Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_262/2018 KI-generiert

Disability Insurance Pension Termination Due to Lack of Objective Psychiatric Impairment

Geschäftsnummer 9C_262/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after being employed part-time as a delivery person until mid-2014, applied for disability benefits in March 2014 due to health issues. Following medical and employment assessments, the disability insurance office granted her full benefits for a specified period, but later determined she was not entitled to further benefits from July 2016 onward, citing a lack of sufficient disability. The individual contested this decision, but her appeal was denied by the social insurance court, leading her to file a complaint before the Federal Tribunal, requesting the completion of additional medical evaluations and a reevaluation of her disability claim based on those assessments. The core of the dispute centers around the sufficiency of the medical evaluations regarding her mental health and its impact on her ability to work.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 61 lit. c ATSG; Disability Insurance Pension Termination Due to Lack of Objective Psychiatric Impairment: Following medical and employment assessments, the disability insurance office granted her full benefits for a specified period, but later determined she was not entitled to further benefits from July 2016 onward, citing a lack of sufficient disability. The individual contested this decision, but her appeal was denied by the social insurance court, leading her to file a complaint before the Federal Tribunal, requesting the completion of additional medical evaluations and a reevaluation of her disability claim based on those assessments. The core of the dispute centers around the sufficiency of the medical evaluations regarding her mental health and its impact on her ability to work.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Invalidenrente psychische Beeinträchtigung Feststellung der Erwerbsfähigkeit Invalidenversicherung Einstellung von Leistungen Invaliditätsbemessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs.

Art. 61 lit. c ATSG

Cited in the reasoning to confirm that the Cantonal Court did not violate the duty to investigate when it waived further evidence collection.

Art. 28 Abs. 2 IVG

Cited as a basis for the required disability assessment threshold (though not directly applied in the final order, it is the relevant substantive law that was confirmed as not violated by the lower court's findings).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (26)

S 2024 121 (2025-09-29) · zg
Claimant v. Disability Insurer Regarding Burnout and Cancer Disability Benefits
«…e folglich darauf verzichten ohne damit den Untersuchungsgrundsatz zu verletzen (BGE 143 V 409 a.a.O.; weiter etwa BGer 9C_262/2018 vom 22. August 2018 E. 4.2.1). Ebenso darf die IV-Stelle auf weitere Abklärungen verzichten, wenn Arbeitsversuche zwar…»
C-4546/2020 (2024-03-28)
«…ns nicht notwendig und darf die IV-Stelle darauf ver- zichten, ohne damit den Untersuchungsgrundsatz zu verletzen (BGer 9C_262/2018 vom 22. August 2018 E. 4.2.1). Zwar begründet allein die Diagnose eines Asperger-Syndroms keine Arbeitsunfähigkeit im S…»
C-4567/2022 (2024-02-20)
«…rf die IV- Stelle darauf verzichten, ohne damit den Untersuchungsgrundsatz zu ver- letzen (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; BGer 9C_262/2018 vom 22. August 2018 E. 4.2.1). Nach der Rechtsprechung führen Burnout und Anpassungsstö- rung zwar grundsätzlich nicht…»
VBE.2023.196 (2023-10-03) · ag
Disability Benefits Denied: Psychiatric Condition Stable, Physical Impairments Insufficient for Full-Time Incapacity
«…weiswürdi- gung zu verzichten ist (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148, Urteil des Bundesgerichts 9C_262/2018 vom 22. August 2018 E. 4.1). Folglich ist von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit in einer ange- passten Tätigkeit mit e…»
S 2023 55 (2023-09-19) · gr
Disability Insurance Appeal Remanded for Further Specialized Medical Clarification
«…21 vom 25. August 2021 E.5.2.3.2, 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E.4.2, 8C_175/2018 vom 27. September 2018 E.4 und 9C_262/2018 vom 22. August 2018 E.4.2.1). 7.7. Ebenso wenig erscheint von vornherein evident, dass die in den Akten…»
VBE.2023.59 (2023-08-31) · ag
Disability Pension Appeal Denied Due to Untimely Objection and Insufficient Earning Capacity
«…hren 3) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil des Bundesgerichts 9C_262/2018 vom 22. August 2018 E. 4.1). Es ist demnach mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit von einer Arbeits…»
S 2023 5 (2023-05-23) · gr
Claimant v. Agency Regarding Denial of Disability Benefits Due to Neck Injury and Insufficient Medical Evaluation
«…Urteile des Bundesgerichts 8C_544/2022 vom 3. März 2022 E.4.7, 8C_210/2019 vom 11. Juli 2019 E.4.2.4 und 9C_262/2018 vom 22. August 2018 E.4.2.1). 3.3. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob dies…»
S 2023 2 (2023-03-21) · gr
Claimant v. Denial of Disability Benefits for Parkinson's Syndrome
«…15/2021 vom 13. Oktober 2021 E.4.1, 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E.4.2, 8C_210/2019 vom 11. Juli 2019 E.4.2.4 und 9C_262/2018 vom 22. August 2018 E.4.2.1) lassen sich daraus genauso wenig entnehmen, wie eine konkrete psychiatrische (Verdachts-)D…»
S 2021 21 (2022-06-07) · zg
Denial of Disability Benefits Upheld Despite Depressive Disorder Claims
«…ch darauf verzichten ohne damit den Untersuchungsgrundsatz zu verletzen (BGE 143 V 409 a.a.O.; vgl. ausserdem etwa BGer 9C_262/2018 vom 22. August 2018 E. 4.2.1). 3.3 Eine psychische Störung kann rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nur invali…»
S 2020 151 (2022-04-29) · zg
Consultant Denied Disability for Burnout: Court Upholds Denial Based on Psycho-Social Stressors
«…e folglich darauf verzichten ohne damit den Untersuchungsgrundsatz zu verletzen (BGE 143 V 409 a.a.O.; weiter etwa BGer 9C_262/2018 vom 22. August 2018 E. 4.2.1). 4. Dies ist vorliegend der Fall: 4.1 Bereits die Versicherte selbst v…»
VBE.2021.360 (2022-03-23) · ag
Disability Benefits Awarded in Part Due to Conflicting Medical Assessments and Later Work Capacity Evaluation
«…2), in antizipierter Beweiswür- digung zu verzichten ist (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil des Bun- desgerichts 9C_262/2018 vom 22. August 2018 E. 4.1). Es ist demnach beim Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht mit dem Beweisgrad der üb…»
S 2021 84 (2021-11-02) · gr
Disability Benefits Appeal Granted Due to Contradictory Psychiatric and Rheumatological Evidence
«….; Urteile des Bundesgerichts 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E.4.2, 8C_175/2018 vom 27. September 2018 E.4, 9C_262/2018 vom 22. August 2018 E.4.2.1). 6.2. Darüber hinaus legte Dr. med. D._____ nicht in nachvollziehbarer Weise…»
IV.2019.314 (2021-05-27) · sg
Disability Insurance Benefit Discontinuation Upheld Following Comparative Medical Assessment Review
«…tzt, die sich auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 22. August 2018, 9C_262/2018 E. 4.2.1). Es ist also eine Abgrenzung zu reaktivem, invaliditätsfremdem Geschehen aufgrund von psychosozialen Belastun…»
IV.2019.314 (2021-05-27) · sg
Disability Pension Revision Upheld Due to Objective Medical Improvement
«…tzt, die sich auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 22. August 2018, 9C_262/2018 E. 4.2.1). Es ist also eine Abgrenzung zu reaktivem, invaliditätsfremdem Geschehen aufgrund von psychosozialen Belastun…»
IV.2019.157 (2021-03-30) · sg
Claimant v. Social Security Administration (Disability Pension Denial Upheld)
«…tzt, die sich auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 22. August 2018, 9C_262/2018 E. 4.2.1). Es ist also eine Abgrenzung zu reaktivem, invaliditätsfremdem Geschehen aufgrund von psychosozialen Belastun…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_262/2018

Urteil vom 22. August 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiberin Oswald.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch syndicom Gewerkschaft Medien

und Kommunikation, Frau lic. iur. Carole Humair,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Februar 2018 (IV.2017.00304).

Sachverhalt:

A. Die 1976 geborene A.________, zuletzt vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Mai 2014 in einem Pensum von 50 % als Zustellerin angestellt (letzter effektiver Arbeitstag: 8. August 2013), meldete sich im März 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle) traf erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Verfügung vom 6. Februar 2017 gewährte sie für den Zeitraum vom 1. September 2014 bis zum 29. Februar 2016 eine ganze sowie vom 1. März bis zum 30. Juni 2016 eine Dreiviertelsrente. Ab dem 1. Juli 2016 verneinte sie einen Rentenanspruch (Invaliditätsgrad: 0 %).

B. Die von der Versicherten hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Februar 2018 ab.

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Februar 2018 aufzuheben, es seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen, und es sei gestützt darauf der gesetzliche Leistungsanspruch erneut zu prüfen.

Die IV-Stelle sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).

Vorinstanzliche Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person hat das Bundesgericht seiner Urteilsfindung als Tatfrage ( BGE 142 V 178 E. 2.4 S. 183 mit Hinweis) grundsätzlich zugrunde zu legen. Eine antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz, wonach keine weiteren ärztlichen Abklärungen erforderlich sind, ist ebenfalls tatsächlicher Natur ( BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69) und vom Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit hin überprüfbar. Dagegen ist die Beachtung von Untersuchungsgrundsatz und Beweiswürdigungsregeln eine Rechtsfrage (vgl. etwa SVR 2016 IV Nr. 6 S. 18, 8C_461/2015 E. 1 mit Hinweisen), die das Bundesgericht frei überprüft.

2. Das kantonale Gericht erwog, aus somatischer Sicht sei die Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit seit dem 13. April 2016 voll arbeitsfähig. Soweit sie geltend mache, ihr psychischer Gesundheitszustand sei nicht hinreichend abgeklärt worden, vermöge dies nicht zu überzeugen. Die Diagnose einer mittelgradigen oder gar schweren Depression durch den behandelnden Psychiater Dr. med. B.________ sei mangels Wiedergabe der zugrundeliegenden Befunde nicht nachvollziehbar, und auch dessen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit stütze sich augenscheinlich auf (invaliditätsfremde) psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren. Eine (invalidenversicherungsrechtlich) relevante depressive Störung könne aufgrund der medizinischen Berichte und Beurteilungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet werden könne.

3. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine ungenügende Abklärung des psychischen Gesundheitszustands in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. C.________ (Facharzt für Chirurgie) vom 8. August 2016 sei nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeitsschätzung des behandelnden Psychiaters (Arbeitsunfähigkeit von 70 bzw. 100 % gemäss Berichten vom 4. März 2017 bzw. vom 9. Juli 2016) zu widerlegen. Das kantonale Gericht vermöge zwar den Beweiswert der Berichte von Dr. med. B.________ anzuzweifeln, doch fehle ihm dann eine schlüssige psychiatrische Beurteilung, die notwendig sei.

4.

4.1. Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei ( Art. 61 lit. c ATSG ; Untersuchungsgrundsatz). Der Verzicht auf die Abnahme beantragter Beweismittel ist in antizipierter Beweiswürdigung zulässig, wenn das Gericht in pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (zu diesem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad vgl. etwa BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen am feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern ( BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 mit Hinweis). Bleiben demgegenüber erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil 9C_255/2015 vom 17. Juli 2015 E. 1.1 mit Hinweis, in: SVR 2015 EL Nr. 10 S. 31).

4.2. Ob in casu eine lege artis gestellte psychiatrische Diagnose vorliegt, kann offen bleiben, womit sich Weiterungen bezüglich der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage nach der entsprechenden Qualifikation des RAD-Arztes Dr. med. C.________ erübrigen.

4.2.1. Denn die psychiatrische Diagnose ist zwar notwendige Voraussetzung für einen Leistungsanspruch (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 mit Hinweisen), vermag diesen für sich allein jedoch nicht zu begründen. Entscheidend ist vielmehr, ob und wie sich die Krankheit leistungslimitierend auswirkt ( BGE 143 V 409 , a.a.O.). Entsprechend lässt allein die - durch belastende Lebensumstände begründete - fachärztliche Diagnose einer depressiven Störung weitere Beweismassnahmen im Sinne ergänzender psychiatrischer Abklärungen nicht als notwendig erscheinen, sondern sind solche erst dann angezeigt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich eine - krankheitswertige, d.h. von den reaktiven, invaliditätsfremden Geschehen auf psychosoziale Belastungsfaktoren abgrenzbare ( BGE 143 V 409 , a.a.O) - psychische Störung auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt.

4.2.2. Aus den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.________ (vom 9. Juli 2016 sowie vom 4. März 2017) sind keine von den psychosozialen Faktoren psychiatrisch unterscheidbare Befunde erkennbar, die Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit geben. Dessen Arbeitsfähigkeitsschätzung fusst einerseits auf den von der Versicherten subjektiv angegebenen Beschwerden, die nicht weiter objektiviert werden, anderseits - und ganz massgeblich prägend - auf der zweifellos sehr belastenden psychosozialen Lebenssituation, in der sich die Beschwerdeführerin befindet. So führt er in seiner "Beurteilung" vom 4. März 2017 aus: "Die Pat. fiel in eine Depression, nachdem sie... in die Schweiz kam. Hier öffnete sie ein blühendes Lebensmittelgeschäft, wurde jedoch in ihrer Gutgläubigkeit von ihrem Angestellten schwerstens betrogen und erlitt erhebliche finanzielle Schwierigkeiten. Eine anschliessende Arbeitssuche versprach auch nicht viel. Darauf folgend wurde die Pat. depressiv. (...) ".

Nun kann man sich fragen, ob in den von Dr. med. B.________, welcher die Beschwerdeführerin seit 1. November 2011 behandelt, aufgelisteten Manifestationen eine im Sinne von BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 verselbständigte depressive Erkrankung zu erblicken ist. Doch braucht die Frage nicht entschieden zu werden, da nach der eindeutigen Aktenlage die aufgeführten Befunde ("Grübeln, starke Schmerzempfindungen, gestörte Tagesstruktur wegen Schmerzen und Depressionen, Erschöpfung, die sich immer wieder in psychosomatischen Beschwerden manifestieren, Zukunftsangst, Ein- und Durchschlafstörungen, Angstträume, Freudlosigkeit, Lustlosigkeit"; Bericht vom 4. März 2017) die Versicherte nicht daran gehindert haben, ihrer Erwerbsarbeit bei der D.________ und auch ausserberuflichen Aktivitäten nachzugehen. Folglich ist eine andauernde depressionsbedingte Arbeitsunfähigkeit weder bewiesen noch beweisbar ( BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 196), was sich zulasten der aus somatischen Gründen berenteten Beschwerdeführerin auswirkt, welche hinsichtlich der neu geltend gemachten Anspruchsgrundlage psychiatrischer Gesundheitsbeeinträchtigungen als Voraussetzung für die weitere Gewährung der Invalidenrente die materielle Beweislast trägt ( BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295 unten f.).

Hinweise darauf, dass sie durch die von Dr. med. B.________ diagnostizierte depressive Störung (konkret oder auch nur potenziell) in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wäre und die Vorinstanz mithin durch ihre antizipierte Beweiswürdigung (oben E. 2) den Untersuchungsgrundsatz (E. 4.1 hiervor) verletzt hätte, sind somit nicht vorhanden und zeigt die Versicherte auch letztinstanzlich nicht auf. Bemerkenswert ist sodann, dass sie die psychiatrische Behandlung erstmals im Rahmen der RAD-Untersuchung vom April 2016 erwähnte - mithin in einem Zeitpunkt, in dem zufolge Verbesserung des rheumatischen Beschwerdebilds aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert wurde -, obwohl diese gemäss Bericht des behandelnden Psychiaters seit dem Jahr 2011 andauert. Auch der Hausarzt Dr. med. E.________ hatte offenbar noch im Dezember 2015 keine Kenntnis von einer psychiatrischen Behandlung (vgl. dessen Bericht vom 17. Dezember 2015). Diese erschöpfte sich denn auch in "sporadischen" (Bericht vom 9. Juli 2016) bzw. "zwei mal monatlichen" (Bericht vom 4. März 2017) psychotherapeutischen Gesprächen sowie in der Verschreibung von Antidepressiva. Dass die Versicherte diese jemals genommen hätte, ist indes nicht aktenkundig: Gemäss eigener Aussage nahm sie im Zeitpunkt der RAD-Untersuchung ausdrücklich keine Antidepressiva. Solche werden auch in den Medikamentenlisten der zahlreichen aktenkundigen Berichte der behandelnden Ärzte nicht erwähnt. Bei dieser Sachlage weist die psychiatrische Behandlung nicht auf eine näher abzuklärende krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hin. Entsprechende Hinweise ergeben sich schliesslich auch nicht aus dem Abschlussbericht der F.________ AG über ein dort zwischen Februar und Mai 2015 durchgeführtes Belastbarkeitstraining, wird darin doch die reduzierte Leistungsfähigkeit gerade nicht mit psychischen, sondern mit physischen Beeinträchtigungen begründet.

4.3. Nach dem Gesagten ist der Schluss der Vorinstanz, wonach eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer krankheitswertigen psychiatrischen Störung nach der Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sei, jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig und bindet das Bundesgericht (E. 1 Abs. 2 hiervor). Das kantonale Gericht durfte deshalb - ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 61 lit. c ATSG ) - in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen, insbesondere die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, verzichten. Damit fehlt es an der Tatsachengrundlage für eine rentenbegründende Invalidität (Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG ), weshalb deren Verneinung durch die Vorinstanz Bundesrecht nicht verletzt.

5. Die Beschwerde ist unbegründet.

6. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. August 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Oswald