Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_27/2014 KI-generiert

Claimant Appeal Regarding Imputed Income from Waived Maintenance Dismissed

Geschäftsnummer 9C_27/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a complaint regarding an adjustment benefit related to the Swiss Old Age and Survivors' Insurance (AHV) and Disability Insurance (IV). The individual challenging the decision had previously entered into an agreement with her estranged spouse, which was considered a voluntary renunciation of income, affecting her eligibility for benefits. The dispute arose after a lower court confirmed that her voluntary income relinquishment was valid, leading the individual to contest this determination, claiming coercion in the agreement process. However, the court found that the explanations provided in her complaints failed to meet legal requirements, ultimately leading to a dismissal of her appeal without further court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant Appeal Regarding Imputed Income from Waived Maintenance Dismissed: The individual challenging the decision had previously entered into an agreement with her estranged spouse, which was considered a voluntary renunciation of income, affecting her eligibility for benefits. The dispute arose after a lower court confirmed that her voluntary income relinquishment was valid, leading the individual to contest this determination, claiming coercion in the agreement process. However, the court found that the explanations provided in her complaints failed to meet legal requirements, ultimately leading to a dismissal of her appeal without further court costs.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV Einkommensverzicht Zahlung der Leistungen Einkommensberechnung hypothetisches Einkommen des Ehegatten Rückzug der Zivilklage Abgabepflicht bei Nebenbeschäftigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG
Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ; Urteil 9C_558/2013 vom 12.
Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird,
Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG
The appeal was not considered because it did not meet the formal requirements for review, as per this article concerning the simplified procedure.
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
Applied to waive the collection of court costs due to the circumstances.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was not considered because it did not meet the formal requirements for review, as per this article concerning the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_27/2014

Urteil vom 11. März 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Thurgau,

Rechts- und Einsprachedienst ,

St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. Dezember 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 9. Januar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. Dezember 2013,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 14. Januar 2014 an B.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von B.________ am 23. Januar 2014 eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, weil sämtlichen Vorbringen auch nicht ansatzweise zu entnehmen ist, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt, dass das kantonale Gericht bereits in einem früheren Verfahren festgestellt hat, dass die Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem getrennt von ihr lebenden Mann vom 25. Juni 2012 einen freiwilligen Verzicht auf Einkommen (monatlicher Unterhalt) darstellt und die einnahmeseitige Anrechnung der entsprechenden (hypothetischen) Unterhaltsbeiträge deshalb nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ; Urteil 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1),

dass es daher am entscheidenden Punkt der Freiwilligkeit des Einkommensverzichts vorbeizielt, wenn die Beschwerdeführerin in der zweiten Eingabe vorbringt, die Bestätigung des Unterhaltsverzichts sei nicht freiwillig erfolgt, weil die Gemeinde von ihr bei der Anmeldung zum EL-Bezug entsprechende Belege verlangt habe,

dass ebenso unbehelflich ist, wenn die Beschwerdeführerin neu behauptet und durch nichts belegt, eine entsprechende Unterhaltsforderung wäre objektiv uneinbringlich,

dass bei dieser Sachlage eine rechtsgenügliche Beschwerde nicht vorliegt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. März 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann