Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_260/2015 KI-generiert

Disability Insurance Expert Selection Appeal Inadmissibility

Geschäftsnummer 9C_260/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for disability benefits from the Swiss disability insurance on June 6, 2013. The relevant authority ordered a bidisciplinary assessment to be conducted by two medical experts. However, the individual expressed disagreement with the selection of these experts and challenged the decision, which was subsequently dismissed by the Administrative Court of the Canton of Zug on February 26, 2015. The individual then filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, requesting a reconsideration of the expert appointment and seeking the exclusion of certain documents from the process, but the tribunal found no grounds to accept the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG; Disability Insurance Expert Selection Appeal Inadmissibility: The relevant authority ordered a bidisciplinary assessment to be conducted by two medical experts. However, the individual expressed disagreement with the selection of these experts and challenged the decision, which was subsequently dismissed by the Administrative Court of the Canton of Zug on February 26, 2015. The individual then filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, requesting a reconsideration of the expert appointment and seeking the exclusion of certain documents from the process, but the tribunal found no grounds to accept the appeal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Expertenbestellung Zwischenentscheid Verfahrensrügen Invaliditätsbemessung Ausschlusskriterien Wahl des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG

Used to justify the simplified procedure for handling the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to determine the amount of court costs imposed on the appellant.

Art. 92 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to explain why the appeal against the interlocutory decision was not admissible (though the final order only states non-admission).

Art. 93 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning to explain that the substantive issues can be raised when appealing the final decision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

IV.2019.297 (2020-05-29) · sg
Administrative Order for Pneumological Expert Review Upheld Against Second Opinion Challenge
«…eine direkte Einflussnahme bei der Wahl der Gutachterstelle ein (siehe etwa Urteil des Bundesgerichts vom 13. Mai 2015, 9C_260/2015). Ein «konsensorientiertes Vorgehen» ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts lediglich «im Falle zulässiger Einw…»
IV.2019.297 (2020-05-29) · sg
Appeal Regarding Ordered Pneumological Assessment for Disability Benefits
«…eine direkte Einflussnahme bei der Wahl der Gutachterstelle ein (siehe etwa Urteil des Bundesgerichts vom 13. Mai 2015, 9C_260/2015). Ein «konsensorientiertes Vorgehen» ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts lediglich «im Falle zulässiger Einw…»
IV.2019.117 (2020-04-16) · sg
Appeal Dismissed Regarding Scope of Multi-Disciplinary Medical Assessment for Disability Benefits
«…ne direkte Einflussnahme bei der Wahl der Gutachterstelle hätte (siehe etwa Urteil des Bundesgerichts vom 13. Mai 2015, 9C_260/2015). Ein «konsensorientiertes Vorgehen» ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts lediglich «im Falle zulässiger Einw…»
IV.2019.117 (2020-04-16) · sg
Court Upholds Broad Medical Assessment Order and Rejects Claims of Assessment Manipulation
«…ne direkte Einflussnahme bei der Wahl der Gutachterstelle hätte (siehe etwa Urteil des Bundesgerichts vom 13. Mai 2015, 9C_260/2015). Ein «konsensorientiertes Vorgehen» ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts lediglich «im Falle zulässiger Einw…»
9C_62/2016 (2016-02-25)
Appeal Against Interlocutory Order Mandating Expert Assessment in Invalidity Claim
«…igkeit von rund 20 %" ( z.B. Urteile 9C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 6.3, 9C_465/2015 vom 27. August 2015 E. 2 und 9C_260/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2, je mit Hinweisen), dass sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen, nicht gegen Behörde…»
9C_96/2016 (2016-02-19)
Claimant v. Invalidity Insurance Office (Expert Witness Selection)
«…________ hier nicht zu prüfen sind (z.B. Urteil 9C_465/2015 vom 27. August 2015 E. 2 mit Hinweisen), dass gemäss Urteil 9C_260/2015 vom 13. Mai 2015 (E. 2 mit Hinweisen) - in welchem Verfahren der Anwalt des Versicherten ebenfalls als Rechtsvertreter…»
9C_401/2015 (2015-06-30)
IV Office v. Cantonal Court (Appealability of Procedural Order on Expert Examination)
«…hst der Beschwerdeführerin kein nicht wieder gutzumachender Nachteil ( BGE 140 V 507 E. 3.2.2 S. 512; vgl. auch Urteil 9C_260/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2). Da keine Partei zu einer Einigung gezwungen werden kann, bliebe beim Scheitern eines Konsenses…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_260/2015

Urteil vom 13. Mai 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26. Februar 2015.

Sachverhalt:

A. A.________ meldete sich am 6. Juni 2013 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. In der Folge ordnete die IV-Stelle des Kantons Zug (fortan: IV-Stelle) eine bidisziplinäre Begutachtung durch die Dres. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, und C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, an und räumte Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen ein. A.________ erklärte sich mit der Begutachtung durch diese beiden Experten nicht einverstanden (Schreiben vom 21. Mai 2014). Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2014 hielt die IV-Stelle am vorgesehenen Begutachtungsauftrag fest.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 26. Februar 2015 ab.

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei bezüglich der Person des Gutachters ein Einigungsverfahren durchzuführen, eventualiter sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen. Ferner seien für das vorinstanzliche Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. In der Begründung findet sich zudem der Antrag, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, sämtliche Akten betreffend die Ablehnung der vorgeschlagenen Gutachter vor der Gutachtenserteilung auszusondern.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess ( BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277). In diesem Rahmen kann ein Entscheid betreffend Fragen der Anordnung einer polydisziplinären Administrativbegutachtung - auch mit Blick auf die Verfahrensgarantien nach BV und EMRK ( BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) - nur an das Bundesgericht weitergezogen werden, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG ; BGE 138 V 271 E. 4 S. 280). Hinsichtlich anderer Aspekte prüft das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität der Gutachtenanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG ). Diese Eintretensordnung gilt auch im Zusammenhang mit der Einholung einer mono- oder, wie hier, bidisziplinären Expertise (Urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 139 V 349 , aber in: SVR 2013 IV Nr. 31 S. 91). Auf die Beschwerde wäre demzufolge nur insoweit einzutreten, als formelle Ablehnungsgründe im Raum stehen.

2. Es liegen keine spezifisch auf den Fall der Beschwerdeführerin bezogenen Ablehnungsgründe im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor: Formelle Ablehnungsgründe können weder allein mit strukturellen Umständen begründet werden, wie sie in BGE 137 V 210 behandelt worden sind, noch können sie mit den Schilderungen negativer Erfahrungen anderer Versicherter bezüglich bestimmter Sachverständigen in früheren Fällen dargetan werden ( BGE 138 V 271 E. 2.2.2 S. 277; Urteil 9C_146/2013 vom 20. März 2013 E. 2). Mit der Auflage von 15 (anonymisierten) Expertisen des Dr. med. B.________, welche unbestrittenermassen allesamt andere versicherte Personen betreffen, rügt die Beschwerdeführerin letztlich, in den angeblichen Fehlleistungen manifestierten sich systemimmanente Gefährdungen der Verfahrensfairness ( BGE 138 V 271 E. 2.2.2 i.f. S. 277). Sodann beschlägt die Rüge der unzureichenden Bemühungen um eine Einigung über die zu beauftragenden Gutachter Verfahrensfragen, die grundsätzlich nicht im Zwischenverfahren zu prüfen sind ( BGE 138 V 271 E. 4 S. 280; Urteil 9C_718/2013 vom 12. August 2014 E. 3.3 und 4, publ. in: SVR 2015 IV Nr. 3 S. 6; vgl. auch Urteile 8C_974/2012 vom 6. Dezember 2012; 8C_735/2012 vom 5. Oktober 2012 und 9C_532/2012 vom 14. August 2012), wobei - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - zu einer Neubeurteilung der Sach- und Rechtslage gemäss Ausführungen in der letztinstanzlichen Beschwerde im heutigen Zeitpunkt kein Anlass besteht (vgl. BGE 138 V 271 E. 4 i.f. S. 280). Auch im Rahmen des Antrags auf Aussonderung von Verfahrensakten wird kein formeller Ausstandsgrund dargetan. Mithin kann die letztinstanzliche Beschwerde - da es sich nach dem Gesagten beim angefochtenen Entscheid nicht um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG handelt - nicht an die Hand genommen werden. Da die erwähnten Rügen im Zuge der Anfechtung des Endentscheids vor Bundesgericht immer noch erhoben werden können ( Art. 93 Abs. 3 BGG ), besteht schliesslich auch kein Anlass, in diesem Verfahren der Frage nachzugehen, ob die vorinstanzliche Erhebung von Gerichtskosten für den angefochtenen Zwischenentscheid vor Art. 69 Abs. 1bis IVG standhält.

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Erledigung im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG ) führt zu reduzierten Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ; vgl. Urteil 9C_146/2013 vom 20. März 2013 E. 3 mit Hinweis).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Mai 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Furrer