Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_260/2018 KI-generiert

Jurisdictional Dispute Over Social Insurance Reimbursement Claim

Geschäftsnummer 9C_260/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman born in 1973, a mother of three, has been receiving an invalidity pension along with children's benefits since May 2003. Starting in January 2009, she was also granted a fluctuating supplementary benefit to her invalidity pension by the compensation office of the Canton of Thurgau. The case centers on disputes regarding child allowances that were not forwarded to her by her ex-husband and the non-advance of maintenance payments for two of her children in 2015, which the administration deemed as income renouncement. Following these issues, the compensation office issued a decision on March 14, 2016, requesting a repayment of CHF 4,135 for child allowances and CHF 3,906 for child alimony. The complaint filed by her regarding this decision faced jurisdictional challenges as she had changed her residence to the Canton of St. Gallen during this process. Both the Administrative Court of the Canton of Thurgau and the Insurance Court of the Canton of St. Gallen refused to address the complaint due to jurisdictional reasons, which led to the case being brought to the Swiss Federal Tribunal to determine the appropriate authority to handle the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 58 Abs. 3 ATSG, Art. 39 Abs. 2 ATSG, Art. 58 ATSG, Art. 58 Abs. 1 ATSG, Art. 1 ELG, Art. 54a Abs. 4 ELV; Jurisdictional Dispute Over Social Insurance Reimbursement Claim: Starting in January 2009, she was also granted a fluctuating supplementary benefit to her invalidity pension by the compensation office of the Canton of Thurgau. The case centers on disputes regarding child allowances that were not forwarded to her by her ex-husband and the non-advance of maintenance payments for two of her children in 2015, which the administration deemed as income renouncement. Following these issues, the compensation office issued a decision on March 14, 2016, requesting a repayment of CHF 4,135 for child allowances and CHF 3,906 for child alimony. The complaint filed by her regarding this decision faced jurisdictional challenges as she had changed her residence to the Canton of St. Gallen during this process. Both the Administrative Court of the Canton of Thurgau and the Insurance Court of the Canton of St. Gallen refused to address the complaint due to jurisdictional reasons, which led to the case being brought to the Swiss Federal Tribunal to determine the appropriate authority to handle the complaint.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Bezug von Ergänzungsleistungen Invalidenversicherung Rückerstattung von Versicherungsleistungen bestrittene Forderung örtliche Zuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 58 Abs. 3 ATSG
Nach dem im Abschnitt Rechtspflegeverfahren unter der Überschrift Zuständigkeit stehenden Art. 58 Abs. 3 ATSG überweist die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht.
Art. 39 Abs. 2 ATSG
2 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG ).
Art. 58 ATSG
Da bei fehlender Zuständigkeit des zweiten Gerichts keine Instanz nach Art. 58 ATSG zur Verfügung stünde, kann bei einer solchen Verfahrenskonstellation die Rechtskraft des Nichteintretensentscheids des ersten kantonalen Gerichts nicht eintreten ( BGE 143 V 363 E.
Art. 58 Abs. 1 ATSG
Cited in the reasoning to establish that the court of St. Gallen was the competent jurisdiction based on the claimant's residence at the time of filing the appeal.
Art. 1 ELG
mit Art. 1 ELG ) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
Art. 54a Abs. 4 ELV
Soweit es um die Ergänzungsleistung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei Wohnsitzwechsel geht ( Art. 54a Abs. 4 ELV ), sei der Wohnsitz im Zeitraum massgebend, für welchen die Anspruchsberechtigung besteht.
Art. 66 Abs. 1 Satz
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG
Basis for ordering the opposing party (Social Insurance Fund of Thurgau) to pay the court costs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Basis for ordering the opposing party (Social Insurance Fund of Thurgau) to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Basis for ordering the opposing party to compensate the appellant for legal fees for the federal court proceedings.

Art. 93 BGG

Although Art. 93 BGG is not explicitly in the final orders list (1.-4.), the reasoning refers to the basis for the decision regarding the appeal, which likely falls under the general acceptance/reversal, resulting in the orders below. However, strictly following the instruction to only include provisions *cited in the dispositive*, Art. 93 is excluded.

Art. 58 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning to establish that the court of St. Gallen was the competent jurisdiction based on the claimant's residence at the time of filing the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (19)

EL.2025.13 (2025-08-21) · sg
Recovery of Supplementary Benefits Post-Inheritance and Jurisdictional Staleness
«…m Wortlaut des Art. 58 Abs. 1 ATSG abgewichen wird. Das Bundesgericht hat dieses Interpretationsergebnis zwar im Urteil 9C_260/2018 vom 18. Dezember 2018 als unzutreffend verworfen, aber es hat seine Auffassung nicht sachlich, sondern damit „begründet…»
VBE.2023.71 (2023-09-05) · ag
Jurisdiction Upheld in Supplementary Benefits Appeal; Income Calculation Error Found
«…len Versicherungsgerichte umfassend (BGE 139 V 170 E. 5.3 S. 175; 142 V 67 E. 2.2 S. 70 f.; Urteil des Bundesge- richts 9C_260/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.2). Den Sonderbestim- mungen des ELG kommt bei der Bestimmung des örtlich zuständigen Ge- ri…»
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«…m Wortlaut des Art. 58 Abs. 1 ATSG abgewichen wird. Das Bundesgericht hat dieses Interpretationsergebnis zwar im Urteil 9C_260/2018 vom 18. Dezember 2018 als unzutreffend verworfen, aber es hat seine Auffassung nicht sachlich, sondern bloss damit „beg…»
EL.2020.34 (2021-09-09) · sg
Claimant Appeal Regarding Waiver of Supplementary Benefit Recovery Due to Overpayment
«…m Wortlaut des Art. 58 Abs. 1 ATSG abgewichen wird. Das Bundesgericht hat dieses Interpretationsergebnis zwar im Urteil 9C_260/2018 vom 18. Dezember 2018 als unzutreffend verworfen, aber es hat seine Auffassung nicht sachlich, sondern bloss damit „beg…»
EL.2020.13 (2021-07-29) · sg
Reconsideration of Supplementary Benefits Based on Administrative Error and Retroactive Correction
«…m Wortlaut des Art. 58 Abs. 1 ATSG abgewichen wird. Das Bundesgericht hat dieses Interpretationsergebnis zwar im Urteil 9C_260/2018 vom 18. Dezember 2018 als unzutreffend verworfen, aber es hat seine Auffassung nicht sachlich, sondern bloss damit „beg…»
EL.2020.13 (2021-07-29) · sg
Claimant v. Administrative Body: Retroactive Correction of Benefit Calculation Error
«…m Wortlaut des Art. 58 Abs. 1 ATSG abgewichen wird. Das Bundesgericht hat dieses Interpretationsergebnis zwar im Urteil 9C_260/2018 vom 18. Dezember 2018 als unzutreffend verworfen, aber es hat seine Auffassung nicht sachlich, sondern bloss damit „beg…»
EL.2020.20 (2021-07-27) · sg
Jurisdictional Competence in Social Security Appeal Based on Appellant's Residence
«…Urteile des Bundesgerichts vom 25. April 2019, 9C_192/2019, vom 10. April 2019, 9C_441/2018, und vom 18. Dezember 2018, 9C_260/2018). Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 1. Mai 2020 den Wohnsitz im Kanton Thurgau gehabt hat…»
EL.2020.20 (2021-07-27) · sg
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«…Urteile des Bundesgerichts vom 25. April 2019, 9C_192/2019, vom 10. April 2019, 9C_441/2018, und vom 18. Dezember 2018, 9C_260/2018). Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 1. Mai 2020 den Wohnsitz im Kanton Thurgau gehabt hat…»
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«…ausserordentlichen Ergänzungsleistungen kenne. 3. 3.1. Aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2018 (9C_260/2018) steht fest, dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zur Beurteilung der Beschwerde der EL-Bezügerin zustä…»
EL.2019.24 (2019-08-13) · sg
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«…atik hat sich das Bundesgericht vorliegend gar nicht erst auseinandergesetzt. Vielmehr hat es lediglich auf sein Urteil 9C_260/2018 vom 18. Dezember 2018 verwiesen. Auch das Urteil 9C_441/2018 vom 10. April 2019 enthält wieder keine überzeugende Begrü…»
EL.2019.28 (2019-08-13) · sg
Jurisdictional Conflict and Supplementary Benefit Recalculation on Foreign Pensions
«…. Mit dieser Problematik hat sich das Bundesgericht nicht auseinandergesetzt. Vielmehr hat es lediglich auf sein Urteil 9C_260/2018 vom 18. Dezember 2018 verwiesen. Das Urteil 9C_192/2019 vom 25. April 2019 enthält wieder keine überzeugende Begründung…»
EL.2019.24 (2019-08-13) · sg
Jurisdictional Conflict in Supplementary Benefits Appeal After Canton Change
«…atik hat sich das Bundesgericht vorliegend gar nicht erst auseinandergesetzt. Vielmehr hat es lediglich auf sein Urteil 9C_260/2018 vom 18. Dezember 2018 verwiesen. Auch das Urteil 9C_441/2018 vom 10. April 2019 enthält wieder keine überzeugende Begrü…»
EL.2019.28 (2019-08-13) · sg
Recalculation of Supplementary Benefits Based on Undeclared Foreign Pensions and Currency Exchange Rates
«…. Mit dieser Problematik hat sich das Bundesgericht nicht auseinandergesetzt. Vielmehr hat es lediglich auf sein Urteil 9C_260/2018 vom 18. Dezember 2018 verwiesen. Das Urteil 9C_192/2019 vom 25. April 2019 enthält wieder keine überzeugende Begründung…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_260/2018

Urteil vom 18. Dezember 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch den Rechtsdienst Inclusion Handicap,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherungszentrum Thurgau, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 15. Januar 2018 (EL 2016/56)

und des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 23. November 2016 (VV.2016.125/E).

Sachverhalt:

A. Die 1973 geborene A.________, Mutter dreier Kinder, bezieht gemäss Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau seit 1. Mai 2003 eine Invalidenrente zuzüglich dreier Kinderrenten. Ab Januar 2009 sprach ihr die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau eine betraglich variierende Ergänzungsleistung zur Invalidenrente zu. A.________ war bis Januar 2016 im Kanton Thurgau, seit Februar 2016 im Kanton St. Gallen, wohnhaft. Nach einem längeren Verfahren, in dem es um Kinderzulagen für die drei Kinder ging, die der geschiedene Ehemann und Vater der Kinder nicht an A.________ weitergeleitet hatte, sowie um Alimente für die beiden jüngeren Kinder, welche die Leistungsbezügerin im Jahre 2015 nicht habe bevorschussen lassen, was von der Verwaltung als Einkommensverzicht qualifiziert wurde, erliess die Ausgleichskasse nach vorgängiger Verfügung am 14. März 2016 einen Einspracheentscheid; mit diesem forderte sie von A.________ Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 4'135.- (entfallend auf Kinderzulagen) und Fr. 3'906.- (entfallend auf Kinderalimente) zurück.

B. Auf die gegen diesen Einspracheentscheid von A.________ am 28. April 2016 eingereichte Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 23. November 2016 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein, weil die EL-Bezügerin bei Einreichung der Beschwerde ihren Wohnsitz bereits im Kanton St. Gallen gehabt habe. Es überwies die Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen.

C. Auf die Beschwerde von A.________ trat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mangels örtlicher Zuständigkeit ebenfalls nicht ein (Entscheid vom 15. Januar 2018).

D. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung der Nichteintretensentscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2018 und des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 23. November 2016 sei über die Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau zu entscheiden und es sei die Sache zu materieller Beurteilung an die zuständige Instanz zu überweisen. Ferner ersucht sie um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Nach dem im Abschnitt Rechtspflegeverfahren unter der Überschrift Zuständigkeit stehenden Art. 58 Abs. 3 ATSG überweist die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht. Mit der Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wird die Beschwerdefrist gewahrt (Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG ). Dabei kann das sich als unzuständig betrachtende kantonale Versicherungsgericht einen Nichteintretensentscheid erlassen oder sich darauf beschränken, die Sache an das als zuständig betrachtete Versicherungsgericht eines anderen Kantons weiterzuleiten. Unabhängig davon, ob das erste Gericht die Beschwerde formlos weiterleitet oder einen förmlichen Nichteintretensentscheid erlässt, welcher von der rechtsuchenden Person im Hinblick auf die vorgenommene Weiterleitung der Sache an das zweite Gericht unangefochten blieb, ist bei Verneinung der örtlichen Zuständigkeit in einem Nichteintretensentscheid des zweiten Gerichts im Rahmen des dagegen eingeleiteten Beschwerdeverfahrens die Zuständigkeit beider in Frage kommenden Gerichte vom Bundesgericht ohne Bindung an den Nichteintretensentscheid des ersten kantonalen Gerichts zu prüfen. Da bei fehlender Zuständigkeit des zweiten Gerichts keine Instanz nach Art. 58 ATSG zur Verfügung stünde, kann bei einer solchen Verfahrenskonstellation die Rechtskraft des Nichteintretensentscheids des ersten kantonalen Gerichts nicht eintreten ( BGE 143 V 363 E. 2 S. 365 f.; 135 V 153 E. 1.2 S. 155 f.).

2.

2.1. Nach Artikel 58 Abs. 1 ATSG (i.V. mit Art. 1 ELG ) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In BGE 139 V 170 E. 5.3 S. 175 hat das Bundesgericht bestätigt, dass zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit an den Wohnsitz der versicherten Person anzuknüpfen ist.

2.2. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass im Bereich der Ergänzungsleistungen ein wesentlicher Teil kantonal ausgestaltet sei, was sich namentlich bei den Krankheits- und Behinderungskosten zeige. Dieser Bezug der Ergänzungsleistungen zu jeweiliger kantonaler Hoheit sei bei der Frage des Gerichtsstandes zu berücksichtigen. Das ELG enthalte jedoch keine entsprechende Ordnung, weshalb eine Lücke anzunehmen sei. Soweit es um die Ergänzungsleistung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei Wohnsitzwechsel geht ( Art. 54a Abs. 4 ELV ), sei der Wohnsitz im Zeitraum massgebend, für welchen die Anspruchsberechtigung besteht. Ebenso sei für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach der Verwaltungspraxis der Kanton zuständig, in dem die EL-beziehende Person Wohnsitz hatte, als die Behandlung oder der Kauf erfolgte. Erforderlich sei eine Übereinstimmung von anwendbarer kantonaler Rechtsordnung und örtlich zuständigem kantonalem Versicherungsgericht sowie der örtlichen Zuständigkeit von für Festsetzung und Auszahlung zuständiger EL-Behörde und nach Art. 58 ATSG überprüfendem Versicherungsgericht. Für die Festsetzung und Ausrichtung der Ergänzungsleistung der Beschwerdeführerin sei bis Januar 2016 der Kanton Thurgau zuständig gewesen. Der Kanton Thurgau sei in der Folge zum Erlass der Rückforderungsverfügung für den Zeitraum bis Januar 2016 zuständig geblieben. Aus diesen Gründen sei die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau als Gericht am Ort mit dem direktesten Bezug zur Sache anzunehmen. Entscheidrelevant sei der EL-Anspruch während der Dauer des Wohnsitzes im Kanton Thurgau. Dessen Gericht stehe dem zu beurteilenden Sachverhalt am nächsten, was als Grundgedanke von Art. 58 Abs. 1 ATSG zu betrachten sei.

3.

3.1. Eine Änderung der Rechtsprechung lässt sich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht ( BGE 143 IV 1 E. 5.2 S. 3; 141 II 297 E. 5.5.1 S. 303 mit Hinweisen).

3.2. Gründe, welche im Lichte der zitierten Rechtsprechung eine Praxisänderung herbeizuführen vermöchten, bringt das kantonale Gericht nicht vor. Es beschränkt sich vielmehr auf die Erwähnung einzelner Regelungen aus dem materiellen EL-Recht, aus welchen sich die Zuständigkeit des jeweiligen kantonalen Gerichts ergebe. Dies gelte insbesondere für den Bereich der Krankheits- und Behinderungskosten. Aus diesem Umstand lassen sich jedoch keine Argumente zu Gunsten einer Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 139 V 170 gewinnen, und namentlich liegt keine Gesetzeslücke vor, da Art. 58 Abs. 1 ATSG die Zuständigkeit der kantonalen Versicherungsgerichte umfassend regelt. Die formelle Frage der örtlichen Zuständigkeit kann nicht unter Berufung auf einzelne materielle Bestimmungen aus dem EL-Recht abweichend von der im ATSG getroffenen Lösung geregelt werden.

3.3. Da die EL-Bezügerin bei Einreichung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau am 28. April 2016 ihren Wohnsitz im Kanton St. Gallen hatte, ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Diese hat der Beschwerdeführerin überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Damit ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2018 aufgehoben und die Sache wird an dieses zurückgewiesen, damit es materiell über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau vom 14. März 2016 entscheide.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Dezember 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer