuabschluss des Anschlussvertrages im Jahr 2011 nicht berührt gewesen sei, ist somit - auch vor Bundesgericht - keineswegs unbestritten. Zum anderen ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, inwiefern sich diese Feststellung aus den Akten ergeben soll. Alleine der Umstand, dass die Swiss Life ab November 2012 - zunächst - Leistungen an die Versicherte ausrichtete, lässt nicht zwingend den Schluss zu, Letztere sei vom Abschluss des Anschlussvertrages mit der Glarner Pensionskasse im Jahr 2011 nicht berührt gewesen (vgl. dazu auch E. 5.3.2).

5.3.

5.3.1. In den Akten liegt kein schriftlicher Vertrag der bisherigen und der neuen Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib oder den Wechsel der Rentenbezüger im Sinne von Art. 53e Abs. 4 BVG . Die Swiss Life macht jedoch geltend, es sei diesbezüglich eine - grundsätzlich zulässige (vgl. E. 4.3) - mündliche Abrede getroffen worden. Tatsächlich findet sich in den Akten eine von der Glarner Pensionskasse ausgestellte (und offenbar unwidersprochen gebliebene) Bestätigung vom 22. Dezember 2010 über die Übernahme der bisherigen Rentner, aus welcher sich Rückschlüsse auf den Inhalt der mündlichen Vereinbarungen zwischen der Swiss Life und der Glarner Pensionskasse ziehen lassen. Danach übernimmt die Glarner Pensionskasse per 1. Januar 2011 die aktiven Versicherten und die Rentenbezüger der Vorsorgeeinrichtung der Gemeinde U.________. Den Invalidenrentnern gleichgestellt sind gemäss dieser Bestätigung jene Invaliditätsfälle, bei denen die Invalidität nach Auflösung des Anschlussvertrages, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor der Auflösung des Anschlussvertrages eingetreten ist. Damit sind auch sog. latente Invaliditätsfälle (vgl. Urteil 9C_530/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 3.2) von der Übernahme erfasst. Ob unter den Begriff der "Rentenbezüger" gemäss dieser Bestätigung auch versicherte Personen fallen, deren Invalidität - wie vorliegend - noch vor Auflösung des Anschlussvertrages eingetreten war, deren Rentenfestsetzung sich aber in der Folge noch verzögerte (vgl. Sachverhalt lit. A.a und A.b), braucht nicht abschliessend geprüft zu werden. Selbst wenn man diese Frage verneinen würde, wären solche Personen jedenfalls den Invalidenrentnern gleichzustellen, sind doch auch latente Invaliditätsfälle von der Übernahme erfasst. So oder anders wurde die Versicherte von der Glarner Pensionskasse per 1. Januar 2011 übernommen.

5.3.2. Mit Blick auf das Dargelegte - und entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen - ist somit festzuhalten, dass seit dem 1. Januar 2011 die Glarner Pensionskasse die zuständige Vorsorgeeinrichtung der Versicherten war. Daran nichts zu ändern vermag der Umstand, dass die Swiss Life der Versicherten - als ab 1. Januar 2011 unzuständige Vorsorgeeinrichtung - auch für die Zeit danach eine (halbe) Invalidenrente ausrichtete (vgl. Schreiben vom 27. Januar 2014 betreffend "Abrechnung Vertragsauflösung Invalide per 30.06.2013"). Massgebend ist vielmehr, dass die Glarner Pensionskasse in ihrer Bestätigung vom 22. Dezember 2010 die Übernahme der Rentenbezüger (resp. der ihnen gleichgestellten Personen) vorbehaltlos erklärt hat. Aufgrund dieser Deckungszusage ist davon auszugehen, dass die Glarner Pensionskasse die Rentenbezüger zu den gleichen Bedingungen wie sie in der vorherigen Vorsorgeeinrichtung galten, übernommen hat (vgl. Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 26. Mai 2005 zur parlamentarischen Initiative "Wechsel der Vorsorgeeinrichtung"; BBl 2005 5946 [zu Art. 53e Abs. 4bis BVG ]). Daraus folgt, dass jede spätere Änderung des Invaliditätsgrades - aufgrund derselben gesundheitlichen Beeinträchtigung, die zur Gewährung der halben Rente geführt hat - von der neuen Vorsorgeeinrichtung zu tragen ist (vgl. in diesem Sinne bereits das Urteil B 101/02 vom 22. August 2003 E. 4.4, in: SVR 2005 BVG Nr. 17 S. 55). Als ab 1. Januar 2011 zuständige Vorsorgeeinrichtung hat die Glarner Pensionskasse demzufolge die nach 2011 eingetretene Erhöhung des Invaliditätsgrades zu übernehmen; entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts ist hierfür keine eingehendere Regelung "betreffend die Übernahme des gesamten Versicherungsrisikos" erforderlich.

6. Unbehelflich ist schliesslich das Vorbringen der Glarner Pensionskasse, solange die Beschwerdeführerin "das nötige Deckungskapital für die Übernahme der zweiten Hälfte der Invalidenleistungen" nicht bezahle, halte sie ihr die Einrede des nicht erfüllten Vertrages ( Art. 82 OR ) entgegen. Ob die Swiss Life der Gl arner Pensionskasse neben den geleisteten Zahlungen noch weitere Zahlungen schuldet, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Da die Glarner Pensionskasse keinen direkten Anspruch gegen die Versicherte hat, kann die Einrede des nicht erfüllten Vertrages dieser nicht entgegengehalten werden (vgl. BGE 128 V 224 E. 2d). Aus dem von der Glarner Pensionskasse zitierten BGE 92 II 10 , in welchem es um einen Vertrag zugunsten eines Dritten ( Art. 112 OR ) und nicht um einen Wechsel der Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 53e Abs. 4 BVG geht, lässt sich für den vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges ableiten.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es einen Anspruch der Versicherten gegen die Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente bejahte. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben und die Sache ist an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses unter Beachtung der obigen Vorgaben über die Klage der Versicherten neu urteile.

8. Aufgrund des Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin 2 aufzuerlegen. Damit wird das Gesuch der Beschwerdegegnerin 1 um Erlass der Gerichtskosten gegenstandslos. Die Übernahme der Anwaltskosten für die Beschwerdeantwort entfällt von vornherein, da die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht rückwirkend erfolgt ( BGE 122 I 203 E. 2c; Urteil 9C_589/2017 vom 17. April 2018 E. 10); weitergehende Aufwendungen werden von der Beschwerdegegnerin 1 nicht geltend gemacht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 19. November 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdegegnerin 2 auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. November 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Stanger