Appeal Against Dismissal of Untimely Objection to Social Insurance Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDie Ausgleichskasse des Kantons Zürich trat auf die Einsprache des A.________ vom 27. Dezember 2024 gegen eine Verfügung vom 4. Oktober 2024 betreffend Schadenersatz nach in Höhe von Fr. 28'009.65 nicht ein. Die Kasse stellte fest, die Einsprachefrist sei nicht eingehalten (Entscheid vom 25. Februar 2025).
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 52 AHVG, Art. 52 Abs. 1 ATSG, Art. 41 ATSG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Against Dismissal of Untimely Objection to Social Insurance Claim: Dezember 2024 gegen eine Verfügung vom 4. Oktober 2024 betreffend Schadenersatz nach in Höhe von Fr. 28'009.65 nicht ein. Die Kasse stellte fest, die Einsprachefrist sei nicht eingehalten (Entscheid vom 25. Februar 2025).
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KI-generiertUsed to declare that the appeal will not be entertained under the simplified procedure.
Used to decree that no court costs shall be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_264/2025
Urteil vom 10. Juni 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Ausgleichskasse des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2025 (AK.2025.00005).
Erwägungen:
1. Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich trat auf die Einsprache des A.________ vom 27. Dezember 2024 gegen eine Verfügung vom 4. Oktober 2024 betreffend Schadenersatz nach
Art. 52 AHVG
in Höhe von Fr. 28'009.65 nicht ein. Die Kasse stellte fest, die Einsprachefrist sei nicht eingehalten (Entscheid vom 25. Februar 2025).
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab (Urteil vom 21. März 2025).
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
2. Zu den Gültigkeitserfordernissen einer Beschwerdeschrift gehört, dass in gedrängter Form begründet wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
). Dabei ist gezielt und sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (
BGE 142 III 364
E. 2.4;
134 V 53
E. 3.3;
133 IV 286
E. 1.4).
3.
3.1.
Die Vorinstanz hält fest, als Beschwerdeinstanz habe sie sich allein mit der Begründetheit des im Einspracheverfahren gefällten Nichteintretensentscheids zu befassen, nicht aber mit inhaltlichen Belangen der ursprünglichen Verfügung. Die dreissigtägige Einsprachefrist nach
Art. 52 Abs. 1 ATSG
sei abgelaufen, bevor der Beschwerdeführer die Einspracheschrift eingereicht habe (vgl.
Art. 38 und 39 41
ATSG). Die Ausgleichskasse habe sich insoweit nicht inhaltlich mit der Einsprache befassen können und sei zu Recht nicht darauf eingetreten. Der Beschwerdeführer nenne namentlich keine Gründe, die auf eine unverschuldete Verhinderung einer fristgerechten Anfechtung der Schadenersatzverfügung schliessen lassen könnten; dafür seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Bestünden keine Gründe für eine Wiederherstellung der Frist (
Art. 41 ATSG
), sei die Beschwerde abzuweisen.
3.2.
Der Beschwerdeführer bestreitet wie schon vor Vorinstanz, dass die Person, auf deren Beschäftigung sich die Schadenersatzverfügung beziehe, bei ihm angestellt gewesen sei. Insofern sei er mit der Schadenersatzverfügung resp. mit der zugrunde liegenden Auferlegung von AHV-Beiträgen nicht einverstanden. Die Behörden verweigerten die nötige Korrektur mit der Begründung des Fristablaufs, ohne in der Sache Stellung zu nehmen.
3.3.
Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist allein das vorinstanzliche Urteil. Die Vorinstanz hatte sich ihrerseits nur mit der Rechtmässigkeit des auf Nichteintreten lautenden Einspracheentscheids, nicht aber mit dem Gegenstand der Schadenersatzverfügung zu befassen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift beziehen sich indessen im Wesentlichen auf die materielle Frage der Rechtmässigkeit der Schadenersatzverfügung, die hier nicht Verfahrensgegenstand bildet. Somit fehlt es offensichtlich an einer hinreichenden Begründung der Beschwerde (oben E. 2).
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Schadenersatzverfügung vom 4. Oktober 2024 verlangt, kann auf einen solchen Antrag schon deshalb nicht eingetreten werden, weil die Rechtmässigkeit dieser (nunmehr formell rechtskräftigen) Verfügung, wie erwähnt, nicht Gegenstand des hier angefochtenen Urteils bildet.
4. Auf das Rechtsmittel ist im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Juni 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Traub