Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_268/2009 KI-generiert

Invalidity Pension Denial Upheld Despite Fibromyalgia Diagnosis

Geschäftsnummer 9C_268/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the denial of a disability pension by an insurance authority for an individual, who argued that her inability to work due to medical conditions warranted a higher disability rating than the 20% assessed. The authority had concluded that she was capable of employment, citing expert medical opinions. The subsequent appeal to a regional court also upheld the authority's decision, leading the individual to bring the matter before the federal court, seeking either a ruling in her favor for a partial pension or a remand for further investigation into her disability status. The federal court upheld the decisions of the lower courts, concluding that the assessments and conclusions regarding her level of work ability were appropriately supported by the evidence presented.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Invalidity Pension Denial Upheld Despite Fibromyalgia Diagnosis: The authority had concluded that she was capable of employment, citing expert medical opinions. The subsequent appeal to a regional court also upheld the authority's decision, leading the individual to bring the matter before the federal court, seeking either a ruling in her favor for a partial pension or a remand for further investigation into her disability status. The federal court upheld the decisions of the lower courts, concluding that the assessments and conclusions regarding her level of work ability were appropriately supported by the evidence presented.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Invaliditätsgrad Teilrente Feststellung der Erwerbsfähigkeit Einkommensfestsetzung unzumutbar trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed because it was obviously unfounded in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (appellant) was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_268/2009

Urteil vom 15. Juli 2009

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien

U.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Gmür,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden,

Kasernenstrasse 4, 9102 Herisau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden

vom 19. November 2008.

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 26. März 2008 lehnte die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden das Gesuch der U.________ (geboren 1950) um Ausrichtung einer Invalidenrente nach Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 20 % ab.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 19. November 2008 ab.

U.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei ihr in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung eine halbe IV-Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Festlegung einer IV-Rente an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen ( BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art. 97).

2.

2.1 Das kantonale Gericht hat in Würdigung des medizinischen Dossiers, insbesondere gestützt auf die beiden Gutachten des Rheumatologen Dr. med. B.________vom 20. Juni 2007 und des Psychiaters Dr. med. A.________ vom 8. Juni 2007 festgehalten, die Beschwerdeführerin sei in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich 20 % arbeitsunfähig. Die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und die Fibromyalgie seien nach den Kriterien der Rechtsprechung überwindbar und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durchaus zumutbar (Hinweis auf BGE 132 V 65 und 130 V 352). Beim Einkommensvergleich setzte die Vorinstanz das im Gesundheitsfall mutmasslich erzielte Einkommen anhand von Tabellenlöhnen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2004 auf Fr. 65'004.- fest. Dabei ging sie unter Hinweis auf die von der Beschwerdeführerin als selbstständigerwerbende Sekretärin erbrachten Dienstleistungen für Unternehmen vom Anforderungsniveau 3 aus. Das Invalideneinkommen setzte sie, ausgehend vom Anforderungsniveau 3 und einer Arbeitsfähigkeit von 80 %, nach Gewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % auf Fr. 42'077.- fest, woraus sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 35 % ergebe.

2.2 Die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts sind nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG . Namentlich hat die Vorinstanz eingehend begründet, weshalb die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht lediglich insgesamt 20 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Diese Schlussfolgerung ist nach der Aktenlage nicht offensichtlich unrichtig noch ist darin eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu erblicken. Der eventualiter anbegehrten Beweisweiterungen bedarf es daher nicht. Der vom kantonalen Gericht vorgenommene Einkommensvergleich verletzt kein Bundesrecht. Aus den beiden Gutachten geht hervor, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbstständigerwerbende Sekretärin ebenfalls nur eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % besteht. Der auf 10 % festgesetzte Abzug vom Tabellenlohn ist jedenfalls nicht rechtsverletzend. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist das kantonale Gericht für die Ermittlung des Valideneinkommens des weitern von den Tabellenlöhnen ausgegangen, obwohl die Beschwerdeführerin als Selbstständigerwerbende jeweils nur immer unterdurchschnittliche Erwerbseinkommen abgerechnet hat. Sämtliche Einwendungen in der Beschwerde vermögen daher an der Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Entscheids nichts zu ändern.

3.

3.1 Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird.

3.2 Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Juli 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer