Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_26/2022 KI-generiert

Pension Withdrawal Revision Based on Alleged Health Improvement Overturned

Geschäftsnummer 9C_26/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case before the Swiss Federal Tribunal, a man born in 1990 applied for disability benefits in 2008 due to foot pain from a soccer injury. He was recognized as having a 100% disability rate since birth and was awarded a full disability pension from March 1, 2008. During a 2011 review, his full disability status was confirmed based on a report from a clinic in early 2012. In 2017, another review was initiated, and after a series of medical evaluations, including reports from medaffairs AG and a neuropsychological assessment, the disability insurance office concluded in 2021 that there was no longer a health-related restriction warranting pension benefits, thus revoking his pension. The man contested this decision after an appeal to the Social Insurance Court of the Canton of Zurich was dismissed. His main argument was questioning the validity of the medaffairs evaluations, especially in recognizing the cognitive limitations and personal growth that could have justified continued disability benefits or a partial pension.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 49 ATSG; Pension Withdrawal Revision Based on Alleged Health Improvement Overturned: He was recognized as having a 100% disability rate since birth and was awarded a full disability pension from March 1, 2008. During a 2011 review, his full disability status was confirmed based on a report from a clinic in early 2012. In 2017, another review was initiated, and after a series of medical evaluations, including reports from medaffairs AG and a neuropsychological assessment, the disability insurance office concluded in 2021 that there was no longer a health-related restriction warranting pension benefits, thus revoking his pension. The man contested this decision after an appeal to the Social Insurance Court of the Canton of Zurich was dismissed. His main argument was questioning the validity of the medaffairs evaluations, especially in recognizing the cognitive limitations and personal growth that could have justified continued disability benefits or a partial pension.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung Entzug der Invalidenrente Rentenerhöhung wesentliche Gesundheitsveränderung Sozialversicherungsanstalt Invalidenrentenrevision Persönlichkeitsstörung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the respondent due to the outcome of the appeal.

Art. 67 BGG

Used to remand the case to the lower court for re-assessment of costs and party compensation for the previous proceedings.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Ordered the respondent to pay the appellant's party compensation for the federal court proceedings.

Art. 68 Abs. 5 BGG

Used to remand the case to the lower court for re-assessment of costs and party compensation for the previous proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (32)

SV1 2025 15 (2025-11-17) · gr
Appeal Against Retroactive Revocation of Disability Pension Over Symptom Exaggeration Findings
«…, art. 17 n. 31; DTF 133 V 108 consid. 5; sentenze del Tribunale federale 8C_55/2023 dell’11 luglio 2023 consid. 4.2.2, 9C_26/2022 del 30 maggio 2022 consid. 2.2, 9C_346/2019 del 6 settembre 2019 consid. 2.1.1). Qualora, a seguito di tale confronto,…»
SV1 2024 81 (2025-01-17) · gr
Disability Insurance Appeal Dismissed Despite Polysymptomatic Diagnosis
«…pertin oder des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 4.1 und 9C_528/2021 vom 11. Februar 2022 E. 4.1). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (nach Art…»
S 2024 22 (2024-07-11) · gr
Rejection of Disability Pension Upheld Based on Expert Zero Percent Disability Rating
«…Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1 und 125 V 351 E.3a; anstatt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E.4.1 und 9C_528/2021 vom 11. Februar 2022 E.4.1). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahre…»
S 2023 64 (2024-06-18) · gr
Disability Insurance Retroactive Cancellation Overturned Due to Insufficient Medical Substantiation
«…Art. 17 Rz. 49 sowie BGE 133 V 108 E.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_55/2023 vom 11. Juli 2023 E.4.2.2, 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E.2.2, 9C_346/2019 vom 6. September 2019 E.2.1.1, 9C_23/2019 vom 10. Mai 2019 E.4.2.2). Wird…»
S 2024 8 (2024-03-12) · gr
Appeal on Disability Pension Denial Due to Inadequate Expert Assessment
«…Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a; an- statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E.4.1 und 9C_528/2021 vom 11. Februar 2022 E.4.1). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahre…»
S 2023 55 (2023-09-19) · gr
Disability Insurance Appeal Remanded for Further Specialized Medical Clarification
«…ler: Urteile des Bundesgerichts 9C_488/2022 vom 13. März 2023 E.4.1, 9C_40/2022 vom 4. August 2022 E.4.1, 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E.4.1 und 9C_528/2021 vom 11. Februar 2022 E.4.1). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (nac…»
9C_282/2023 (2023-08-28)
Disability Pension Claim Denial Upheld After Medical Evidence Review
«…ht werden soll, sind die Anträge nach Treu und Glauben als reformatorische Rechtsbegehren an die Hand zu nehmen (Urteil 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 1.1). 1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundes…»
UV.2018.38 (2023-08-10) · sg
Accident Insurance Disability Pension Termination Upheld After Hepatitis C Cure
«…lärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Mai 2022, 9C_26/2022, E. 2.1 f., mit Hinweisen). 1.4. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der…»
UV.2018.38 (2023-08-10) · sg
Hepatitis C Cure Leads to Termination of Disability Pension
«…lärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Mai 2022, 9C_26/2022, E. 2.1 f., mit Hinweisen). 1.4. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der…»
I 2022 50 (2023-08-10) · sz
Disability Pension Discontinuation Overturned Due to Flawed Psychiatric Evaluation
«…ie Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 140 V 193 E. 3.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; Urteil BGer 9C_26/2022 v. 30.5.2022 E. 4.1). 2.5 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von ex- ternen Spezialärzten,…»
UV.2022.47 (2023-07-14) · sg
Disability Pension Revision Due to Deterioration to Functional One-Handedness
«…lärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Mai 2022, 9C_26/2022, E. 2.1 f., mit Hinweisen). Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ist die erforderliche Erheblichkeit der S…»
UV.2022.47 (2023-07-14) · sg
Revision of Invalidity Pension Due to Deterioration of Hand Function
«…lärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Mai 2022, 9C_26/2022, E. 2.1 f., mit Hinweisen). Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ist die erforderliche Erheblichkeit der S…»
8C_55/2023 (2023-07-11)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Revocation of Disability Pension Based on Improved Medical Condition After Bicycle Accident
«…ht. Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung ( Art. 49 ATSG ) zu handeln ( BGE 133 V 108 E. 5.4; Urteile 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.2; 9C_540/2020 vom 18. Februar 2021 E. 4.1). 4.2.3. Die Beschwerdeführerin behauptet zu Recht ni…»
S 2023 25 (2023-06-16) · gr
Disability Insurance Benefits Appeal: Residual Earning Capacity vs. Treating Physician Assessment
«…eler: Urteile des Bundesgerichts 9C_488/2022 vom 13. März 2023 E.4.1 9C_40/2022 vom 4. August 2022 E.4.1, 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E.4.1 und 9C_528/2021 vom 11. Februar 2022 E.4.1). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (nac…»
S 2023 5 (2023-05-23) · gr
Claimant v. Agency Regarding Denial of Disability Benefits Due to Neck Injury and Insufficient Medical Evaluation
«…s 9C_488/2022 vom 13. März 2023 E.4.1 9C_40/2022 vom 4. August 2022 E.4.1, - 12 - 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E.4.1 und 9C_528/2021 vom 11. Februar 2022 E.4.1). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (nach Art.…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_26/2022

Urteil vom 30. Mai 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann, nebenamtliche Bundesrichterin Bechaalany,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2021 (IV.2021.00262).

Sachverhalt:

A. Der im Februar 1990 geborene A.________ meldete sich im April 2008 unter Hinweis auf "Schmerzen am Fuss, Unfall beim Fussballspielen" bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich ermittelte einen Invaliditätsgrad von 100 %, erkannte den Versicherten als "Geburtsinvaliden" und sprach ihm mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. März 2008 (Vollendung des 18. Altersjahres) zu. Im Februar 2011 leitete die Verwaltung ein Revisionsverfahren ein. In dessen Verlauf veranlasste sie insbesondere das (psychiatrische und rheumatologische) Gutachten der Klinik B.________ vom 23. Januar 2012. Am 8. Februar 2012 bestätigte sie einen unveränderten Invaliditätsgrad und Rentenanspruch.

Im April 2017 eröffnete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren. Nach Einholung des bidisziplinären Gutachtens der medaffairs AG, Basel (nachfolgend: medaffairs), vom 13. März 2018 veranlasste sie eine vier Wochen dauernde Potenzialabklärung (Abschlussbericht der C.________ AG vom 14. Dezember 2018). Nach einer Stellungnahme der medaffairs-Experten vom 27. März 2019 holte die IV-Stelle das neuropsychologische Gutachten der medaffairs vom 22. Juli 2020 ein, wozu sich der psychiatrische medaffairs-Experte mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 äusserte. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 10. März 2021 auf Ende April 2021 auf. Zur Begründung führte sie an, es liege keine gesundheitliche Einschränkung mehr vor.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. November 2021 ab.

C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Urteils vom 12. November 2021 sei die Sache zwecks Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei ihm eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 42 % zuzusprechen. Ferner lässt er um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Auch wenn der Beschwerdeführer im Hauptbegehren einen Rückweisungsantrag formuliert, verlangt er damit sinngemäss (vgl. zur Auslegung der Rechtsbegehren im Lichte der Beschwerdebegründung BGE 136 V 131 E. 1.2; SVR 2015 BVG Nr. 55 S. 234, 9C_671/2014 E. 2.1; Urteil 8C_62/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 144 V 418 ) die Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Invalidenrente.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG in der hier anwendbaren, bis Ende 2021 geltenden Fassung; materielle Revision). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich ( BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 4.2; Urteil 9C_346/2019 vom 6. September 2019 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist - in einem zweiten Schritt - der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht ( BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; Urteil 9C_540/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.2).

2.2. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht. Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung ( Art. 49 ATSG ) zu handeln ( BGE 133 V 108 E. 5.4; Urteile 9C_540/2020 vom 18. Februar 2021 E. 4.1; 9C_23/2019 vom 10. Mai 2019 E. 4.2.2).

3. Die Vorinstanz hat den Gutachten und Stellungnahmen der medaffairs Beweiskraft beigemessen. Gestützt darauf hat sie im Vergleich zum Zustand im Februar 2012 eine klare Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes festgestellt und deshalb einen Revisionsgrund bejaht. Sodann hat das kantonale Gericht festgestellt, der Versicherte sei nunmehr "voll" arbeitsfähig in einer "leichten, dominant sitzenden" Tätigkeit. Das Valideneinkommen betrage Fr. 83'500.- und das Invalideneinkommen Fr. 68'923.60. Der resultierende Invaliditätsgrad von 17 % (resp. 38 % bei Berücksichtigung eines maximalen Tabellenlohnabzugs) sei nicht anspruchsrelevant. Folglich hat sie die Rentenaufhebung bestätigt.

Der Beschwerdeführer stellt die Beweiskraft der Gutachten und Stellungnahmen der medaffairs in Abrede. Er macht im Wesentlichen geltend, der psychiatrische und der neuropsychologische Gutachter - Dr. med. D.________ und lic. phil. E.________ - hätten seinen eingeschränkten kognitiven Möglichkeiten resp. der Intelligenzminderung nicht Rechnung getragen und in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf Aggravation resp. Simulation geschlossen. Es bestehe diesbezüglich nach wie vor eine erhebliche Leistungsminderung resp. eingeschränkte Arbeitsfähigkeit.

4.

4.1. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind ( BGE 140 V 193 E. 3.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

Einer neuen ärztlichen Einschätzung, die sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, kommt für die Belange der Rentenrevision - unter Vorbehalt evidenter Sachlagen - kein genügender Beweiswert zu (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 4.2; Urteil 8C_845/2018 vom 17. Mai 2019 E. 2.2). Die objektive Beweislast für das Vorliegen eines Revisionsgrundes liegt bei der IV-Stelle (Urteile 9C_540/2020 vom 18. Februar 2021E. 4.1; 9C_561/2018 vom 8. Februar 2019 E. 3 mit Hinweis auf Art. 8 ZGB ; BGE 138 V 218 E. 6 S. 222).

4.2. I m Hinblick auf Art. 17 ATSG ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der verfügten Rentenaufhebung mit jenem bei Bestätigung der ganzen Invalidenrente (8. Februar 2012) zu vergleichen. Entscheidend ist, ob sich daraus eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit in dem Mass ergibt, dass sich dadurch der Invaliditätsgrad von 100 % auf weniger als 70 % (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der hier anwendbaren, bis Ende 2021 geltenden Fassung) reduziert hätte (vgl. vorangehende E. 2).

4.3. Das kantonale Gericht hat zutreffend festgestellt, dass die Rentenbestätigung vom 8. Februar 2012 auf dem Gutachten der Klinik B.________ vom 23. Januar 2012 beruht hatte, in dem ein Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unreifen und passiv-aggressiven Zügen (ICD-10: F61.0) diagnostiziert und deswegen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war. Es hat einen Revisionsgrund bejaht mit der Begründung, Dr. med. D.________ habe konstatiert, es sei ein erhebliches Mass an Nachreifung eingetreten und die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung lasse sich nicht mehr begründen.

4.4. Dr. med. D.________ erkannte im Vergleich zur Situation im Januar resp. Februar 2012 einen verbesserten Gesundheitszustand. Mit Bezug auf eine veränderte Befundlage (vgl. vorangehende E. 2.1) führte er insbesondere aus, der Explorand sei jetzt im Gespräch durchaus zugewandt, überhaupt nicht abweisend und weder aggressiv noch subaggressiv. Es könne ein guter affektiver Rapport hergestellt werden. Die schon seinerzeit "sehr schwache depressive Symptomatik" lasse sich nicht mehr nachweisen. Bereits damals sei die Konzentrationsleistung durchschnittlich und die Tempoleistung leicht unterdurchschnittlich gewesen. Fünf Jahre später scheine ein erhebliches Mass an Nachreifung eingetreten zu sein. Es lasse sich weder eine Persönlichkeitsstörung diagnostizieren noch ein entsprechender Verdacht bestätigen. Allenfalls könnten auffällige Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) beschrieben werden (etwa im Sinne von erhöhter Impulsivität oder auch einer gewissen Unreife). Weiter legte der Experte dar, der Versicherte habe keine Psychopharmaka-, Psycho- oder Soziotherapie in Anspruch genommen. Alleiniges Reisen durch die Schweiz und eine Übernachtung im Hotel sei ihm ebenso möglich wie Aufenthalte in Italien, das Einkaufen in Deutschland oder die Kontaktpflege.

4.5. Entgegen der Darstellung im medaffairs-Gutachten wurde in der Expertise der Klinik B.________ keine "Abwesenheit" des Versicherten beschrieben. Vielmehr verhielt sich dieser anlässlich der damaligen Untersuchung "äussert abweisend". Indessen gab es während des Gesprächsverlaufs in der Klinik B.________ keine Hinweise auf Störungen der Impulskontrolle; die Experten berücksichtigten lediglich anamnestisch berichtete Reizbarkeit und Affektdurchbrüche. Die depressive Symptomatik war bereits 2012 nur sehr schwach ausgeprägt. Damals fand auch keine psychiatrische oder psychologische Therapie statt. Die Feststellungen des Dr. med. D.________ zu alleinigem Reisen durch die Schweiz und Hotelübernachtung können sich nur auf die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Anreise zur Begutachtung beziehen, die am Vortag erfolgen musste. Die Anreise zur Untersuchung in der Klinik B.________ war ebenfalls alleine erfolgt. Sodann berichtete der Versicherte - der nach wie vor bei seinen Eltern wohnte - gegenüber Dr. med. D.________, dass er mit seinen Eltern regelmässig zum Einkaufen nach Deutschland und jährlich, zusammen mit seinen Geschwistern, nach Italien in das Dorf fahre, wo die Eltern ein Haus besitzen. Er habe Freunde und Bekannte sowohl im italienischen Dorf, wo sich alle kennen würden und fast alles wie Familie sei, als auch hier; man unternehme auch durchaus immer wieder mal etwas gemeinsam. Ein Anhaltspunkt für regelmässige eigenständige Aktivitäten solcher Art ist nicht ersichtlich.

Dennoch begründete Dr. med. D.________ die von ihm angenommene Nachreifung der Persönlichkeit plausibel mit der Remission der depressiven Symptomatik und der verbesserten Zugänglichkeit des Versicherten im Gespräch. Die in diesem Zusammenhang stehende vorinstanzliche Feststellung einer klaren Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes bleibt für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1.2). Indessen kann diese gesundheitliche Verbesserung angesichts der im Gutachten der Klinik B.________ dargelegten Befunde und Gegebenheiten nicht mit einer anspruchsrelevanten Steigerung der Arbeitsfähigkeit (vgl. vorangehende E. 4.2) gleichgesetzt werden. Eine solche ergibt sich auch nicht aus den neuropsychologischen Ausführungen des lic. phil. E.________ oder aus anderen medizinischen Unterlagen.

4.6. Ein Hinweis auf eine erhebliche Veränderung im Erwerbsbereich ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird von der IV-Stelle auch nicht geltend gemacht. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Unrecht einen Revisionsgrund bejaht.

4.7. Mangels entsprechender Anhaltspunkte und Vorbringen erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob unter dem Titel der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung auf die Rentenbestätigung vom 8. Februar 2012 zurückgekommen werden kann ( Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG ; vgl. Urteile 8C_471/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 3.4; 8C_405/2017 vom 7. November 2017 E. 2.2; je mit Hinweisen).

Die Beschwerde ist begründet. Mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der diesem zugrunde liegenden Verfügung hat es sein Bewenden.

5. Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und de m Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Die Sache ist zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2021 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 10. März 2021 werden aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Mai 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Dormann